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{'item': 'KI-4/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1976 GeschäftszahlKI-4/75 Sammlungsnummer7799 RechtssatzIm vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder. Nicht jede derartige Streitigkeit ist aber nach der zit. Gesetzesbestimmung (§ 36 Abs. 2 Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz) unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde zu entscheiden, sondern nur eine solche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht. Eine derartige Streitigkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied und Rechte (Pflichten) des Mitglieds gegenüber der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus dem TFLG und aus den Satzungen der Agrargemeinschaft (vgl. § 35 lit. b TFLG) . Die Richtigkeit dieser Meinung über die Kompetenz der Agrarbehörden ergibt sich aus folgender Überlegung: § 36 TFLG (und zwar auch dessen Abs. 2) erging in Ausführung des § 36 Abs. 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. 103 ("Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.") . Sie steht unter der Überschrift "Aufsicht über die Agrargemeinschaften" . Eine verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 TFLG gebietet, diese Bestimmung ausschließlich als Norm zur Regelung der agrarbehördlichen Überwachung zu deuten. Diese Überwachung erstreckt sich nach § 36 Abs. 1 TFLG auf "

  1. a)Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verwaltungssatzungen,
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke" . Nur was das TFLG und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen, kann also Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörden sein.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder. Nicht jede derartige Streitigkeit ist aber nach der zit. Gesetzesbestimmung (Paragraph 36, Absatz 2, Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz) unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde zu entscheiden, sondern nur eine solche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht. Eine derartige Streitigkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied und Rechte (Pflichten) des Mitglieds gegenüber der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus dem TFLG und aus den Satzungen der Agrargemeinschaft vergleiche Paragraph 35, Litera b, TFLG) . Die Richtigkeit dieser Meinung über die Kompetenz der Agrarbehörden ergibt sich aus folgender Überlegung: Paragraph 36, TFLG (und zwar auch dessen Absatz 2,) erging in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt 103 ("Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.") . Sie steht unter der Überschrift "Aufsicht über die Agrargemeinschaften" . Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG gebietet, diese Bestimmung ausschließlich als Norm zur Regelung der agrarbehördlichen Überwachung zu deuten. Diese Überwachung erstreckt sich nach Paragraph 36, Absatz eins, TFLG auf "
  3. a)Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verwaltungssatzungen,
  4. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke" . Nur was das TFLG und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen, kann also Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörden sein. Das Gesetz sagt für den vorliegenden Fall über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder nichts aus. Das Rechtsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft (als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem der Lift errichtet wird) und dem Erbauer des Liftes ist auch nach der Satzung keines, das dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft entspringt. Die Mitgliedschaft spielt für die Verwirklichung eines derartigen Projektes rechtlich keine Rolle. Nach {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} sind daher zur Entscheidung dieser Streitigkeit nicht die Agrarbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte berufen.Das Gesetz sagt für den vorliegenden Fall über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder nichts aus. Das Rechtsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft (als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem der Lift errichtet wird) und dem Erbauer des Liftes ist auch nach der Satzung keines, das dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft entspringt. Die Mitgliedschaft spielt für die Verwirklichung eines derartigen Projektes rechtlich keine Rolle. Nach {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} sind daher zur Entscheidung dieser Streitigkeit nicht die Agrarbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:KI_4.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.