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{'item': 'B156/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1976 GeschäftszahlB156/75 Sammlungsnummer7738 RechtssatzDer schiedsgerichtliche Ausschuß nach § 36 ist kein Gericht i. S. des B-VG. Vielmehr handelt es sich ebenso um eine Verwaltungsbehörde wie bei den Schiedsgerichten, die im Krankenanstaltengesetz oder in den Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer zur Entscheidung über Jagdschäden und Wildschäden vorgesehen sind. Kollegialorgane sind nämlich nur dann Gerichte, wenn die Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) für alle Mitglieder gelten.Der schiedsgerichtliche Ausschuß nach Paragraph 36, ist kein Gericht i. S. des B-VG. Vielmehr handelt es sich ebenso um eine Verwaltungsbehörde wie bei den Schiedsgerichten, die im Krankenanstaltengesetz oder in den Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer zur Entscheidung über Jagdschäden und Wildschäden vorgesehen sind. Kollegialorgane sind nämlich nur dann Gerichte, wenn die Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) für alle Mitglieder gelten. Weder aus § 36 GewO 1859 noch aus dem Handelskammergesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die schiedsgerichtlichen Ausschüsse mit diesen Garantien ausgestattet sind und somit als Gerichte i. S. des B-VG anzusehen wären (vgl. Slg. 6672/1972 und die dort zit. Judikatur) .Weder aus Paragraph 36, GewO 1859 noch aus dem Handelskammergesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die schiedsgerichtlichen Ausschüsse mit diesen Garantien ausgestattet sind und somit als Gerichte i. S. des B-VG anzusehen wären vergleiche Slg. 6672 aus 1972, und die dort zit. Judikatur) . Die Tätigkeit der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gehört zum übertragenen Wirkungsbereich dieser Kammern. Denn sie fällt nicht unter die im {Handelskammergesetz § 4, § 4 HKG} umschriebenen Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches dieser Kammern. In diesem Sinne hat daher auch der VfGH in seinem Erk. Slg. 2978/1956 die Meinung vertreten, daß es sich bei der Tätigkeit der schiedsgerichtlichen Kammerausschüsse um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle. Er hat in diesem Erk. ferner ausgeführt, daß die Betrauung des Landeshauptmannes mit dem Vollzug dieser Angelegenheiten nicht bloß die Unterstellung dieser Ausschüsse unter den Landeshauptmann in dem Sinne bedeute, daß der Landeshauptmann gegenüber den Ausschüssen das Weisungsrecht besitze, sondern daß er auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen dieser Ausschüsse zuständig ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung fest. Der Landeshauptmann war daher zuständig, über die Berufung der Landesinnung zu entscheiden. Im Hinblick auf {Gewerbeordnung 1973 § 349, § 349 Abs. 9 GewO 1973} war auch der BM zuständig, über die Berufung des Bf. zu entscheiden.Die Tätigkeit der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gehört zum übertragenen Wirkungsbereich dieser Kammern. Denn sie fällt nicht unter die im {Handelskammergesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, HKG} umschriebenen Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches dieser Kammern. In diesem Sinne hat daher auch der VfGH in seinem Erk. Slg. 2978 aus 1956, die Meinung vertreten, daß es sich bei der Tätigkeit der schiedsgerichtlichen Kammerausschüsse um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle. Er hat in diesem Erk. ferner ausgeführt, daß die Betrauung des Landeshauptmannes mit dem Vollzug dieser Angelegenheiten nicht bloß die Unterstellung dieser Ausschüsse unter den Landeshauptmann in dem Sinne bedeute, daß der Landeshauptmann gegenüber den Ausschüssen das Weisungsrecht besitze, sondern daß er auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen dieser Ausschüsse zuständig ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung fest. Der Landeshauptmann war daher zuständig, über die Berufung der Landesinnung zu entscheiden. Im Hinblick auf {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 349,, Paragraph 349, Absatz 9, GewO 1973} war auch der BM zuständig, über die Berufung des Bf. zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B156.1976

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