RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1976 GeschäftszahlB127/75 Sammlungsnummer7736 RechtssatzDie Feststellung des Einheitswertes ist ein wesentliches Element zukünftiger Steuervorschreibungen. Eine rechtswidrige Einheitswertfeststellung führt daher zwingend zu einer Steuervorschreibung in unzulässiger Höhe. Daher ist schon die Feststellung des Einheitswertes als Eingriff in das Eigentum zu qualifizieren (vgl. z. B. Slg. 4941/1965, 5837/1968, 6581/1971) .Die Feststellung des Einheitswertes ist ein wesentliches Element zukünftiger Steuervorschreibungen. Eine rechtswidrige Einheitswertfeststellung führt daher zwingend zu einer Steuervorschreibung in unzulässiger Höhe. Daher ist schon die Feststellung des Einheitswertes als Eingriff in das Eigentum zu qualifizieren vergleiche z. B. Slg. 4941 aus 1965,, 5837 aus 1968,, 6581 aus 1971,) . Die bel. Beh. hat angenommen, daß das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz 1955 zum übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sei für die Feststellung des Einheitswertes vom Ertragswert auszugehen, der das 18-fache des Reinertrages betrage, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Sie hat nun die Beweisführung des Bf. hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der Fischerei anerkannt und hat den Wert der Seefischerei mit null angesetzt. Sie hat aber ferner angenommen, daß das Fischereirecht auch das Recht zum Verkauf von Fischerkarten umfasse, daß dieses Recht mit dem Grundrecht untrennbar verbunden sei und daß der Ertrag aus dieser Berechtigung durch Kapitalisierung in den Einheitswert des übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sei. Sie hat den jährlichen Bruttoerlös nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre angenommen und die Unkosten für den Verkauf der Fischerkarten mit 50 % der Bruttoerlöse geschätzt. So kam sie zu einem jährlichen Reinertrag von S 29.614,-- und setzte das 18-fache dieses Betrages (S 533.052,--) sodann bei der Ermittlung des Einheitswertes an. Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. die Bestimmung des BewG 1955 in einer denkunmöglichen Weise angewendet hat. Sie hat vor allem für den Verkauf der Fischerkarten einen Betrag von 50 v. H. des Bruttoerlöses (S 29.614,--) als Aufwand abgesetzt. Es ist im Hinblick auf die gegebene Sachlage keineswegs denkunmöglich, anzunehmen, daß darin auch der Aufwand für die hiefür notwendigen fremden Arbeitskräfte enthalten ist. Ob es im Hinblick auf § 2 leg. cit. zulässig war, daß die bel. Beh. einerseits den Wert der Fischerei mit null angesetzt und anderseits den Erlös aus den Fischerkarten bei der Ermittlung des Einheitswertes in Ansatz gebracht hat, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des BewG, über die zu erkennen nicht der VfGH, sondern der VwGH berufen ist. Eine Denkunmöglichkeit ergibt sich hiebei auch nicht aus der Höhe der einkommensteuerpflichtigen Gewinne des Bf. in den letzten Jahren, weil für die Gewinnermittlung nach dem EStG andere Bestimmungen gelten als für die Ermittlung des Ertrages nach dem BewG.Die bel. Beh. hat angenommen, daß das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Bewertungsgesetz 1955 zum übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 sei für die Feststellung des Einheitswertes vom Ertragswert auszugehen, der das 18-fache des Reinertrages betrage, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Sie hat nun die Beweisführung des Bf. hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der Fischerei anerkannt und hat den Wert der Seefischerei mit null angesetzt. Sie hat aber ferner angenommen, daß das Fischereirecht auch das Recht zum Verkauf von Fischerkarten umfasse, daß dieses Recht mit dem Grundrecht untrennbar verbunden sei und daß der Ertrag aus dieser Berechtigung durch Kapitalisierung in den Einheitswert des übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sei. Sie hat den jährlichen Bruttoerlös nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre angenommen und die Unkosten für den Verkauf der Fischerkarten mit 50 % der Bruttoerlöse geschätzt. So kam sie zu einem jährlichen Reinertrag von S 29.614,-- und setzte das 18-fache dieses Betrages (S 533.052,--) sodann bei der Ermittlung des Einheitswertes an. Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. die Bestimmung des BewG 1955 in einer denkunmöglichen Weise angewendet hat. Sie hat vor allem für den Verkauf der Fischerkarten einen Betrag von 50 v. H. des Bruttoerlöses (S 29.614,--) als Aufwand abgesetzt. Es ist im Hinblick auf die gegebene Sachlage keineswegs denkunmöglich, anzunehmen, daß darin auch der Aufwand für die hiefür notwendigen fremden Arbeitskräfte enthalten ist. Ob es im Hinblick auf Paragraph 2, leg. cit. zulässig war, daß die bel. Beh. einerseits den Wert der Fischerei mit null angesetzt und anderseits den Erlös aus den Fischerkarten bei der Ermittlung des Einheitswertes in Ansatz gebracht hat, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des BewG, über die zu erkennen nicht der VfGH, sondern der VwGH berufen ist. Eine Denkunmöglichkeit ergibt sich hiebei auch nicht aus der Höhe der einkommensteuerpflichtigen Gewinne des Bf. in den letzten Jahren, weil für die Gewinnermittlung nach dem EStG andere Bestimmungen gelten als für die Ermittlung des Ertrages nach dem BewG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B127.1976
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