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{'item': ['G36/75', 'V32/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1976 GeschäftszahlG36/75; V32/75 Sammlungsnummer7780 Rechtssatz§ 11 Z 2, 3 und 5 sowie § 98 Abs. 1 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. 22/1887 (Fassung LGBl. 21/1970) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 11, Ziffer 2, 3 und 5 sowie Paragraph 98, Absatz eins, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. 22 aus 1887, (Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1970,) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Auszugehen ist von lit. a des Rechtssatzes Slg. 4349/

  1. Dieser Rechtssatz entfaltet Rechtskraftwirkung und bindet auch den VfGH selbst. Dem Rechtssatz kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzregelung der Bundesverfassung auf der Stufe eines B-VG zu (Slg. 4446/1963, 6685/1972) . Welchen sachlichen Geltungsbereich § 11 BauO auch ursprünglich gehabt haben mag, wurde dieser durch das Inkrafttreten der BauO-Nov. LGBl. 21/1970 auf Gehsteige eingeschränkt, die Teile von Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Mit dieser Novelle ist der OÖ Landesgesetzgeber der ihm nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG} obliegenden Bezeichnungspflicht dadurch nachgekommen, daß er den § 98 BauO (der bis dahin die allgemeine Vollziehungsklausel enthalten hatte) neu gefaßt hat. Damit wurde bestimmt, daß die im § 11 BauO umschriebenen behördlichen Aufgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Der Landesgesetzgeber des Jahres 1969/70 war zweifellos in Kenntnis des erwähnten Rechtssatzes Slg. 4349/
  2. Es muß angenommen werden, daß er dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur solche im Zusammenhang mit der Herstellung von Gehsteigen stehende behördliche Aufgaben zuweisen wollte, die nach diesem Rechtssatz verfassungskonform von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden können. Da § 98 BauO die Vollziehung des § 11 ohne jede Einschränkung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überträgt, kann sich seit der BauO-Nov. 1970 der sachliche Geltungsbereich des § 11 BauO nur auf Gehsteige beziehen, die Bestandteile einer Verkehrsfläche der Gemeinde sind. Diese Annahme wird dadurch unterstützt, daß § 11 Z 4 BauO bestimmt, daß "die weitere Erhaltung der Fußwege die Gemeinde übernimmt" . Diese Bestimmung bezieht sich jedenfalls auf alle Gehsteige, die nach der vorangehenden Z 3 von den Erbauern eines neuen Gebäudes oder eines Umbaues herzustellen sind. Nach dem Rechtssatz Slg. 4349/1963 sind Gehsteige Bestandteile der Straße. Würde sich § 11 Z 4 (und damit auch die Z 3) z. B. auch auf Bundesstraßen und Landesstraßen beziehen, so würde durch die erwähnte Bestimmung die Gemeinde verpflichtet, die Erhaltung auch solcher Verkehrsflächen zu übernehmen, die gar nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Regelung dieses Inhaltes tatsächlich getroffen zu haben. In dieselbe Richtung weist das Erk. des VfGH Slg. 6261/1970, in dem der VfGH einer dem § 11 der Linzer und Welser BauO ähnlichen Bestimmung des § 70 Niederösterreichische BauO 1883 den Inhalt beigemessen hat, daß sie Gehsteige an Bundesstraßen nicht erfasse. In dem dem Erk. Slg. 6685/1972 zugrundeliegenden Verfahren hat ein dem oben geschilderten ähnlicher Vorgang im Bereich der Salzburger StadtbauO den VfGH nicht dazu geführt, eine verfassungskonforme Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes auf Gehsteige an Verkehrsflächen der Gemeinde anzunehmen. Hievon rückt der VfGH ab.Auszugehen ist von Litera a, des Rechtssatzes Slg. 4349 aus 1963,. Dieser Rechtssatz entfaltet Rechtskraftwirkung und bindet auch den VfGH selbst. Dem Rechtssatz kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzregelung der Bundesverfassung auf der Stufe eines B-VG zu (Slg. 4446 aus 1963,, 6685 aus 1972,) . Welchen