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{'item': 'G38/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1976 GeschäftszahlG38/75 Sammlungsnummer7785 RechtssatzDer dritte Satz im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 339, § 339 Abs. 2 ASVG}, Fassung der

  1. Novelle BGBl. 31/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der dritte Satz im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 339,, Paragraph 339, Absatz 2, ASVG}, Fassung der
  2. Novelle Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Beim Verfahren nach § 339 Abs. 2 handelt es sich um ein Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleiches zwischen den Krankenversicherungsträgern bei ihrer Aufgabe der Errichtung eigener Einrichtungen zur Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132 a und 132 b und den öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte (Dentisten) . Eine Entscheidung der Bundesschiedskommission nach dem dritten Satz des § 339 Abs. 2 ist, wie sich allein schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie mit den übrigen Bestimmungen des § 339 steht, ergibt, unter diesem Gesichtspunkt zu fällen. Wie immer auch die Bundesschiedskommission bei ihrer Entscheidung auf den Bedarf zur Errichtung der angeführten Einrichtungen Rücksicht nimmt, es wird damit keine Entscheidung über den Bedarf getroffen, die der hierüber ergehenden Entscheidung der zur Bewilligung der Errichtung der Einrichtungen nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften berufenen Behörde vorgreifen würde. Da die Bestimmung des § 339 Abs. 2 dritter Satz ihrem Inhalte nach als eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung anzusehen ist, war der Bundesgesetzgeber zu ihrer Erlassung unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" zuständig.Beim Verfahren nach Paragraph 339, Absatz 2, handelt es sich um ein Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleiches zwischen den Krankenversicherungsträgern bei ihrer Aufgabe der Errichtung eigener Einrichtungen zur Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132, a und 132 b und den öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte (Dentisten) . Eine Entscheidung der Bundesschiedskommission nach dem dritten Satz des Paragraph 339, Absatz 2, ist, wie sich allein schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 339, steht, ergibt, unter diesem Gesichtspunkt zu fällen. Wie immer auch die Bundesschiedskommission bei ihrer Entscheidung auf den Bedarf zur Errichtung der angeführten Einrichtungen Rücksicht nimmt, es wird damit keine Entscheidung über den Bedarf getroffen, die der hierüber ergehenden Entscheidung der zur Bewilligung der Errichtung der Einrichtungen nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften berufenen Behörde vorgreifen würde. Da die Bestimmung des Paragraph 339, Absatz 2, dritter Satz ihrem Inhalte nach als eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung anzusehen ist, war der Bundesgesetzgeber zu ihrer Erlassung unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" zuständig. Nach § 339 Abs. 2 dritter Satz wird eine Verwaltungsbehörde zur Fällung einer Entscheidung berufen. Das hiebei zu beobachtende Verhalten dieser Behörde muß, den Erfordernissen des Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechend, dem Gesetz entnommen werden können. Es muß so determiniert sein, daß eine Überprüfung des Verhaltens der Behörde im Einzelfall an den im Gesetz niedergelegten allgemeinen Grundsätzen möglich ist (vgl. Slg. 6885/1972) . Für den besonderen Fall bedeutet dies, daß im Gesetz Kriterien festgelegt sein müssen, unter denen die Bundesschiedskommission einem von einem Krankenversicherungsträger oder einer beteiligten Interessenvertretung nach § 339 Abs. 2 gestellten Antrag zu entsprechen oder nicht zu entsprechen hat. Diesen Erfordernissen wird das Gesetz nicht gerecht. Es beruft die Bundesschiedskommission zur Entscheidung, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist ein Einvernehmen nicht zustande kommt, was bedeutet, daß unter den Vertragspartnern der anzustrebende Interessenausgleich nicht herbeigeführt werden kann. Wenn nun an die Stelle des nicht erzielten Einvernehmens die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (auch wenn dieser nach ihrer Zusammensetzung und Aufgabenstellung eine ähnliche Funktion wie einem Schiedsgericht zukommt) zu treten hat, so ergibt sich allein schon daraus das aus dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entspringende Gebot für den Gesetzgeber, die Kriterien für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde festzulegen, nach denen sie ihre Entscheidung als Ausgleich der Interessen und der verschiedenartigen Standpunkte der betroffenen Vertragspartner zu treffen hat. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7263/1974 die Auffassung, daß an die inhaltliche Bestimmtheit des von einem als Verwaltungsbehörde eingerichteten Schiedsgericht anzuwendenden materiellen Rechtes keinesfalls so strenge Maßstäbe anzulegen seien wie an Entscheidungen sonstiger Verwaltungsbehörden, abgelehnt. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Dem in Prüfung stehenden dritten Satz im § 339 Abs. 2 ist also anzulasten, daß er das Verhalten der Bundesschiedskommission bei der Entscheidung über einen nach dem letzten Satz des § 339 Abs. 2 gestellten Antrag nicht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} ausreichend determiniert.Nach Paragraph 339, Absatz 2, dritter Satz wird eine Verwaltungsbehörde zur Fällung einer Entscheidung berufen. Das hiebei zu beobachtende Verhalten dieser Behörde muß, den Erfordernissen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechend, dem Gesetz entnommen werden können. Es muß so determiniert sein, daß eine Überprüfung des Verhaltens der Behörde im Einzelfall an den im Gesetz niedergelegten allgemeinen Grundsätzen möglich ist vergleiche Slg. 6885 aus 1972,) . Für den besonderen Fall bedeutet dies, daß im Gesetz Kriterien festgelegt sein müssen, unter denen die Bundesschiedskommission einem von einem Krankenversicherungsträger oder einer beteiligten Interessenvertretung nach Paragraph 339, Absatz 2, gestellten Antrag zu entsprechen oder nicht zu entsprechen hat. Diesen Erfordernissen wird das Gesetz nicht gerecht. Es beruft die Bundesschiedskommission zur Entscheidung, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist ein Einvernehmen nicht zustande kommt, was bedeutet, daß unter den Vertragspartnern der anzustrebende Interessenausgleich nicht herbeigeführt werden kann. Wenn nun an die Stelle des nicht erzielten Einvernehmens die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (auch wenn dieser nach ihrer Zusammensetzung und Aufgabenstellung eine ähnliche Funktion wie einem Schiedsgericht zukommt) zu treten hat, so ergibt sich allein schon daraus das aus dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entspringende Gebot für den Gesetzgeber, die Kriterien für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde festzulegen, nach denen sie ihre Entscheidung als Ausgleich der Interessen und der verschiedenartigen Standpunkte der betroffenen Vertragspartner zu treffen hat. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7263 aus 1974, die Auffassung, daß an die inhaltliche Bestimmtheit des von einem als Verwaltungsbehörde eingerichteten Schiedsgericht anzuwendenden materiellen Rechtes keinesfalls so strenge Maßstäbe anzulegen seien wie an Entscheidungen sonstiger Verwaltungsbehörden, abgelehnt. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Dem in Prüfung stehenden dritten Satz im Paragraph 339, Absatz 2, ist also anzulasten, daß er das Verhalten der Bundesschiedskommission bei der Entscheidung über einen nach dem letzten Satz des Paragraph 339, Absatz 2, gestellten Antrag nicht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} ausreichend determiniert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G38.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.