12 Abs. 1 Z 3 B-VG}) , da auch die Einbeziehung derartiger Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren eine Maßnahme auf dem Gebiet der Landeskultur sein kann, die die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen will und die nicht unter {
10 B-VG} fällt (vgl. Slg. 1390/1931, 3504/1959, 3649/1959) .Paragraph 15, Absatz 3, Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz stimmt in der hier wesentlichen Hinsicht mit Paragraph 4, Absatz 8, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz überein. Paragraph eins, Absatz 3, TFLG umschreibt den Begriff des "landwirtschaftlichen Grundstückes" (das in eine Zusammenlegung einbezogen werden darf) wörtlich gleich wie {Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, FGG}. Daher keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle. Auch sonst keine Bedenken gegen die angeführten Gesetzesbestimmungen. Auch wenn diese Bestimmungen den von der bel. Beh. angenommenen Inhalt haben (daß nämlich auch solche Grundstücke, die als Bauland gewidmet oder als solches geeignet sind, in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden können, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden oder ohne erheblichen Aufwand hiefür nutzbar gemacht werden können) , halten sie sich im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" ({
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG}) , da auch die Einbeziehung derartiger Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren eine Maßnahme auf dem Gebiet der Landeskultur sein kann, die die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen will und die nicht unter {
1390 aus 1931,, 3504 aus 1959,, 3649 aus 1959,) . Es ist keinesfalls denkunmöglich, wenn die bel. Beh. die Grundstücke als "landwirtschaftliche Grundstücke" i. S. des § 1 Abs. 3 TFLG qualifiziert hat. Diese Bestimmung stellt nämlich nur darauf ab, ob die Grundstücke tatsächlich "im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Erbringung oder ihrer Verwertung dienen" oder ob die Grundstücke "ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können" nicht aber darauf, ob und welche Widmung (etwa als Bauland) für das Grundstück vorgesehen ist oder ob es - mangels einer solchen ausdrücklichen Widmung - etwa für eine Verbauung geeignet wäre. Ob die "landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke" i. S. des § 1 Abs. 3 TFLG im Bauland oder Bauerwartungsland liegen, spielt erst bei der Bewertung der einbezogenen Grundstücke eine Rolle (§ 12 Abs. 5 TFLG) . Keine Willkür.Es ist keinesfalls denkunmöglich, wenn die bel. Beh. die Grundstücke als "landwirtschaftliche Grundstücke" i. S. des Paragraph eins, Absatz 3, TFLG qualifiziert hat. Diese Bestimmung stellt nämlich nur darauf ab, ob die Grundstücke tatsächlich "im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Erbringung oder ihrer Verwertung dienen" oder ob die Grundstücke "ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können" nicht aber darauf, ob und welche Widmung (etwa als Bauland) für das Grundstück vorgesehen ist oder ob es - mangels einer solchen ausdrücklichen Widmung - etwa für eine Verbauung geeignet wäre. Ob die "landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke" i. S. des Paragraph eins, Absatz 3, TFLG im Bauland oder Bauerwartungsland liegen, spielt erst bei der Bewertung der einbezogenen Grundstücke eine Rolle (Paragraph 12, Absatz 5, TFLG) . Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B274.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.