← Österreich

{'item': ['G30/74', 'G6/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1976 GeschäftszahlG30/74; G6/75 Sammlungsnummer7759 RechtssatzDen Anträgen des VwGH auf Aufhebung des zweiten Satzes im § 60 Abs. 1 l

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG}) umfaßt sind. Dieser hat, soweit er für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren überhaupt in Betracht zu ziehen ist, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmalen und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die i. S. des Erk. Slg. 4680/1964 ihrer historischen künstlerischen oder sonst kulturellen Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand. Die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung gehören zum Bereich des Baurechtes. Ansätze zur Erlassung von Vorschriften auf diesen Gebieten enthalten die meisten der im Versteinerungszeitpunkt in Geltung gestandenen Bauordnungen.Maßgeblicher Gesichtspunkt für die im Paragraph 7, Absatz eins und 3 BauO (Fassung der Altstadterhaltungs-Nov. 1972) enthaltene Regelung über die Ermächtigung zur Ausweisung von Schutzzonen sowie zur Erlassung besonderer über die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, c leg. cit. möglichen Festsetzungen hinausgehende Bestimmungen, für diese ist die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrer äußeren Erscheinungsform als geschlossenes Ganzes erhaltungswürdig sind. Dem Inhalte nach handelt es sich demnach um Regelungen des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung und nicht um Regelungen, die vom Kompetenztatbestand "Denkmalschutz" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG}) umfaßt sind.

Dieser hat, soweit er für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren überhaupt in Betracht zu ziehen ist, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmalen und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die i. S. des Erk. Slg. 4680 aus 1964, ihrer historischen künstlerischen oder sonst kulturellen Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand. Die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung gehören zum Bereich des Baurechtes. Ansätze zur Erlassung von Vorschriften auf diesen Gebieten enthalten die meisten der im Versteinerungszeitpunkt in Geltung gestandenen Bauordnungen. Anderseits ergibt sich aus den am 1. Oktober 1925 in Geltung gestandenen und den Umfang des Kompetenztatbestandes "Denkmalschutz " i. S. des Erk. Slg. 4680/1964 umschreibenden Vorschriften (das Gesetz StGBl. 80/1918 und das Denkmalschutzgesetz BGBl. 533/1923) , daß bei der Heraushebung der Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit auf dem Gebiete des Denkmalschutzes aus der allgemeinen Länderzuständigkeit und bei der Zuweisung dieser Zuständigkeiten an den Bund ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG}) die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung nicht umfaßt war. Es folgt daraus, daß es sich bei der Bestimmung des § 7 BauO um eine unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelung auf dem Gebiete des Baurechtes handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß {

Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} gegeben ist. Wie die kompetenzmäßige Einordnung des § 7 Bau

O ist auch die kompetenzmäßige Einordnung der übrigen durch die Altstadterhaltungs-Nov. geschaffenen Bestimmungen der Wr. BauO zu beurteilen, für deren Anwendung die Schaffung einer Schutzzone nach § 7 leg. cit. Voraussetzung ist und die demnach Einzelregelungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung zum Gegenstand haben. In gleicher Weise ist damit auch die kompetenzmäßige Einordnung der vom VwGH zur Aufhebung beantragten Bestimmungen zu beurteilen.Anderseits ergibt sich aus den am 1. Oktober 1925 in Geltung gestandenen und den Umfang des Kompetenztatbestandes "Denkmalschutz " i. S. des Erk. Slg. 4680 aus 1964, umschreibenden Vorschriften (das Gesetz StGBl. 80 aus 1918, und das Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt 533 aus 1923,) , daß bei der Heraushebung der Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit auf dem Gebiete des Denkmalschutzes aus der allgemeinen Länderzuständigkeit und bei der Zuweisung dieser Zuständigkeiten an den Bund ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG}) die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung nicht umfaßt war. Es folgt daraus, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 7, BauO um eine unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelung auf dem Gebiete des Baurechtes handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} gegeben ist. Wie die kompetenzmäßige Einordnung des Paragraph 7, Bau

