RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1976 GeschäftszahlB358/74 Sammlungsnummer7804 RechtssatzKeine Bedenken gegen das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. 114/1970 (Fassung LGBl. 4/1972 und 57/1973) ; keine denkunmögliche Anwendung der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes. Die Annahme der bel. Beh., daß die Bfin. (ein Versicherungsunternehmen) bei der Unterhaltung der Betriebsstätte in St. V zu den selbständig Erwerbstätigen zählt, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 EStG 1972 erzielen, entspricht durchaus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens (vgl. Slg. 7082/1973) . Ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den "Nachweis eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr" beider Bf. zu erbringen, oder ob sie von der Vermutung des § 4 Abs. 1 ausgehen konnte, ob somit ihre Annahme über das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes der Bf. im Bundesland Krnt. aus der Tätigkeit in der Betriebsstätte St. V auch zutrifft, sind Fragen der richtigen Anwendung des Gesetzes.Keine Bedenken gegen das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, Landesgesetzblatt 114 aus 1970, (Fassung Landesgesetzblatt 4 aus 1972, und 57 aus 1973,) ; keine denkunmögliche Anwendung der Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes. Die Annahme der bel. Beh., daß die Bfin. (ein Versicherungsunternehmen) bei der Unterhaltung der Betriebsstätte in St. römisch fünf zu den selbständig Erwerbstätigen zählt, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 EStG 1972 erzielen, entspricht durchaus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens vergleiche Slg. 7082 aus 1973,) . Ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den "Nachweis eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr" beider Bf. zu erbringen, oder ob sie von der Vermutung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgehen konnte, ob somit ihre Annahme über das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes der Bf. im Bundesland Krnt. aus der Tätigkeit in der Betriebsstätte St. römisch fünf auch zutrifft, sind Fragen der richtigen Anwendung des Gesetzes. Von der Bfin. wurde außer der Fremdenverkehrsabgabeerklärung 1972, in der nur der gesamte Umsatz des Unternehmens der Bfin., nicht aber ein im Bereich des Bundeslandes Krnt. erzielter Umsatz ausgewiesen ist, Unterlagen zur Ermittlung der Höhe der Abgabe nach den Bestimmungen des {Einkommensteuergesetz 1972 § 8, § 8 Abs. 2 EStG 1972} nicht vorgelegt. Die bel. Beh. konnte daher denkmöglicherweise zur Schätzung § 149 Landesabgabenordnung heranziehen.Von der Bfin. wurde außer der Fremdenverkehrsabgabeerklärung 1972, in der nur der gesamte Umsatz des Unternehmens der Bfin., nicht aber ein im Bereich des Bundeslandes Krnt. erzielter Umsatz ausgewiesen ist, Unterlagen zur Ermittlung der Höhe der Abgabe nach den Bestimmungen des {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1972} nicht vorgelegt. Die bel. Beh. konnte daher denkmöglicherweise zur Schätzung Paragraph 149, Landesabgabenordnung heranziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B358.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.