RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1976 GeschäftszahlV2/76 Sammlungsnummer7782 RechtssatzDer Abs. 3 des § 51 Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. 119/1969 wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 51, Arbeiterkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt 119 aus 1969, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Jede Arbeiterkammer ist ein eigener Selbstverwaltungskörper; bei zu gleichem Termin stattfindenden Wahlen in deren satzungsgebende Organe handelt es sich daher um verschiedene Wahlen. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich im Falle, als die Verwendung amtlicher Stimmzettel vorgesehen ist, bei der Stimmabgabe nur jene amtlichen Stimmzettel verwendet werden dürfen, die für die Wahl des betreffenden satzungsgebenden Organs bestimmt sind und daß andere Stimmzettel als ungültig zu betrachten sind. Durch Gesetz könnte allerdings eine andere Regelung vorgesehen werden, deren inhaltliche Gestaltung dann aber den bundesverfassungsgesetzlichen Grundsätzen entsprechen müßte. Dem Arbeiterkammergesetz fehlt es aber an einer ausdrücklichen Regelung, daß für die Wahl in das satzungsgebende Organ einer Arbeiterkammer auch die amtlichen Stimmzettel, die für die Wahl in das satzungsgebende Organ einer anderen Arbeiterkammer vorgesehen sind, gültig verwendet werden können. Daher ist eine solche Verwendung unzulässig. Eine solche Regelung kann auch nicht aus der Organisation der Arbeiterkammern erschlossen werden, weil diese weder eine Regelung des Inhalts, daß der Wahlkartenwähler nur den jeweilig regional gültigen amtlichen Stimmzettel verwenden darf, erfordert, noch eine Regelung ausschließt, daß er nur den für die Wahl in seinem Arbeiterkammerbereich vorgesehenen amtlichen Stimmzettel verwenden darf. Der VfGH ist daher der Meinung, daß der nach § 10 s ArbeiterkammerG zur Stimmabgabe zu verwendende amtliche Stimmzettel auch für Wahlkartenwähler jener ist, der für die Wahl zum satzungsgebenden Organ jener Arbeiterkammer aufgelegt wird, für die die Stimme abgegeben wird. Es ist gewiß zutreffend, daß es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, Wahlkarten überhaupt nicht oder zumindest nicht über den Kammerbereich hinaus zuzulassen; wenn er aber eine solche Regelung im ArbeiterkammerG vorgesehen hat, müssen die Bestimmungen der in Durchführung dieser Regelung von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Wahlordnung der gesetzlichen Regelung entsprechen.Dem Arbeiterkammergesetz fehlt es aber an einer ausdrücklichen Regelung, daß für die Wahl in das satzungsgebende Organ einer Arbeiterkammer auch die amtlichen Stimmzettel, die für die Wahl in das satzungsgebende Organ einer anderen Arbeiterkammer vorgesehen sind, gültig verwendet werden können. Daher ist eine solche Verwendung unzulässig. Eine solche Regelung kann auch nicht aus der Organisation der Arbeiterkammern erschlossen werden, weil diese weder eine Regelung des Inhalts, daß der Wahlkartenwähler nur den jeweilig regional gültigen amtlichen Stimmzettel verwenden darf, erfordert, noch eine Regelung ausschließt, daß er nur den für die Wahl in seinem Arbeiterkammerbereich vorgesehenen amtlichen Stimmzettel verwenden darf. Der VfGH ist daher der Meinung, daß der nach Paragraph 10, s ArbeiterkammerG zur Stimmabgabe zu verwendende amtliche Stimmzettel auch für Wahlkartenwähler jener ist, der für die Wahl zum satzungsgebenden Organ jener Arbeiterkammer aufgelegt wird, für die die Stimme abgegeben wird. Es ist gewiß zutreffend, daß es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, Wahlkarten überhaupt nicht oder zumindest nicht über den Kammerbereich hinaus zuzulassen; wenn er aber eine solche Regelung im ArbeiterkammerG vorgesehen hat, müssen die Bestimmungen der in Durchführung dieser Regelung von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Wahlordnung der gesetzlichen Regelung entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V2.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.