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{'item': 'KII-1/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1976 GeschäftszahlKII-1/75 Sammlungsnummer7792 RechtssatzDie Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen fällt insoweit in di

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}) die unschädliche Beseitigung von Abfällen in allen Angelegenheiten zu regeln, die nicht unter Art. 10 bis 12 B-VG fallen. Es kann also beispielsweise die unschädliche Abfallbeseitigung im Zusammenhang mit dem Naturschutz (einschließlich des Landschaftsschutzes) , dem Landwirtschaftswesen (einschließlich der Landeskultur) und dem Baurecht (einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung) ebenso regeln, wie er als Ausfluß seiner Generalkompetenz die Abfuhr des Hausmülls zu regeln berechtigt ist. Jeder Gesetzgeber ist zuständig, die Abfallbeseitigung unter den Gesichtspunkten zu regeln, die sich aus den nach der Bundesverfassung in seine Kompetenz fallenden Sachgebieten ergeben. In dieser Hinsicht schließt die Zuständigkeit des einen Gesetzgebers die Zuständigkeit des anderen Gesetzgebers nicht aus. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält sowohl die Beseitigung von Abfall betreffende Regelungen, die dem Bund vorbehalten sind, als auch derartige Regelungen, die den Ländern vorbehalten sind.Die Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist. Die unschädliche Beseitigung gefährlicher Abfälle (Paragraph 2, Absatz 2, des vorgelegten Gesetzentwurfes) ist kein eigenes Sachgebiet, aus dem sich Gesichtspunkte für eine gesetzliche Regelung ergeben könnten. Vielmehr ist die Beseitigung gefährlicher Abfälle - ähnlich der Raumordnung vergleiche Slg. 2674 aus 1954,) - ein komplexer Begriff. Er umfaßt alle Tätigkeiten, die aus den einzelnen Sachgebieten der unschädlichen Beseitigung gefährlicher Abfälle dienen. Die Zuständigkeit zur Regelung dieser Tätigkeiten ergibt sich sohin als Ausfluß der Zuständigkeit zur Regelung des betreffenden Sachgebietes. Es können daher sowohl der Bund als auch die Länder die oben näher umschriebene Abfallbeseitigung regeln, jede dieser Autoritäten jedoch immer nur auf Sachgebieten, die nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in ihre Zuständigkeit fallen. Beispielsweise erfließt aus der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der in den Kompetenzbestimmungen des Artikel 10, B-VG umschriebenen Sachgebiete (etwa "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" , "Wasserrecht" , "Sprengmittelwesen" , "Gesundheitswesen" , "Veterinärwesen") auch seine Kompetenz, die unschädliche Beseitigung von (gefährlichen Abfällen zu regeln, soweit sie mit diesen Sachgebieten in Zusammenhang steht. Für den Landesgesetzgeber besteht die Zuständigkeit, im Rahmen seiner Generalkompetenz ({

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) die unschädliche Beseitigung von Abfällen in allen Angelegenheiten zu regeln, die nicht unter Artikel 10 bis 12 B-VG fallen. Es kann also beispielsweise die unschädliche Abfallbeseitigung im Zusammenhang mit dem Naturschutz (einschließlich des Landschaftsschutzes) , dem Landwirtschaftswesen (einschließlich der Landeskultur) und dem Baurecht (einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung) ebenso regeln, wie er als Ausfluß seiner Generalkompetenz die Abfuhr des Hausmülls zu regeln berechtigt ist. Jeder Gesetzgeber ist zuständig, die Abfallbeseitigung unter den Gesichtspunkten zu regeln, die sich aus den nach der Bundesverfassung in seine Kompetenz fallenden Sachgebieten ergeben. In dieser Hinsicht schließt die Zuständigkeit des einen Gesetzgebers die Zuständigkeit des anderen Gesetzgebers nicht aus. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält sowohl die Beseitigung von Abfall betreffende Regelungen, die dem Bund vorbehalten sind, als auch derartige Regelungen, die den Ländern vorbehalten sind. Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, welche ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind (vgl. z. B. Slg. 2977/1956) . Trotz dieses Umstandes und obgleich die Abfallbeseitigung kein eigener Kompetenztatbestand nach den Bestimmungen des B-VG ist und auch durch andere verfassungsgesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich dem Bund zur Regelung übertragen wurde, ist eine vollständige oder teilweise Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den des {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} nicht ausgeschlossen (vgl. Slg. 2674/1954) . In der österreichischen Verfassungsordnung sind konkurrierende Kompetenzen nicht vorgesehen. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrerer gesetzlicher Regelungen gemacht wird, auch wenn sich diese auf verschiedene kompetenzrechtliche Grundlagen stützen (vgl. Slg. 4348/1963, 7169/1973 und 7582/1975) .Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, welche ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind vergleiche z. B. Slg. 2977 aus 1956,) . Trotz dieses Umstandes und obgleich die Abfallbeseitigung kein eigener Kompetenztatbestand nach den Bestimmungen des B-VG ist und auch durch andere verfassungsgesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich dem Bund zur Regelung übertragen wurde, ist eine vollständige oder teilweise Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den des {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} nicht ausgeschlossen vergleiche Slg.

2674 aus 1954,) . In der österreichischen Verfassungsordnung sind konkurrierende Kompetenzen nicht vorgesehen. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrerer gesetzlicher Regelungen gemacht wird, auch wenn sich diese auf verschiedene kompetenzrechtliche Grundlagen stützen vergleiche Slg. 4348 aus 1963,, 7169 aus 1973, und 7582 aus 1975,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:KII_1.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.