RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1976 GeschäftszahlB125/75 Sammlungsnummer7823 RechtssatzDer Name des Bf. war in dem Wählerverzeichnis seines Wahlsprengels nicht enthalten. Da nach der Bestimmung des § 28 Abs. 5 NÖ Gemeindewahlordnung (GWO) an der Wahl nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, entsprach die Nichtzulassung des Bf. zur Stimmabgabe dem Gesetz. Dies ist aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die GWO hinreichende Vorsorge trifft, daß die Wahlberechtigten die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erwirken können. Denn nach § 26 Abs. 1 GWO sind die Wählerverzeichnisse spätestens am 32. Tage nach dem Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung zehn Tage hindurch unter tunlichster Berücksichtigung der Arbeitszeit der Wähler, und zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden, von denen zwei auf den Vormittag und zwei auf den Nachmittag entfallen müssen, in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufzulegen; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen (Anlage 1, Muster 10
- a). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist eine solche Kundmachung während der Auflagefrist außerdem in jedem Hause (Hausflur) mit der Angabe der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnungen geordnet und getrennt nach Männern und Frauen anzuschlagen (Anlage 1, Muster 10
- b). Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen. Diese Kundmachung nach Muster 10 b ist jedoch ebenso wie die Kundmachung nach Muster 10 a keine Entscheidung über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, wie der Bf. anzunehmen scheint, wenn er von einer "rechtskräftigen Wahlkundmachung" spricht. Die GWO sieht in ihrem § 26 die Möglichkeit der unmittelbaren Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und in den §§ 27 und 28 ein Einspruchsverfahren und ein darauffolgendes Berufungsverfahren vor. Es ist also jedem Wahlberechtigten möglich, zu überprüfen, ob die in der Hauskundmachung nach § 26 Abs. 1 GWO enthaltenen Eintragungen mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Daß die Angaben in der Kundmachung nach Muster 10 b mit dem Inhalt des Wählerverzeichnisses nicht übereinstimmten, bedeutet sicherlich eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens. Diese könnte jedoch - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nur von einer wahlwerbenden Gruppe in einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden.Der Name des Bf. war in dem Wählerverzeichnis seines Wahlsprengels nicht enthalten. Da nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, NÖ Gemeindewahlordnung (GWO) an der Wahl nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, entsprach die Nichtzulassung des Bf. zur Stimmabgabe dem Gesetz. Dies ist aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die GWO hinreichende Vorsorge trifft, daß die Wahlberechtigten die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erwirken können. Denn nach Paragraph 26, Absatz eins, GWO sind die Wählerverzeichnisse spätestens am 32. Tage nach dem Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung zehn Tage hindurch unter tunlichster Berücksichtigung der Arbeitszeit der Wähler, und zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden, von denen zwei auf den Vormittag und zwei auf den Nachmittag entfallen müssen, in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufzulegen; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen (Anlage 1, Muster 10
- a). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist eine solche Kundmachung während der Auflagefrist außerdem in jedem Hause (Hausflur) mit der Angabe der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnungen geordnet und getrennt nach Männern und Frauen anzuschlagen (Anlage 1, Muster 10
- b). Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen. Diese Kundmachung nach Muster 10 b ist jedoch ebenso wie die Kundmachung nach Muster 10 a keine Entscheidung über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, wie der Bf. anzunehmen scheint, wenn er von einer "rechtskräftigen Wahlkundmachung" spricht. Die GWO sieht in ihrem Paragraph 26, die Möglichkeit der unmittelbaren Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und in den Paragraphen 27 und 28 ein Einspruchsverfahren und ein darauffolgendes Berufungsverfahren vor. Es ist also jedem Wahlberechtigten möglich, zu überprüfen, ob die in der Hauskundmachung nach Paragraph 26, Absatz eins, GWO enthaltenen Eintragungen mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Daß die Angaben in der Kundmachung nach Muster 10 b mit dem Inhalt des Wählerverzeichnisses nicht übereinstimmten, bedeutet sicherlich eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens. Diese könnte jedoch - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nur von einer wahlwerbenden Gruppe in einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden. Die Wahlbehörden nach der NÖ GWO sind Verwaltungsbehörden. Die Nichtzulassung zur Wahl durch die Sprengelwahlbehörde bedeutet die behördliche Verweigerung der Stimmabgabe und ist daher einem Bescheid gleichzuhalten, der die Ausübung des Wahlrechtes (Stimmabgabe) zur Gemeinderatswahl verbietet. Sie ist daher eine faktische Amtshandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B125.1976