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{'item': 'V1/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1976 GeschäftszahlV1/76 Sammlungsnummer7787 RechtssatzDer Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom

  1. Juni 1973 betreffend "Authentische Auslegung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds über das Neue Abrechnungssystem mit Molkereien betreffend Abfertigungsrücklage" , kundgemacht in "Die österreichische Milchwirtschaft" , Beilage 5 zu Heft 14/1973, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom
  2. Juni 1973 betreffend "Authentische Auslegung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds über das Neue Abrechnungssystem mit Molkereien betreffend Abfertigungsrücklage" , kundgemacht in "Die österreichische Milchwirtschaft" , Beilage 5 zu Heft 14 aus 1973,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die "Authentische Auslegung" wurde von demselben Organ (nämlich der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds) erlassen, das das "Neue Abrechnungssystem" geschaffen hatte. Sie wurde auf die gleiche Weise wie jenes kundgemacht. Die Verwaltungskommission wollte damit zum Ausdruck bringen, daß die seit Inkrafttreten des Punktes X des ' Neuen Abrechnungssystems ' gehandhabte Auslegung (daß nämlich Abfertigungsrücklagen bei nicht widmungsgemäßem Verbrauch aufzulösen und dem Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten sind) richtig war und der Versuch, durch eine andere Auslegung Zuschüsse des Milchwirtschaftsfonds nicht widmungsgemäß verwenden zu können, der Formulierung dieses Punktes X nicht entspricht. Die Verwaltungskommission hat sohin - wie auch aus der Bezeichnung "Authentische Auslegung" hervorgeht - durch diesen Beschluß mit normativer Wirkung generell angeordnet, daß der von ihr früher erlassene Punkt X des "Neuen Abrechnungssystems" in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist. Es handelt sich bei diesem Beschluß also nicht bloß um eine "Information" der Adressaten des "Neuen Abrechnungssystems" über die Praxis der Organe des Milchwirtschaftsfonds bei der Vollziehung dieser Verordnung. Die "Authentische Auslegung" ist vielmehr - unabhängig, in welchem Verhältnis ihr Inhalt zum Inhalt des Punktes X des "Neuen Abrechnungssystems" steht - ein Akt der Rechtserzeugung. Sie ist daher ebenso wie das "Neue Abrechnungssystem" als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl. Slg. 3110/1956 und 4934/1965) . Für diese Qualifikation ist es also unerheblich, ob Punkt X des "Neuen Abrechnungssystems" erkenntnismäßig überhaupt i. S. der "Authentischen Auslegung" verstanden werden konnte oder nicht und ob Punkt X einer anderen Interpretation zugänglich gewesen wäre als jener, die ihm durch die "Authentische Auslegung" gegeben wurde.Die "Authentische Auslegung" wurde von demselben Organ (nämlich der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds) erlassen, das das "Neue Abrechnungssystem" geschaffen hatte. Sie wurde auf die gleiche Weise wie jenes kundgemacht. Die Verwaltungskommission wollte damit zum Ausdruck bringen, daß die seit Inkrafttreten des Punktes römisch zehn des ' Neuen Abrechnungssystems ' gehandhabte Auslegung (daß nämlich Abfertigungsrücklagen bei nicht widmungsgemäßem Verbrauch aufzulösen und dem Milchwirtschaftsfonds rückzuerstatten sind) richtig war und der Versuch, durch eine andere Auslegung Zuschüsse des Milchwirtschaftsfonds nicht widmungsgemäß verwenden zu können, der Formulierung dieses Punktes römisch zehn nicht entspricht. Die Verwaltungskommission hat sohin - wie auch aus der Bezeichnung "Authentische Auslegung" hervorgeht - durch diesen Beschluß mit normativer Wirkung generell angeordnet, daß der von ihr früher erlassene Punkt römisch zehn des "Neuen Abrechnungssystems" in einem bestimmten Sinn zu verstehen ist. Es handelt sich bei diesem Beschluß also nicht bloß um eine "Information" der Adressaten des "Neuen Abrechnungssystems" über die Praxis der Organe des Milchwirtschaftsfonds bei der Vollziehung dieser Verordnung. Die "Authentische Auslegung" ist vielmehr - unabhängig, in welchem Verhältnis ihr Inhalt zum Inhalt des Punktes römisch zehn des "Neuen Abrechnungssystems" steht - ein Akt der Rechtserzeugung. Sie ist daher ebenso wie das "Neue Abrechnungssystem" als Rechtsverordnung zu qualifizieren vergleiche Slg. 3110 aus 1956, und 4934 aus 1965,) . Für diese Qualifikation ist es also unerheblich, ob Punkt römisch zehn des "Neuen Abrechnungssystems" erkenntnismäßig überhaupt i. S. der "Authentischen Auslegung" verstanden werden konnte oder nicht und ob Punkt römisch zehn einer anderen Interpretation zugänglich gewesen wäre als jener, die ihm durch die "Authentische Auslegung" gegeben wurde. Aus dem Wortlaut und dem Sinn der "Authentischen Auslegung" ergibt sich, daß diese Rechtsverordnung auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, an dem das (von ihr interpretierte) "Neue Abrechnungssystem" in Kraft getreten ist. Die "Authentische Auslegung" hat mit allgemein verbindlicher Kraft eine andere Interpretation des "Neuen Abrechnungssystems" als die von ihr vorgenommene auf solche Sachverhalte ausgeschlossen, die vor ihrer Erlassung konkretisiert worden sind. Hiebei ist es gleichgültig, ob die "Authentische Auslegung" am Inhalt des "Neuen Abrechnungssystems" etwas geändert hat oder nicht. Der VfGH hat mit Slg. 312/1924 und 2966/1956 ausgesprochen und näher begründet, daß - wenn im Gesetz nicht eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist - Verordnungen nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden dürfen. Dies gilt auch für Verordnungen, deren Inhalt eine authentische Interpretation ist. Weder das MOG (insbesondere nicht dessen § 50 Abs. 2) noch eine andere gesetzliche Vorschrift sehen eine derartige Ermächtigung vor.Aus dem Wortlaut und dem Sinn der "Authentischen Auslegung" ergibt sich, daß diese Rechtsverordnung auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, an dem das (von ihr interpretierte) "Neue Abrechnungssystem" in Kraft getreten ist. Die "Authentische Auslegung" hat mit allgemein verbindlicher Kraft eine andere Interpretation des "Neuen Abrechnungssystems" als die von ihr vorgenommene auf solche Sachverhalte ausgeschlossen, die vor ihrer Erlassung konkretisiert worden sind. Hiebei ist es gleichgültig, ob die "Authentische Auslegung" am Inhalt des "Neuen Abrechnungssystems" etwas geändert hat oder nicht. Der VfGH hat mit Slg. 312 aus 1924, und 2966 aus 1956, ausgesprochen und näher begründet, daß - wenn im Gesetz nicht eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist - Verordnungen nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden dürfen. Dies gilt auch für Verordnungen, deren Inhalt eine authentische Interpretation ist. Weder das MOG (insbesondere nicht dessen Paragraph 50, Absatz 2,) noch eine andere gesetzliche Vorschrift sehen eine derartige Ermächtigung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V1.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.