sachlichen Geltungsbereich Paragraph 11, BauO auch ursprünglich gehabt haben mag, wurde dieser durch das Inkrafttreten der BauO-Nov. Landesgesetzblatt 21 aus 1970, auf Gehsteige eingeschränkt, die Teile von Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Mit dieser Novelle ist der OÖ Landesgesetzgeber der ihm nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG} obliegenden Bezeichnungspflicht dadurch nachgekommen, daß er den Paragraph 98, BauO (der bis dahin die allgemeine Vollziehungsklausel enthalten hatte) neu gefaßt hat. Damit wurde bestimmt, daß die im Paragraph 11, BauO umschriebenen behördlichen Aufgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Der Landesgesetzgeber des Jahres 1969/70 war zweifellos in Kenntnis des erwähnten Rechtssatzes Slg. 4349 aus 1963,. Es muß angenommen werden, daß er dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur solche im Zusammenhang mit der Herstellung von Gehsteigen stehende behördliche Aufgaben zuweisen wollte, die nach diesem Rechtssatz verfassungskonform von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden können. Da Paragraph 98, BauO die Vollziehung des Paragraph 11, ohne jede Einschränkung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überträgt, kann sich seit der BauO-Nov. 1970 der sachliche Geltungsbereich des Paragraph 11, BauO nur auf Gehsteige beziehen, die Bestandteile einer Verkehrsfläche der Gemeinde sind. Diese Annahme wird dadurch unterstützt, daß Paragraph 11, Ziffer 4, BauO bestimmt, daß "die weitere Erhaltung der Fußwege die Gemeinde übernimmt" . Diese Bestimmung bezieht sich jedenfalls auf alle Gehsteige, die nach der vorangehenden Ziffer 3, von den Erbauern eines neuen Gebäudes oder eines Umbaues herzustellen sind. Nach dem Rechtssatz Slg. 4349 aus 1963, sind Gehsteige Bestandteile der Straße. Würde sich Paragraph 11, Ziffer 4, (und damit auch die Ziffer 3,) z. B. auch auf Bundesstraßen und Landesstraßen beziehen, so würde durch die erwähnte Bestimmung die Gemeinde verpflichtet, die Erhaltung auch solcher Verkehrsflächen zu übernehmen, die gar nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Regelung dieses Inhaltes tatsächlich getroffen zu haben. In dieselbe Richtung weist das Erk. des VfGH Slg. 6261 aus 1970,, in dem der VfGH einer dem Paragraph 11, der Linzer und Welser BauO ähnlichen Bestimmung des Paragraph 70, Niederösterreichische BauO 1883 den Inhalt beigemessen hat, daß sie Gehsteige an Bundesstraßen nicht erfasse. In dem dem Erk. Slg. 6685 aus 1972, zugrundeliegenden Verfahren hat ein dem oben geschilderten ähnlicher Vorgang im Bereich der Salzburger StadtbauO den VfGH nicht dazu geführt, eine verfassungskonforme Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes auf Gehsteige an Verkehrsflächen der Gemeinde anzunehmen. Hievon rückt der VfGH ab. Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom
  3. Oktober 1964 über die Herstellung und Ausführung von Gehsteigen (Gehsteig-Verordnung) , kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wels 1/1965, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der sachliche Geltungsbereich der Gehsteig-Verordnung deckt sich mit dem sie tragenden § 11 BauO. Dieser Geltungsbereich beschränkt sich auf Gehsteige, die Bestandteil von Verkehrsflächen der Gemeinde sind.Die Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom
  4. Oktober 1964 über die Herstellung und Ausführung von Gehsteigen (Gehsteig-Verordnung) , kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wels 1 aus 1965,, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der sachliche Geltungsbereich der Gehsteig-Verordnung deckt sich mit dem sie tragenden Paragraph 11, BauO. Dieser Geltungsbereich beschränkt sich auf Gehsteige, die Bestandteil von Verkehrsflächen der Gemeinde sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G36.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.