GH im Erk. Slg. 5733/1968 betont hat - nur dann in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich sei. Ohne diese Grenzziehung wäre die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 Bgld. FLG (
4 TFLG) , sondern überhaupt der Systematik des § 89 Bgld. FLG (
4, Abs. 5 lit. a und c, Abs. 6 und Abs. 7 TFLG) , der in der Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörden deutliche Unterscheidungen treffe. Im Erk. Slg. 5747/1968 ist der VfGH von denselben Überlegungen ausgegangen. Er hat darin dargetan, daß die dem derzeit geltenden § 71 Abs. 5 lit. a TFLG entsprechende Bestimmung des damals geltenden TFLG (§ 89 Abs. 3 TFLG, LGBl. 32/1952) die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise einschränke, sofern die Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Aus den weiteren Ausführungen des Erk. Slg. 5747/1968 geht deutlich hervor, daß hinsichtlich des vorangegangenen Absatzes, der dem derzeit geltenden § 71 Abs. 4 TFLG 1969 entspricht, Beschränkungen gegeben sind (Beschränkungen derart, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde während eines Zusammenlegungsverfahrens nur dann auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstreckt, wenn sie zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen - vgl. Erk. Slg. 5733/1968) .Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit ist nicht, in wessen Eigentum ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück steht, sondern ob ein Kaufvertrag über ein solches Grundstück zustandegekommen ist. Der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 71, Absatz 5, Litera a, TFLG ist also nicht erfüllt. Daran ändert nichts, daß, sollte der Kaufvertrag gültig abgeschlossen worden sein, er den Antragstellern den Rechtsanspruch auf Eigentumsübertragung einräumen würde. Dies wäre aber nur eine Folge der für die Antragsteller positiven Entscheidung der zuständigen Behörde, ist aber nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreites. Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 71, Absatz 4, TFLG vor. Im Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte u. a. aus der Absicht der Gesetzgeber des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. 103, und des TFLG begründet. Die Ausführungen dieses Gerichts in der Begründung stimmen nahezu wörtlich mit dem Erk. des VfGH Slg. 3798 aus 1960, überein. Der VfGH hat jedoch bereits mit Erk. Slg. 5733 aus 1968, ausgeführt, daß Gegenstand seines Erk. Slg. 3798 aus 1960, die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Niederösterreichisches FLG war. Nach dieser Bestimmung waren die Agrarbehörden - ebenso wie nach Paragraph 71, Absatz 5, Litera a, TFLG - insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Der VfGH hat in seinem das Burgenländische FLG betreffenden Erk. Slg. 5733 aus 1968, darauf hingewiesen, er habe in seinem Erk. Slg. 3798 aus 1960, die Auffassung abgelehnt, daß die Bestimmungen des Absatz 2, nur im Zusammenhang mit Absatz eins, gelesen und ausgelegt werden können. Der VfGH habe es also ausdrücklich abgelehnt, daß die in Absatz eins, enthaltene Beschränkung "Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen" auch für Absatz 2, Geltung habe. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Absatz eins, (
Paragraph 71, Absatz 4, TFLG) sei demnach - wie der VfGH im Erk. Slg. 5733 aus 1968, betont hat - nur dann in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich sei. Ohne diese Grenzziehung wäre die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut des Paragraph 89, Absatz eins, Bgld. FLG (
Paragraph 71, Absatz 4, TFLG) , sondern überhaupt der Systematik des Paragraph 89, Bgld. FLG (
Paragraph 71, Absatz 4,, Absatz 5, Litera a und c, Absatz 6 und Absatz 7, TFLG) , der in der Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörden deutliche Unterscheidungen treffe. Im Erk. Slg. 5747 aus 1968, ist der VfGH von denselben Überlegungen ausgegangen. Er hat darin dargetan, daß die dem derzeit geltenden Paragraph 71, Absatz 5, Litera a, TFLG entsprechende Bestimmung des damals geltenden TFLG (Paragraph 89, Absatz 3, TFLG, Landesgesetzblatt 32 aus 1952,) die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise einschränke, sofern die Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Aus den weiteren Ausführungen des Erk. Slg. 5747 aus 1968, geht deutlich hervor, daß hinsichtlich des vorangegangenen Absatzes, der dem derzeit geltenden Paragraph 71, Absatz 4, TFLG 1969 entspricht, Beschränkungen gegeben sind (Beschränkungen derart, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde während eines Zusammenlegungsverfahrens nur dann auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstreckt, wenn sie zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen - vergleiche Erk. Slg. 5733 aus 1968,) . Der VfGH hält an dieser Judikatur fest. Ihr hat sich auch der VwGH angeschlossen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.