← Österreich

{'item': ['B243/75', 'B244/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1976 GeschäftszahlB243/75; B244/75 Sammlungsnummer7797 RechtssatzDie bel. Beh. hat in den angefochtenen Bescheiden den Standpunkt vertreten, daß der Bf. Warenempfänger gewesen sei und daß daher nach § 174 Abs. 4 Zollgesetz auch die Zollschuld für ihn entstanden sei.Die bel. Beh. hat in den angefochtenen Bescheiden den Standpunkt vertreten, daß der Bf. Warenempfänger gewesen sei und daß daher nach Paragraph 174, Absatz 4, Zollgesetz auch die Zollschuld für ihn entstanden sei. Da diese Gesetzesstelle bestimmt, daß die nach § 174 Abs. 3 lit. c ZG für den Verfügungsberechtigten entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für den Warenempfänger entsteht, falls dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist, und der Bf. in allen Warenerklärungen jeweils als "H Elektronik" oder einer ähnlichen Bezeichnung als Warenempfänger genannt war, ist die Rechtsauffassung der bel. Beh. denkmöglich. Der Umstand, daß die unrichtigen Ursprungserklärungen nicht vom Bf. als Einzelunternehmer stammen, sondern von der Schweizer Exportfirma hindert nicht, daß der Zoll vom Bf. als Warenempfänger erhoben wird.Da diese Gesetzesstelle bestimmt, daß die nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZG für den Verfügungsberechtigten entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für den Warenempfänger entsteht, falls dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist, und der Bf. in allen Warenerklärungen jeweils als "H Elektronik" oder einer ähnlichen Bezeichnung als Warenempfänger genannt war, ist die Rechtsauffassung der bel. Beh. denkmöglich. Der Umstand, daß die unrichtigen Ursprungserklärungen nicht vom Bf. als Einzelunternehmer stammen, sondern von der Schweizer Exportfirma hindert nicht, daß der Zoll vom Bf. als Warenempfänger erhoben wird. Die bel. Beh. hat bei der Ermittlung des Zollwertes als Bemessungsgrundlage für den unerhoben gebliebenen Zoll nicht den Rechnungspreis, den die H-Elektronik AG dem Bf. in Rechnung gestellt hat, herangezogen, sondern ist von dem Preis, den der Bf. seinen inländischen Abnehmern berechnet hat, rückgerechnet auf die Kondition "Freie Grenze, unverzollt" , ausgegangen. Dies hält der VfGH im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 5, § 7 und {Wertzollgesetz 1980 § 10, § 10 Abs. 1 Wertzollgesetz} sowie auf die tatsächlichen Gegebenheiten für denkmöglich, ebenso die Schätzung des inländischen Kostenanteils bei der Rückrechnung auf die Kondition "Freie Grenze, unverzollt" .Die bel. Beh. hat bei der Ermittlung des Zollwertes als Bemessungsgrundlage für den unerhoben gebliebenen Zoll nicht den Rechnungspreis, den die H-Elektronik AG dem Bf. in Rechnung gestellt hat, herangezogen, sondern ist von dem Preis, den der Bf. seinen inländischen Abnehmern berechnet hat, rückgerechnet auf die Kondition "Freie Grenze, unverzollt" , ausgegangen. Dies hält der VfGH im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7 und {Wertzollgesetz 1980 Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins, Wertzollgesetz} sowie auf die tatsächlichen Gegebenheiten für denkmöglich, ebenso die Schätzung des inländischen Kostenanteils bei der Rückrechnung auf die Kondition "Freie Grenze, unverzollt" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B243.1976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.