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{'item': ['B165/75', 'B459/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1976 GeschäftszahlB165/75; B459/75 Sammlungsnummer7770 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 EStG

  1. Zur unterschiedlichen Behandlung der Zinsen von nicht wertgesicherten Kapitalien und der Werterhöhungen aus der Wertsicherung unverzinster Kapitalien ist zunächst festzustellen, daß sie nicht ausdrücklich im Gesetz verfügt ist, sondern sich aus der unterschiedlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Geber und Empfänger der Kapitalien im Privatrechtsbereich ergibt, die auch in diesem Bereich verschiedenen Zielsetzungen dient, nämlich der Erzielung von Kapitaleinkünften einerseits und der Wertsicherung des hingegebenen Kapitals auf der anderen Seite. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich also aus den Unterschieden in den der Besteuerung unterliegenden Sachverhalten. Dem Steuerpflichtigen steht es auch frei, die eine oder die andere Gestaltungsform des bürgerlichen Rechts zu wählen; ob der Steuerpflichtige von dieser ihm vom Recht gegebenen Wahlmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen auch tatsächlich Gebrauch machen kann, hat bei der hier anzustellenden rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Wenn daher die vom Bf. aufgezeigte unterschiedliche steuerliche Behandlung im Gesetz begründet sein sollte, was der VfGH aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht zu untersuchen hat, bestehen aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die hier in Betracht kommende Regelung des § 20 EStG
  2. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Erk. Slg. 4627/1963 entgegen, weil dort die Rechtsform der Rente es mit sich brachte, daß damit Vorgänge wirtschaftlicher und rechtlich verschiedener Art umfaßt wurden, im vorliegenden Fall es sich aber um verschiedene Privatrechtsformen mit verschiedenem wirtschaftlichem Inhalt handelt.Keine Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, EStG
  3. Zur unterschiedlichen Behandlung der Zinsen von nicht wertgesicherten Kapitalien und der Werterhöhungen aus der Wertsicherung unverzinster Kapitalien ist zunächst festzustellen, daß sie nicht ausdrücklich im Gesetz verfügt ist, sondern sich aus der unterschiedlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Geber und Empfänger der Kapitalien im Privatrechtsbereich ergibt, die auch in diesem Bereich verschiedenen Zielsetzungen dient, nämlich der Erzielung von Kapitaleinkünften einerseits und der Wertsicherung des hingegebenen Kapitals auf der anderen Seite. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich also aus den Unterschieden in den der Besteuerung unterliegenden Sachverhalten. Dem Steuerpflichtigen steht es auch frei, die eine oder die andere Gestaltungsform des bürgerlichen Rechts zu wählen; ob der Steuerpflichtige von dieser ihm vom Recht gegebenen Wahlmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen auch tatsächlich Gebrauch machen kann, hat bei der hier anzustellenden rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Wenn daher die vom Bf. aufgezeigte unterschiedliche steuerliche Behandlung im Gesetz begründet sein sollte, was der VfGH aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht zu untersuchen hat, bestehen aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die hier in Betracht kommende Regelung des Paragraph 20, EStG
  4. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Erk. Slg. 4627 aus 1963, entgegen, weil dort die Rechtsform der Rente es mit sich brachte, daß damit Vorgänge wirtschaftlicher und rechtlich verschiedener Art umfaßt wurden, im vorliegenden Fall es sich aber um verschiedene Privatrechtsformen mit verschiedenem wirtschaftlichem Inhalt handelt. Der VfGH teilt nicht die Meinung des Bf., daß Besteuerung auf Zinsen aus nicht wertgesicherten Papieren verfassungsrechtlich unzulässig sei, wenn die Entwertung des Kapitals durch Inflation höher sei als der Zinsfuß, so daß die Einkommensteuer nicht mehr aus den Einkünften aus den Zinsen bestritten werden kann, weil dies zu einer Aushöhlung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führen würde. Dem Gesetzgeber ist es nämlich von Verfassungs wegen nicht verwehrt, aus vertretbaren rechtspolitischen Erwägungen auch eine reale Vermögenssteuer einzuführen, bei der die Abgabenschuld grundsätzlich nicht aus dem Einkommen, sondern aus dem Vermögensstand zu tragen ist. Nur eine exzessive Regelung würde zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führen. Eine solche liegt aber bei der Regelung des § 20 EStG 1967 nicht deshalb vor, weil sie auf eine allfällige Geldentwertung nicht Bedacht nimmt.Der VfGH teilt nicht die Meinung des Bf., daß Besteuerung auf Zinsen aus nicht wertgesicherten Papieren verfassungsrechtlich unzulässig sei, wenn die Entwertung des Kapitals durch Inflation höher sei als der Zinsfuß, so daß die Einkommensteuer nicht mehr aus den Einkünften aus den Zinsen bestritten werden kann, weil dies zu einer Aushöhlung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führen würde. Dem Gesetzgeber ist es nämlich von Verfassungs wegen nicht verwehrt, aus vertretbaren rechtspolitischen Erwägungen auch eine reale Vermögenssteuer einzuführen, bei der die Abgabenschuld grundsätzlich nicht aus dem Einkommen, sondern aus dem Vermögensstand zu tragen ist. Nur eine exzessive Regelung würde zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führen. Eine solche liegt aber bei der Regelung des Paragraph 20, EStG 1967 nicht deshalb vor, weil sie auf eine allfällige Geldentwertung nicht Bedacht nimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B165.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.