O ist auch die kompetenzmäßige Einordnung der übrigen durch die Altstadterhaltungs-Nov. geschaffenen Bestimmungen der Wr. BauO zu beurteilen, für deren Anwendung die Schaffung einer Schutzzone nach Paragraph 7, leg. cit. Voraussetzung ist und die demnach Einzelregelungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung zum Gegenstand haben. In gleicher Weise ist damit auch die kompetenzmäßige Einordnung der vom VwGH zur Aufhebung beantragten Bestimmungen zu beurteilen. Die durch die Bestimmung des § 60 Abs. 1 lit. e BauO bewirkte Beschränkung der Abbruchsmöglichkeiten von Gebäuden in Schutzzonen und die damit verbundene verschiedenartige Behandlung der Eigentümer in Schutzzonen und außerhalb von Schutzzonen findet im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der wegen des örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich geschlossenes Ganzes ihre sachliche Rechtfertigung. Die angefochtene Bestimmung bildet demnach lediglich eine Grundlage für eine aus öffentlichen Interessen notwendige Maßnahme, nämlich für die Verweigerung des Abbruches von Gebäuden. Mit dieser Maßnahme allein ist aber eine besondere vermögensmäßige Belastung der Eigentümer von Gebäuden in Schutzzonen, für die nach der Meinung des VwGH eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben wäre, nicht verbunden; denn durch die Verweigerung der Abbruchbewilligung wird, gleichgültig, ob es sich um Gebäude in Schutzzonen oder außerhalb von Schutzzonen handelt, dem Eigentümer lediglich die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes, ein Gebäude abzutragen, verwehrt, nicht aber eine über die normale Erhaltungspflicht hinausgehende Belastung auferlegt.Die durch die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, BauO bewirkte Beschränkung der Abbruchsmöglichkeiten von Gebäuden in Schutzzonen und die damit verbundene verschiedenartige Behandlung der Eigentümer in Schutzzonen und außerhalb von Schutzzonen findet im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der wegen des örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich geschlossenes Ganzes ihre sachliche Rechtfertigung. Die angefochtene Bestimmung bildet demnach lediglich eine Grundlage für eine aus öffentlichen Interessen notwendige Maßnahme, nämlich für die Verweigerung des Abbruches von Gebäuden. Mit dieser Maßnahme allein ist aber eine besondere vermögensmäßige Belastung der Eigentümer von Gebäuden in Schutzzonen, für die nach der Meinung des VwGH eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben wäre, nicht verbunden; denn durch die Verweigerung der Abbruchbewilligung wird, gleichgültig, ob es sich um Gebäude in Schutzzonen oder außerhalb von Schutzzonen handelt, dem Eigentümer lediglich die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes, ein Gebäude abzutragen, verwehrt, nicht aber eine über die normale Erhaltungspflicht hinausgehende Belastung auferlegt. Der VfGH ist der Auffassung, daß die vom VwGH angefochtenen Bestimmungen des § 129 Abs. 2, 4 und 10 BauO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Außerdem ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine zweckentsprechende und sinnvolle Regelung erlassen wollte. Eine sinnvolle und zweckentsprechende Handhabung der mit dem zweiten Satz des § 129 Abs. 4 leg. cit. geschaffenen Ermächtigungen erfordert eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei der Erlassung der zu treffenden Anordnungen. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung führt dazu, ihr den Inhalt zu unterstellen, daß die Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt der Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung zu erlassenden Anordnungen nach dem zweiten Satz des § 129 Abs. 4 leg. cit. verpflichtet ist, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher Anordnungen zu überprüfen. Im Hinblick auf diesen Inhalt der angefochtenen Gesetzesstelle kommt der VfGH zu dem Ergebnis, daß der vom VwGH angenommene Widerspruch des zweiten Satzes im § 129 Abs. 4 leg. cit. zum Gleichheitsgebot nicht gegeben ist. Soweit die angefochtene Bestimmung des § 129 Abs. 2 leg. cit. der Erhaltung des früheren (konsensmäßigen) Zustandes eines Gebäudes dient, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes schon aus diesem Grunde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit darin darüber hinausgehende, mit vermögensmäßigen Belastungen verbundene Verpflichtungen enthalten sind, ist der Inhalt dieser Bestimmung unter den Gesichtspunkten zu beurteilen, die zu einer verfassungskonformen Auslegung des zweiten Satzes des § 129 Abs. 4 leg. cit. geführt haben. Diese Überlegungen gelten schließlich auch für die Beurteilung der vom VwGH angefochtenen Bestimmung des § 129 Abs. 10 leg. cit. Aus den gleichen Erwägungen sind auch die Bedenken des VwGH wegen eines Verstoßes der angefochtenen Bestimmungen gegen Art. 5 StGG oder Art. 1 des (1.) ZPMRK nicht gerechtfertigt.Der VfGH ist der Auffassung, daß die vom VwGH angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 BauO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Außerdem ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine zweckentsprechende und sinnvolle Regelung erlassen wollte. Eine sinnvolle und zweckentsprechende Handhabung der mit dem zweiten Satz des Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. geschaffenen Ermächtigungen erfordert eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei der Erlassung der zu treffenden Anordnungen. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung führt dazu, ihr den Inhalt zu unterstellen, daß die Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt der Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung zu erlassenden Anordnungen nach dem zweiten Satz des Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. verpflichtet ist, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher Anordnungen zu überprüfen. Im Hinblick auf diesen Inhalt der angefochtenen Gesetzesstelle kommt der VfGH zu dem Ergebnis, daß der vom VwGH angenommene Widerspruch des zweiten Satzes im Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. zum Gleichheitsgebot nicht gegeben ist. Soweit die angefochtene Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 2, leg. cit. der Erhaltung des früheren (konsensmäßigen) Zustandes eines Gebäudes dient, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes schon aus diesem Grunde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit darin darüber hinausgehende, mit vermögensmäßigen Belastungen verbundene Verpflichtungen enthalten sind, ist der Inhalt dieser Bestimmung unter den Gesichtspunkten zu beurteilen, die zu einer verfassungskonformen Auslegung des zweiten Satzes des Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. geführt haben. Diese Überlegungen gelten schließlich auch für die Beurteilung der vom VwGH angefochtenen Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, leg. cit. Aus den gleichen Erwägungen sind auch die Bedenken des VwGH wegen eines Verstoßes der angefochtenen Bestimmungen gegen Artikel 5, StGG oder Artikel eins, des (1.) ZPMRK nicht gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G30.1976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.