RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1976 GeschäftszahlB288/75 Sammlungsnummer7764 RechtssatzNach {
Art 12, Art.
12 Abs. 1 Z 1 B-VG} kommt hinsichtlich des Armenwesens dem Bund die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung zu. Da der Bundesgesetzgeber nach dem
- Oktober 1945 (dem Tag des neuerlichen Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung des B-VG) kein Fürsorge- Grundsatzgesetz erlassen hat, konnten nach Ablauf von drei Jahren (von dem erwähnten Zeitpunkt an gerechnet) die Landesgesetzgeber die Angelegenheiten des Armenwesens frei regeln, soweit diese Angelegenheiten ihrer Art nach in den mit
- Oktober 1948 außer Kraft getretenen Staatsgesetzen (Reichsgesetzen) bereits geregelt waren (vgl. Slg. 2148/1951 und 4570/1963) . Ersatzansprüche des Fürsorgeträgers gegenüber den gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichteten waren in den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (§ 18 der "Fürsorgeeinführungsverordnung" und § 25 a der "Fürsorgepflichtverordnung" , GBlÖ 397/1938) geregelt.Nach {
Artikel 12
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} kommt hinsichtlich des Armenwesens dem Bund die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung zu. Da der Bundesgesetzgeber nach dem
- Oktober 1945 (dem Tag des neuerlichen Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung des B-VG) kein Fürsorge- Grundsatzgesetz erlassen hat, konnten nach Ablauf von drei Jahren (von dem erwähnten Zeitpunkt an gerechnet) die Landesgesetzgeber die Angelegenheiten des Armenwesens frei regeln, soweit diese Angelegenheiten ihrer Art nach in den mit
- Oktober 1948 außer Kraft getretenen Staatsgesetzen (Reichsgesetzen) bereits geregelt waren vergleiche Slg. 2148 aus 1951, und 4570 aus 1963,) . Ersatzansprüche des Fürsorgeträgers gegenüber den gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichteten waren in den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Paragraph 18, der "Fürsorgeeinführungsverordnung" und Paragraph 25, a der "Fürsorgepflichtverordnung" , GBlÖ 397 aus 1938,) geregelt. Unter der Voraussetzung, daß im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" auch der Ersatz der aufgewendeten Fürsorgekosten durch Dritte geregelt werden darf, kommt demnach seit dem
- Oktober 1948 die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet den Ländern zu. An dieser Kompetenz hat sich durch Art. X der B-VG-Nov., BGBl. 444/1974, nichts geändert. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber des Jahres 1974 war berufen, eine Regelung über den Ersatz des vom Fürsorgeträger gemachten Fürsorgeaufwandes zu treffen; dies auch dann, wenn eine derartige Regelung nicht dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" unterstellt werden könnte, da diesfalls der Landesgesetzgeber nach {
Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} befugt wäre, diese Regelung zu treffen. Der Vf
GH hat nämlich keine Zweifel, daß eine Bestimmung wie jene des § 42 NÖ Sozialhilfegesetz zur Regelung des Gegenstandes dieses Gesetzes erforderlich ist.Unter der Voraussetzung, daß im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" auch der Ersatz der aufgewendeten Fürsorgekosten durch Dritte geregelt werden darf, kommt demnach seit dem 21. Oktober 1948 die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet den Ländern zu. An dieser Kompetenz hat sich durch Artikel römisch zehn, der B-VG-Nov., Bundesgesetzblatt 444 aus 1974,, nichts geändert. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber des Jahres 1974 war berufen, eine Regelung über den Ersatz des vom Fürsorgeträger gemachten Fürsorgeaufwandes zu treffen; dies auch dann, wenn eine derartige Regelung nicht dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" unterstellt werden könnte, da diesfalls der Landesgesetzgeber nach {
Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} befugt wäre, diese Regelung zu treffen. Der Vf
GH hat nämlich keine Zweifel, daß eine Bestimmung wie jene des Paragraph 42, NÖ Sozialhilfegesetz zur Regelung des Gegenstandes dieses Gesetzes erforderlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B288.1976