RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1976 GeschäftszahlB46/75 Sammlungsnummer7762 RechtssatzJede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, stellt einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG und {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht dar (vgl. die ständige Judikatur des VfGH zu Art. 12 StGG, z. B. Slg. 5087/1965) .Jede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, stellt einen unmittelbaren Eingriff in das durch Artikel 12, StGG und {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 11,, Artikel 11, MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht dar vergleiche die ständige Judikatur des VfGH zu Artikel 12, StGG, z. B. Slg. 5087 aus 1965,) . Eine Versammlung ist nur dann auf geladene Gäste beschränkt und damit von der Anzeigepflicht nach § 2 VersammlungsG 1953 ausgenommen, wenn die Teilnehmer persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung zum Erscheinen geladen werden (vgl. Slg. 2244/1951) .Eine Versammlung ist nur dann auf geladene Gäste beschränkt und damit von der Anzeigepflicht nach Paragraph 2, VersammlungsG 1953 ausgenommen, wenn die Teilnehmer persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung zum Erscheinen geladen werden vergleiche Slg. 2244 aus 1951,) . Der Veranstalter muß ferner Vorkehrungen treffen, durch welche die Nichtzulassung Ungeladener gesichert ist. Dies hat der Bf. im vorliegenden Fall unterlassen. Es wurde von der Veranstaltung nicht festgestellt, wer tatsächlich geladen worden war. Den die Einlaßkontrolle durchführenden Ordnern war daher nicht bekannt, wer individuell eingeladen worden war. Die Einlaßkontrolle hat sich also darauf beschränkt, daß lediglich den Ordnern persönlich Bekannte Einlaß fanden und vor allem darauf, daß keine die Versammlung möglicherweise störenden Personen Zutritt erhielten; nicht aber erstreckte sich die Kontrolle darauf, ob der Erschienene tatsächlich individuell und persönlich geladen worden war. Da zumindest ein Teil der Versammlungsteilnehmer der Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachkam, haben Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Salzburg "die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln dadurch in Vollzug gesetzt" , daß sie die Widerstrebenden aus dem Versammlungssaal gedrängt haben. Dies ist durch § 14 VersammlungsG 1953 gesetzlich gedeckt.Der Veranstalter muß ferner Vorkehrungen treffen, durch welche die Nichtzulassung Ungeladener gesichert ist. Dies hat der Bf. im vorliegenden Fall unterlassen. Es wurde von der Veranstaltung nicht festgestellt, wer tatsächlich geladen worden war. Den die Einlaßkontrolle durchführenden Ordnern war daher nicht bekannt, wer individuell eingeladen worden war. Die Einlaßkontrolle hat sich also darauf beschränkt, daß lediglich den Ordnern persönlich Bekannte Einlaß fanden und vor allem darauf, daß keine die Versammlung möglicherweise störenden Personen Zutritt erhielten; nicht aber erstreckte sich die Kontrolle darauf, ob der Erschienene tatsächlich individuell und persönlich geladen worden war. Da zumindest ein Teil der Versammlungsteilnehmer der Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachkam, haben Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Salzburg "die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln dadurch in Vollzug gesetzt" , daß sie die Widerstrebenden aus dem Versammlungssaal gedrängt haben. Dies ist durch Paragraph 14, VersammlungsG 1953 gesetzlich gedeckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B46.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.