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{'item': 'B322/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1976 GeschäftszahlB322/74 Sammlungsnummer7818 RechtssatzRechtmäßige Verhaftung im Dienste der Strafjustiz. Die im Zeitpunkt der Verha

§ 175, § 175 Abs. 2 St

PO}. Zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung dieses Haftgrundes war die gegen den Bf. einschreitende Bundespolizeidirektion jedoch nur nach Maßgabe des {

§ 177, § 177 Abs. 1 Z 2 St

PO} befugt, also wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war. Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, hat die bel. Beh. vorerst versucht, einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken, konnte aber trotz ihres durch einige Zeit hindurch fortgesetzten intensiven Bemühens eine Verbindung mit dem journaldiensthabenden Untersuchungsrichter nicht herstellen.Rechtmäßige Verhaftung im Dienste der Strafjustiz. Die im Zeitpunkt der Verhaftung des Bf. der Sicherheitsbehörde bekannten Umstände rechtfertigen in vertretbarer Weise ihre Annahme, daß der Bf. des Verbrechens nach Paragraph 4, Absatz eins, Sprengstoffgesetz (strafbar - im Hinblick auf den Umfang der eingetretenen Sachbeschädigungen - nach dem höheren Strafsatz dieser Gesetzesstelle) verdächtig sei. Dieser Verdacht eines mit schwerer Kerkerstrafe von 10 bis 20 Jahren bedrohten Verbrechens erforderte nach der Vorschrift des Paragraph 175, Absatz 2, StPO zwingend die vorläufige Verwahrung des Bf., sofern nicht die in dieser Gesetzesstelle umschriebene negative Voraussetzung zutraf, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dieses Paragraphen angeführten Haftgründe sei auszuschließen. Da diese Voraussetzung nicht gegeben war - es lagen zumindest solche Tatsachen nicht vor, die die Annahme einer Fluchtgefahr beim Bf. ausgeschlossen hätten -, bestand somit der Haftgrund des {

Paragraph 175,, Paragraph 175, Absatz 2, StPO}. Zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung dieses Haftgrundes war die gegen den Bf. einschreitende Bundespolizeidirektion jedoch nur nach Maßgabe des {

Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO} befugt, also wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war. Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, hat die bel. Beh. vorerst versucht, einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken, konnte aber trotz ihres durch einige Zeit hindurch fortgesetzten intensiven Bemühens eine Verbindung mit dem journaldiensthabenden Untersuchungsrichter nicht herstellen. Entgegen der Meinung des Bf. bestand zu weitergehenden Bemühungen (etwa dazu, den Journalrichter in dessen Wohnhaus aufzusuchen und den Versuch zu unternehmen, ihn über eine Gegensprechanlage beim Haustor zu erreichen) kein Anlaß. Da der Verdacht eines i. S. des {

§ 175, § 175 Abs. 2 St

PO} qualifizierten Verbrechens bestand, das faktische Fehlen der Möglichkeit, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, der Untunlichkeit gleichsteht (vgl. z. B. Slg. 4450/1963) und überdies bei der gegebenen Sachlage Gefahr im Verzug in vertretbarer Weise angenommen werden konnte, waren somit auch die im {

§ 177, § 177 St

PO} verlangten Voraussetzungen für die Verhaftung des Bf. ohne richterlichen Haftbefehl gegeben (vgl. Slg. 4624/1963) .Entgegen der Meinung des Bf. bestand zu weitergehenden Bemühungen (etwa dazu, den Journalrichter in dessen Wohnhaus aufzusuchen und den Versuch zu unternehmen, ihn über eine Gegensprechanlage beim Haustor zu erreichen) kein Anlaß. Da der Verdacht eines i. S. des {

Paragraph 175,, Paragraph 175, Absatz 2, StPO} qualifizierten Verbrechens bestand, das faktische Fehlen der Möglichkeit, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, der Untunlichkeit gleichsteht vergleiche z. B. Slg. 4450 aus 1963,) und überdies bei der gegebenen Sachlage Gefahr im Verzug in vertretbarer Weise angenommen werden konnte, waren somit auch die im {

Paragraph 177,, Paragraph 177, StPO} verlangten Voraussetzungen für die Verhaftung des Bf. ohne richterlichen Haftbefehl gegeben vergleiche Slg. 4624 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B322.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.