RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1976 GeschäftszahlB457/75 Sammlungsnummer7817 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 27 Abs. 3 Heeresgebührengesetz. Die Leistung des Wehrdienstes ist eine verfassungsgesetzlich verankerte allgemeine Bürgerpflicht (vgl. Art. 9 a Abs. 3 B-VG) . Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - frei, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes (gleichgültig, ob es sich um den Grundwehrdienst oder um darüber hinausgehende Dienste handelt) entgangenen Verdienst vorsieht. Im Rahmen dieser Überlegungen steht es dem Gesetzgeber auch frei, zwar grundsätzlich die Entschädigung des vollen entgangenen Verdienstes zu gewähren, jedoch eine Entschädigungs-Höchstgrenze vorzusehen. Hiefür können verschiedene Gesichtspunkte maßgeblich sein (etwa die Budgetsituation des Bundes oder die Zumutbarkeit, eine durch den Wehrdienst eintretende finanzielle Belastung zu tragen) . Es stellt keineswegs einen Exzeß des Gesetzgebers dar, wenn er diese Höchstgrenze mit dem Bezug eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festsetzt. Daran würde nichts ändern, wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich mißlungen sein sollte, das in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angegebene Ziel zu erreichen. Ob eine gesetzliche Regelung vor dem Gleichheitsgebot bestehen kann, ist nämlich nach ihrem Inhalt, nicht aber nach den Erläuterungen zu der diese Regelung betreffenden Regierungsvorlage zu beurteilen. Diese Erläuterungen können nur der Ermittlung des Inhaltes der Regelung dienen.Keine Bedenken gegen Paragraph 27, Absatz 3, Heeresgebührengesetz. Die Leistung des Wehrdienstes ist eine verfassungsgesetzlich verankerte allgemeine Bürgerpflicht vergleiche Artikel 9, a Absatz 3, B-VG) . Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - frei, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes (gleichgültig, ob es sich um den Grundwehrdienst oder um darüber hinausgehende Dienste handelt) entgangenen Verdienst vorsieht. Im Rahmen dieser Überlegungen steht es dem Gesetzgeber auch frei, zwar grundsätzlich die Entschädigung des vollen entgangenen Verdienstes zu gewähren, jedoch eine Entschädigungs-Höchstgrenze vorzusehen. Hiefür können verschiedene Gesichtspunkte maßgeblich sein (etwa die Budgetsituation des Bundes oder die Zumutbarkeit, eine durch den Wehrdienst eintretende finanzielle Belastung zu tragen) . Es stellt keineswegs einen Exzeß des Gesetzgebers dar, wenn er diese Höchstgrenze mit dem Bezug eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, festsetzt. Daran würde nichts ändern, wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich mißlungen sein sollte, das in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angegebene Ziel zu erreichen. Ob eine gesetzliche Regelung vor dem Gleichheitsgebot bestehen kann, ist nämlich nach ihrem Inhalt, nicht aber nach den Erläuterungen zu der diese Regelung betreffenden Regierungsvorlage zu beurteilen. Diese Erläuterungen können nur der Ermittlung des Inhaltes der Regelung dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B457.1976
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