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{'item': 'V33/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1976 GeschäftszahlV33/75 Sammlungsnummer7781 RechtssatzDie Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom

  1. Juli 1974, Z. 1824/1/74-2, mit der für den Knasweger Ortschaftsweg von der Bundesstraße 95 über die Ortschaft Knasweg bis zur Mitterteich- Landesstraße Nr. 73 ein Fahrverbot für über 2,20 m breite Fahrzeuge verfügt und die durch am selben Tag erfolgte Aufstellung von Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 9 a StVO 1960 kundgemacht worden ist, in der vor Erlassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom
  2. August 1974, Z 1824/11/74- 2, in Geltung gewesenen Fassung, war nicht gesetzwidrig.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom
  3. Juli 1974, Ziffer 1824 /, eins /, 74 -, 2,, mit der für den Knasweger Ortschaftsweg von der Bundesstraße 95 über die Ortschaft Knasweg bis zur Mitterteich- Landesstraße Nr. 73 ein Fahrverbot für über 2,20 m breite Fahrzeuge verfügt und die durch am selben Tag erfolgte Aufstellung von Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, a StVO 1960 kundgemacht worden ist, in der vor Erlassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom
  4. August 1974, Ziffer 1824 /, 11 /, 74 -, 2, in Geltung gewesenen Fassung, war nicht gesetzwidrig. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 für die Verfügung einer Beschränkung der zulässigen Fahrzeugbreite auf 2,20 m waren zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (
  5. Juli 1974) hinsichtlich des ganzen Knasweger Ortschaftsweges gegeben. Die ursprünglich mit 2,20 m festgelegte Breitenbeschränkung war auch für den mittleren Wegteil (zwischen der Einmündung des Privatweges der Margarete F und ihrer Schottergrube) ungeachtet des Umstandes, daß dieser Wegteil durchwegs breiter als 2,20 m ist, schon deshalb gerechtfertigt, weil dieses Wegstück nur über den davor oder dahinter liegenden Teil des Knasweger Ortschaftsweges, nicht aber über andere öffentliche Verkehrsflächen erreichbar war. Die Breitenbeschränkung für den zwischen der Sandgrube und Schottergrube der Margarete F und der Einmündung in die Mitterteich-Landesstraße Nr. 73 gelegenen Teil des Knasweger Ortschaftsweges wurde allerdings später ersatzlos aufgehoben. Der VfGH nimmt aber als erwiesen an, daß nach Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung mehrere Maßnahmen zur Verbesserung und Verbreiterung der bezeichneten Wegstrecke durchgeführt wurden.Die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 für die Verfügung einer Beschränkung der zulässigen Fahrzeugbreite auf 2,20 m waren zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (
  6. Juli 1974) hinsichtlich des ganzen Knasweger Ortschaftsweges gegeben. Die ursprünglich mit 2,20 m festgelegte Breitenbeschränkung war auch für den mittleren Wegteil (zwischen der Einmündung des Privatweges der Margarete F und ihrer Schottergrube) ungeachtet des Umstandes, daß dieser Wegteil durchwegs breiter als 2,20 m ist, schon deshalb gerechtfertigt, weil dieses Wegstück nur über den davor oder dahinter liegenden Teil des Knasweger Ortschaftsweges, nicht aber über andere öffentliche Verkehrsflächen erreichbar war. Die Breitenbeschränkung für den zwischen der Sandgrube und Schottergrube der Margarete F und der Einmündung in die Mitterteich-Landesstraße Nr. 73 gelegenen Teil des Knasweger Ortschaftsweges wurde allerdings später ersatzlos aufgehoben. Der VfGH nimmt aber als erwiesen an, daß nach Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung mehrere Maßnahmen zur Verbesserung und Verbreiterung der bezeichneten Wegstrecke durchgeführt wurden. § 94 f Abs. 1 lit. a Z 3 StVO 1960 schreibt zwingend vor, daß vor Erlassung einer Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde - außer bei Gefahr im Verzug - die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe dann anzuhören ist, wenn Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden. Da durch die in Prüfung gezogene Verordnung Interessen einer Baugesellschaft berührt wurden, hätte die Bezirksverwaltungsbehörde Klagenfurt - wenn nicht Gefahr im Verzug vorgelegen wäre - die in Betracht kommende Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt jedoch vor Verordnungserlassung nicht eingeschaltet, wohl aber nach Erlassung der Verordnung informiert. Es lag aber Gefahr im Verzug vor.Paragraph 94, f Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, StVO 1960 schreibt zwingend vor, daß vor Erlassung einer Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde - außer bei Gefahr im Verzug - die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe dann anzuhören ist, wenn Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden. Da durch die in Prüfung gezogene Verordnung Interessen einer Baugesellschaft berührt wurden, hätte die Bezirksverwaltungsbehörde Klagenfurt - wenn nicht Gefahr im Verzug vorgelegen wäre - die in Betracht kommende Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt jedoch vor Verordnungserlassung nicht eingeschaltet, wohl aber nach Erlassung der Verordnung informiert. Es lag aber Gefahr im Verzug vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V33.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.