RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1976 GeschäftszahlG7/76 Sammlungsnummer7786 Rechtssatz§ 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. 397/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 30, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, Bundesgesetzblatt 397 aus 1974,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Aus § 30 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgesetz ergibt sich einerseits, daß eine Beschwerde an den VwGH nur dann statthaft ist, wenn die Kommission eine noch andauernde Verletzung des RFG feststellt und die Entscheidung eines Organs des ORF aufhebt; aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber anderseits, daß eine Beschwerde an den VwGH dann nicht statthaft ist, wenn die Kommission einen an sie gerichteten Antrag auf Feststellung einer noch andauernden Verletzung des RFG und auf Aufhebung der Entscheidung des Organs des ORF abweist. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes bleibt kein Raum für eine andere Auslegung.Aus Paragraph 30, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 Rundfunkgesetz ergibt sich einerseits, daß eine Beschwerde an den VwGH nur dann statthaft ist, wenn die Kommission eine noch andauernde Verletzung des RFG feststellt und die Entscheidung eines Organs des ORF aufhebt; aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber anderseits, daß eine Beschwerde an den VwGH dann nicht statthaft ist, wenn die Kommission einen an sie gerichteten Antrag auf Feststellung einer noch andauernden Verletzung des RFG und auf Aufhebung der Entscheidung des Organs des ORF abweist. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes bleibt kein Raum für eine andere Auslegung. Im Verfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 1 RFG stehen einander notwendigerweise zwei Parteien gegenüber, nämlich einerseits der ORF, anderseits die nach § 27 Abs. 1 RFG Beschwerdeberechtigten bzw. Antragsberechtigten. Die Kommission entscheidet in diesen Fällen darüber, ob dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung eines im {Rundfunkgesetz § 6, § 6 RFG} genannten Organes des ORF stattgegeben oder ob dieser Antrag abgelehnt wird. Die Parteien stehen einander vor der Kommission gleichberechtigt gegenüber. Welche Entscheidungen die Kommission immer trifft, greift diese in die Rechtssphäre einer der Parteien ein. Trotzdem knüpft das Gesetz an die Zugehörigkeit zur einen oder zur anderen Gruppe verschiedene Rechtsfolgen: Dem ORF steht im Falle des Unterliegens vor der Kommission das Recht auf Beschwerde an den VwGH zu, dem Beschwerdeberechtigten bzw. Antragsberechtigten i. S. des § 27 Abs. 1 RFG hingegen nicht. Es ist auch nicht sachlich begründbar, der einen Gruppe eine verbesserte Rechtsschutzmöglichkeit zu gewähren als der anderen. Dies wird vor allem dadurch unterstrichen, daß nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a Personen das Beschwerderecht zukommt, die durch eine von Organen des ORF begangene Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behaupten. Wenn diese Rechtsverletzung noch andauert - nur ein solcher Fall ist im gegebenen Zusammenhang zu betrachten - ist nicht einzusehen, weshalb die in ihrem Recht verletzte Person etwa weniger Interesse an einer Aufhebung der Entscheidung des Organs des ORF durch die Kommission haben soll als der ORF daran, daß die Entscheidung seines Organes nicht aufgehoben wird.Im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 RFG stehen einander notwendigerweise zwei Parteien gegenüber, nämlich einerseits der ORF, anderseits die nach Paragraph 27, Absatz eins, RFG Beschwerdeberechtigten bzw. Antragsberechtigten. Die Kommission entscheidet in diesen Fällen darüber, ob dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung eines im {Rundfunkgesetz Paragraph 6,, Paragraph 6, RFG} genannten Organes des ORF stattgegeben oder ob dieser Antrag abgelehnt wird. Die Parteien stehen einander vor der Kommission gleichberechtigt gegenüber. Welche Entscheidungen die Kommission immer trifft, greift diese in die Rechtssphäre einer der Parteien ein. Trotzdem knüpft das Gesetz an die Zugehörigkeit zur einen oder zur anderen Gruppe verschiedene Rechtsfolgen: Dem ORF steht im Falle des Unterliegens vor der Kommission das Recht auf Beschwerde an den VwGH zu, dem Beschwerdeberechtigten bzw. Antragsberechtigten i. S. des Paragraph 27, Absatz eins, RFG hingegen nicht. Es ist auch nicht sachlich begründbar, der einen Gruppe eine verbesserte Rechtsschutzmöglichkeit zu gewähren als der anderen. Dies wird vor allem dadurch unterstrichen, daß nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Personen das Beschwerderecht zukommt, die durch eine von Organen des ORF begangene Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behaupten. Wenn diese Rechtsverletzung noch andauert - nur ein solcher Fall ist im gegebenen Zusammenhang zu betrachten - ist nicht einzusehen, weshalb die in ihrem Recht verletzte Person etwa weniger Interesse an einer Aufhebung der Entscheidung des Organs des ORF durch die Kommission haben soll als der ORF daran, daß die Entscheidung seines Organes nicht aufgehoben wird. Der VfGH findet keinen Anlaß, von seiner im Erk. Slg. 7376/1974 geäußerten Meinung über die Beurteilung der Präjudizialität (siehe die Judikatur des VfGH 1970 bis 1974, S. 798) abzugehen.Der VfGH findet keinen Anlaß, von seiner im Erk. Slg. 7376 aus 1974, geäußerten Meinung über die Beurteilung der Präjudizialität (siehe die Judikatur des VfGH 1970 bis 1974, S. 798) abzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G7.1976
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