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{'item': 'B234/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1976 GeschäftszahlB234/75 Sammlungsnummer7789 RechtssatzDer Anspruch auf einen Verarbeitungszuschuß nach § 6 Abs. 1 Z 1 MOG ist öffentlichrechtlicher Natur; keine Bedenken gegen die angewandten Rechtsvorschriften aus der Sicht des Gleichheitsgebotes und des Determinierungsgebotes des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. § 3 MOG legt mit ausreichender Bestimmtheit die Ziele dar, die u. a. durch die Gewährung von Verarbeitungszuschüssen für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, anzustreben sind. Es ist Aufgabe der Organe des Milchwirtschaftsfonds, der jeweiligen Lage auf dem Sektor der Milchwirtschaft entsprechend die jeweils zur Zielerreichung gebotenen Verarbeitungszuschüsse individuell zu gewähren, erforderlichenfalls hiefür in Form von Rechtsverordnungen generell abstrakte Richtlinien zu erlassen. Das Gesetz leitet hiebei Organe der Verwaltung in ausreichender Weise (vgl. Slg. 7338/1974) . § 50 Abs. 1 MOG verpflichtet die Fonds (darunter den Milchwirtschaftsfonds) , ihre allgemein verbindlichen Anordnungen mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in den von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese Bestimmung determiniert das Verhalten der Fondsorgane hinsichtlich der Kundmachung der von ihr erlassenen Rechtsverordnungen in ausreichendem Maße. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, daß im Gesetz bestimmt ist, auf welche Art die Verlautbarung zu erfolgen hat (vgl. Slg. 4546/1963) . Wenn eine Rechtsverordnung des Milchwirtschaftsfonds nicht derart kundgemacht werden sollte, daß ihr Inhalt damit in ausreichender Weise der Allgemeinheit bekannt wird, könnte ein derartiger Mangel nicht dem § 50 Abs. 1 MOG, sondern nur der Verordnung angelastet werden. Hinsichtlich der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Behörde angewendeten Verordnung liegen derartige Mängel nicht vor. Keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung.Der Anspruch auf einen Verarbeitungszuschuß nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, MOG ist öffentlichrechtlicher Natur; keine Bedenken gegen die angewandten Rechtsvorschriften aus der Sicht des Gleichheitsgebotes und des Determinierungsgebotes des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Paragraph 3, MOG legt mit ausreichender Bestimmtheit die Ziele dar, die u. a. durch die Gewährung von Verarbeitungszuschüssen für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, anzustreben sind. Es ist Aufgabe der Organe des Milchwirtschaftsfonds, der jeweiligen Lage auf dem Sektor der Milchwirtschaft entsprechend die jeweils zur Zielerreichung gebotenen Verarbeitungszuschüsse individuell zu gewähren, erforderlichenfalls hiefür in Form von Rechtsverordnungen generell abstrakte Richtlinien zu erlassen. Das Gesetz leitet hiebei Organe der Verwaltung in ausreichender Weise vergleiche Slg. 7338 aus 1974,) . Paragraph 50, Absatz eins, MOG verpflichtet die Fonds (darunter den Milchwirtschaftsfonds) , ihre allgemein verbindlichen Anordnungen mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in den von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese Bestimmung determiniert das Verhalten der Fondsorgane hinsichtlich der Kundmachung der von ihr erlassenen Rechtsverordnungen in ausreichendem Maße. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, daß im Gesetz bestimmt ist, auf welche Art die Verlautbarung zu erfolgen hat vergleiche Slg. 4546 aus 1963,) . Wenn eine Rechtsverordnung des Milchwirtschaftsfonds nicht derart kundgemacht werden sollte, daß ihr Inhalt damit in ausreichender Weise der Allgemeinheit bekannt wird, könnte ein derartiger Mangel nicht dem Paragraph 50, Absatz eins, MOG, sondern nur der Verordnung angelastet werden. Hinsichtlich der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Behörde angewendeten Verordnung liegen derartige Mängel nicht vor. Keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung. Keine Aufhebung des bekämpften Bescheides. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B234.1976

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