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{'item': 'G4/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1976 GeschäftszahlG4/76 Sammlungsnummer7821 RechtssatzAbs. 3 des § 29 NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Absatz 3, des Paragraph 29, NÖ Gemeindewahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0350-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Im Erk. Slg. 3969/1961 hat der VfGH die Meinung vertreten, daß die Grenze der Möglichkeit, eine Unterstützung der Wahlwerbung durch eine gewisse Anzahl Wahlberechtigter zu verlangen, schon dann überschritten sei, wenn die betreffende Vorschrift mehr unterstützende Unterschriften verlangte als Stimmen erforderlich sind, um bei einer Wahlzahl bloß durchschnittlicher Höhe zu einem Mandat zu kommen. Dies besage aber nicht, daß eine Unterschriftenanzahl, die unter der durchschnittlichen Wahlzahl liegt, jedenfalls dem demokratischen Verhältniswahlrecht entspreche; es müßten gegebenenfalls auch sonstige etwa in Betracht kommende Umstände beobachtet werden. Auch an dieser Auffassung, gegen die nichts vorgebracht wurde, hält der VfGH fest. Unter jenen NÖ Gemeinden, in denen bei der Gemeinderatswahl vom

  1. April 1975 die Anzahl der Wahlberechtigten 2.000 überstieg, befinden sich insgesamt 14 Gemeinden mit einer diese Anzahl nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 v. H. überschreitenden Wahlberechtigtenzahl. Bei diesen Gemeinden mit bis 2.000 Wahlberechtigten betrug die Wahlzahl bei dieser Gemeinderatswahl nur in drei Gemeinden geringfügig mehr als 90 (und zwar 91,6, 91,2 und 91,0) , wogegen sie in allen anderen Fällen unter 90 lag (nämlich zwischen 88,9 und 79,5) . Mißt man nun die erforderliche Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften von 50 an diesen Wahlzahlen, so bedeutet dies, daß eine Wählergruppe, die sich erfolgreich an der Wahl beteiligt und mit einer gerade die Wahlzahl erreichenden Stimmenanzahl ein Mandat erzielt, Unterstützungsunterschriften im Ausmaß zwischen (jeweils gerundet) 55 und 63 v. H. ihrer Stimmenzahl erbringen mußte. Ein solches Verhältnis erachtet der VfGH jedenfalls unter den hier in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht tragbar. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß in Gemeinden der erwähnten Größenordnung erfahrungsgemäß noch ein hoher Grad persönliche Bekanntschaft der Gemeindebürger und wechselseitiger Kenntnis der Lebensverhältnisse besteht, so daß die Bereitschaft, sich durch die Leistung einer Unterstützungsunterschrift als Anhänger einer kleineren wahlwerbenden Gruppe zu deklarieren, im allgemeinen geringer sein wird als etwa in einer Großstadt. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erk. Slg. 6087/1969, in dem er sogar im Bereich der Bundeshauptstadt Wien in Ansehung einer Bezirksvertretungswahl ein Verhältnis der Unterstützungsunterschriften zur Wahlzahl von 100 zu 425 als verfassungsrechtlich zwar nicht bedenklich, wohl aber als relativ hoch ansah. Die NÖ Landesregierung meint aber, daß als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Wahlwerbung insbesondere der Organisationsgrad der wahlwerbenden Gruppe und ihre Bedeutung im öffentlichen Leben der Gemeinde anzusehen seien. Sie meint auch, daß die Kandidatur einer wahlwerbenden Gruppe, die nicht einmal in der Lage ist, aus dem Kreis ihrer Funktionäre und Sympathisanten oder von unabhängigen Personen nur 50 Unterschriften, das sind höchstens 2,5 % der Wahlberechtigten, zu erlangen, vom Gesetzgeber als nicht ernsthafte Wahlwerbung angesehen werden dürfe. Zwischen dem Organisationsgrad einer wahlwerbenden Gruppe oder ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben einer Gemeinde einerseits und einer erfolgreichen Beteiligung an der Wahlwerbung anderseits besteht jedoch kein zwingender Zusammenhang. Es mag zwar ein hoher Organisationsgrad eine gewisse Gewähr für eine erfolgreiche Beteiligung an der Wahlwerbung bieten, doch kann trotz eines niedrigen Organisationsgrades ein solcher Erfolg im Einzelfall ohne weiteres eintreten. Es bedarf auch keines weiteren Nachweises, daß ein im