RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1976 GeschäftszahlB198/75 Sammlungsnummer7742 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts tritt, wenn über eine Berufung entschieden wird, die Berufungsentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz (vgl. Slg. 5834/1968 und 6044/1969, VwGH Erk. Z 87/71 vom
- April 1971) . Dies gilt selbst für die Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen wird (vgl. VfGH Slg. 2136/1951, 5368/1966, 6486/1971; VwGH Z 676/1960 vom
- Juni 1962 und 181/1969 vom
- Mai 1969) . Der baubehördliche Auftrag, dessen Abänderung der Bf. bezüglich der Erfüllungsfrist begehrt, ist daher von der Bauoberbehörde für Wien erlassen worden. Zur Abänderung dieses Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 ist daher die Behörde erster Instanz nicht zuständig (vgl. VwGH Erk. Z. 181/1969 vom
- Mai 1969) .Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts tritt, wenn über eine Berufung entschieden wird, die Berufungsentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz vergleiche Slg. 5834 aus 1968, und 6044 aus 1969,, VwGH Erk. Ziffer 87 /, 71, vom
- April 1971) . Dies gilt selbst für die Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen wird vergleiche VfGH Slg. 2136 aus 1951,, 5368 aus 1966,, 6486 aus 1971,; VwGH Ziffer 676 /, 1960, vom
- Juni 1962 und 181 aus 1969, vom
- Mai 1969) . Der baubehördliche Auftrag, dessen Abänderung der Bf. bezüglich der Erfüllungsfrist begehrt, ist daher von der Bauoberbehörde für Wien erlassen worden. Zur Abänderung dieses Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ist daher die Behörde erster Instanz nicht zuständig vergleiche VwGH Erk. Ziffer 181 /, 1969, vom
- Mai 1969) . Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht niemandem auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes ein Anspruch zu.Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht niemandem auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes ein Anspruch zu. Tatsächlich hat sich auch die bel. Beh. mit dem Hinweis begnügt, daß sie sich nicht bestimmt findet, die Erfüllungsfristen i. S. des Antrages des Bf. zu erstrecken. Sie hat damit über den Antrag des Bf. nicht entschieden. Ein normativer Ausspruch liegt diesbezüglich nicht vor. Da der Bf. nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 auch keinen Anspruch auf Entscheidung über seinen Abänderungsantrag hat, kann er dadurch, daß über diesen nicht entschieden wurde, in keinem Recht verletzt worden sein.Tatsächlich hat sich auch die bel. Beh. mit dem Hinweis begnügt, daß sie sich nicht bestimmt findet, die Erfüllungsfristen i. S. des Antrages des Bf. zu erstrecken. Sie hat damit über den Antrag des Bf. nicht entschieden. Ein normativer Ausspruch liegt diesbezüglich nicht vor. Da der Bf. nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 auch keinen Anspruch auf Entscheidung über seinen Abänderungsantrag hat, kann er dadurch, daß über diesen nicht entschieden wurde, in keinem Recht verletzt worden sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B198.1976