RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1976 GeschäftszahlB118/75 Sammlungsnummer7765 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 6 EStG 1972 (Stammfassung) aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes. Die in den Erläuterungen zu § 4 Abs. 6 der RV zum EStG 1972 (474 BlgNR
- GP S. 59) angestellten Überlegungen lassen diese Regelungen sachlich gerechtfertigt erscheinen. Die besondere Lage bei Humanärzten besteht nämlich darin, daß bei der hier gebotenen Durchschnittsbetrachtung die weitaus größte Zahl ihrer Patienten in der Sozialversicherung versichert ist, daß diese von den Ärzten nach den für solche Versicherte maßgebenden Tarifen behandelt werden müssen und daß diese Tarife unter Berücksichtigung sozialer Momente und der finanziellen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger erstellt werden. Dies alles trifft bei den Tierärzten nicht zu.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1972 (Stammfassung) aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes. Die in den Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 6, der Regierungsvorlage zum EStG 1972 (474 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S. 59) angestellten Überlegungen lassen diese Regelungen sachlich gerechtfertigt erscheinen. Die besondere Lage bei Humanärzten besteht nämlich darin, daß bei der hier gebotenen Durchschnittsbetrachtung die weitaus größte Zahl ihrer Patienten in der Sozialversicherung versichert ist, daß diese von den Ärzten nach den für solche Versicherte maßgebenden Tarifen behandelt werden müssen und daß diese Tarife unter Berücksichtigung sozialer Momente und der finanziellen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger erstellt werden. Dies alles trifft bei den Tierärzten nicht zu. Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 6 EStG 1972 (Stammfassung) . In {Einkommensteuergesetz 1972 § 22, § 22 Abs. 1 EStG 1972} sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit demonstrativ aufgezählt. In dieser Aufzählung finden sich neben den Einkünften aus der Berufstätigkeit der Ärzte auch jene aus der Berufstätigkeit der Tierärzte. Das EStG 1972 unterscheidet also zwischen der Tätigkeit dieser beiden Berufe. Wenn daher im zweiten Satz des § 4 Abs. 6 leg. cit. bestimmt wird, daß sich bei "Ärzten" der Absetzbetrag auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher "ärztlicher" Tätigkeit erhöht, ist jedenfalls die Annahme denkmöglich, daß sich diese Bestimmung nicht auf Tierärzte bezieht.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1972 (Stammfassung) . In {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, EStG 1972} sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit demonstrativ aufgezählt. In dieser Aufzählung finden sich neben den Einkünften aus der Berufstätigkeit der Ärzte auch jene aus der Berufstätigkeit der Tierärzte. Das EStG 1972 unterscheidet also zwischen der Tätigkeit dieser beiden Berufe. Wenn daher im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. bestimmt wird, daß sich bei "Ärzten" der Absetzbetrag auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher "ärztlicher" Tätigkeit erhöht, ist jedenfalls die Annahme denkmöglich, daß sich diese Bestimmung nicht auf Tierärzte bezieht. Der Umstand, daß die hier maßgebliche Rechtsfrage von der Finanzlandesdirektion für Salzburg anders beurteilt wurde, begründet für sich allein gleichfalls keinen Hinweis dafür, daß die bel. Beh. gegenüber dem Bf. Willkür geübt hätte. Die bel. Beh. war verpflichtet, gemäß der von ihr für richtig gehaltenen Rechtsanschauung zu entscheiden. Da sie dies getan hat, liegt Willkür nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B118.1976