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{'item': 'B328/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1976 GeschäftszahlB328/74 Sammlungsnummer7819 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 13 NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Die durch das Erk. Slg. 6343/1970 als verfassungswidrig befundene Gesetzesstelle hatte einen wesentlich anderen Inhalt. Nach § 14 Abs. 6 GVG 1969 durfte das Exekutionsgericht als Bieter nur Personen zulassen, die eine behördliche Bietgenehmigung oder eine behördliche Bestätigung darüber vorlegen konnten, daß diese Genehmigung als erteilt gilt.Keine Bedenken gegen Paragraph 13, NÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Die durch das Erk. Slg. 6343 aus 1970, als verfassungswidrig befundene Gesetzesstelle hatte einen wesentlich anderen Inhalt. Nach Paragraph 14, Absatz 6, GVG 1969 durfte das Exekutionsgericht als Bieter nur Personen zulassen, die eine behördliche Bietgenehmigung oder eine behördliche Bestätigung darüber vorlegen konnten, daß diese Genehmigung als erteilt gilt. Diese Regelung vermochte unter Umständen zu bewirken, daß an sich geeignete Personen vom Bieten ausgeschlossen waren: dann nämlich, " wenn ein Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission, mit dem der Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung abgewiesen worden ist, durch den VfGH gem. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} erst aufgehoben wird, nachdem die Versteigerung schon stattgefunden hat" (Slg. 6343/1970) . Eben dieser Fall kann auf der Grundlage des § 13 GVG 1973 bei zureichender Wahrnehmung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten durch den Ersteher nicht eintreten. Erhebt er nämlich gegen den die Unzulässigkeit der Eigentumsübertragung aussprechenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde Beschwerde an den VfGH, so wird einer solchen Beschwerde auf Antrag gem. § 86 Abs. 2 VerfGG 1953 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein, weil mit dem Vollzug des Bescheides für den bf. Ersteher ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre (in diesem Sinne hat der VfGH auch in dieser Beschwerdesache entschieden; vgl. dazu weiters Slg. 7433/1974) . Ein solcher Beschluß bindet auch das Exekutionsgericht und verhindert daher die Zuschlagserteilung an eine andere Person vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; eine allfällige Verneinung dieser Bindung kann im gerichtlichen Instanzenzug geltend gemacht werden (vgl. auch hiezu Slg. 7433/1974) .Diese Regelung vermochte unter Umständen zu bewirken, daß an sich geeignete Personen vom Bieten ausgeschlossen waren: dann nämlich, " wenn ein Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission, mit dem der Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung abgewiesen worden ist, durch den VfGH gem. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} erst aufgehoben wird, nachdem die Versteigerung schon stattgefunden hat" (Slg. 6343 aus 1970,) . Eben dieser Fall kann auf der Grundlage des Paragraph 13, GVG 1973 bei zureichender Wahrnehmung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten durch den Ersteher nicht eintreten. Erhebt er nämlich gegen den die Unzulässigkeit der Eigentumsübertragung aussprechenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde Beschwerde an den VfGH, so wird einer solchen Beschwerde auf Antrag gem. Paragraph 86, Absatz 2, VerfGG 1953 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein, weil mit dem Vollzug des Bescheides für den bf. Ersteher ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre (in diesem Sinne hat der VfGH auch in dieser Beschwerdesache entschieden; vergleiche dazu weiters Slg. 7433 aus 1974,) . Ein solcher Beschluß bindet auch das Exekutionsgericht und verhindert daher die Zuschlagserteilung an eine andere Person vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; eine allfällige Verneinung dieser Bindung kann im gerichtlichen Instanzenzug geltend gemacht werden vergleiche auch hiezu Slg. 7433 aus 1974,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B328.1976

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