öffentlichen Leben einer Gemeinde unbedeutende, etwa weil erst seit kurzer Zeit bestehende Gruppe durchaus in der Lage sein kann, bei einer Wahl erfolgreich abzuschneiden. Auch ein Hundertsatz von der Zahl der Wahlberechtigten allein kann keinen tauglichen Anhaltspunkt bieten, weil die Chancen einer Wahlwerbung u. a. auch von der Zahl der zu vergebenden Mandate abhängen.Im Erk. Slg. 3969 aus 1961, hat der VfGH die Meinung vertreten, daß die Grenze der Möglichkeit, eine Unterstützung der Wahlwerbung durch eine gewisse Anzahl Wahlberechtigter zu verlangen, schon dann überschritten sei, wenn die betreffende Vorschrift mehr unterstützende Unterschriften verlangte als Stimmen erforderlich sind, um bei einer Wahlzahl bloß durchschnittlicher Höhe zu einem Mandat zu kommen. Dies besage aber nicht, daß eine Unterschriftenanzahl, die unter der durchschnittlichen Wahlzahl liegt, jedenfalls dem demokratischen Verhältniswahlrecht entspreche; es müßten gegebenenfalls auch sonstige etwa in Betracht kommende Umstände beobachtet werden. Auch an dieser Auffassung, gegen die nichts vorgebracht wurde, hält der VfGH fest. Unter jenen NÖ Gemeinden, in denen bei der Gemeinderatswahl vom
  2. April 1975 die Anzahl der Wahlberechtigten 2.000 überstieg, befinden sich insgesamt 14 Gemeinden mit einer diese Anzahl nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 v. H. überschreitenden Wahlberechtigtenzahl. Bei diesen Gemeinden mit bis 2.000 Wahlberechtigten betrug die Wahlzahl bei dieser Gemeinderatswahl nur in drei Gemeinden geringfügig mehr als 90 (und zwar 91,6, 91,2 und 91,0) , wogegen sie in allen anderen Fällen unter 90 lag (nämlich zwischen 88,9 und 79,5) . Mißt man nun die erforderliche Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften von 50 an diesen Wahlzahlen, so bedeutet dies, daß eine Wählergruppe, die sich erfolgreich an der Wahl beteiligt und mit einer gerade die Wahlzahl erreichenden Stimmenanzahl ein Mandat erzielt, Unterstützungsunterschriften im Ausmaß zwischen (jeweils gerundet) 55 und 63 v. H. ihrer Stimmenzahl erbringen mußte. Ein solches Verhältnis erachtet der VfGH jedenfalls unter den hier in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht tragbar. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß in Gemeinden der erwähnten Größenordnung erfahrungsgemäß noch ein hoher Grad persönliche Bekanntschaft der Gemeindebürger und wechselseitiger Kenntnis der Lebensverhältnisse besteht, so daß die Bereitschaft, sich durch die Leistung einer Unterstützungsunterschrift als Anhänger einer kleineren wahlwerbenden Gruppe zu deklarieren, im allgemeinen geringer sein wird als etwa in einer Großstadt. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erk. Slg. 6087 aus 1969,, in dem er sogar im Bereich der Bundeshauptstadt Wien in Ansehung einer Bezirksvertretungswahl ein Verhältnis der Unterstützungsunterschriften zur Wahlzahl von 100 zu 425 als verfassungsrechtlich zwar nicht bedenklich, wohl aber als relativ hoch ansah. Die NÖ Landesregierung meint aber, daß als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Wahlwerbung insbesondere der Organisationsgrad der wahlwerbenden Gruppe und ihre Bedeutung im öffentlichen Leben der Gemeinde anzusehen seien. Sie meint auch, daß die Kandidatur einer wahlwerbenden Gruppe, die nicht einmal in der Lage ist, aus dem Kreis ihrer Funktionäre und Sympathisanten oder von unabhängigen Personen nur 50 Unterschriften, das sind höchstens 2,5 % der Wahlberechtigten, zu erlangen, vom Gesetzgeber als nicht ernsthafte Wahlwerbung angesehen werden dürfe. Zwischen dem Organisationsgrad einer wahlwerbenden Gruppe oder ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben einer Gemeinde einerseits und einer erfolgreichen Beteiligung an der Wahlwerbung anderseits besteht jedoch kein zwingender Zusammenhang. Es mag zwar ein hoher Organisationsgrad eine gewisse Gewähr für eine erfolgreiche Beteiligung an der Wahlwerbung bieten, doch kann trotz eines niedrigen Organisationsgrades ein solcher Erfolg im Einzelfall ohne weiteres eintreten. Es bedarf auch keines weiteren Nachweises, daß ein im öffentlichen Leben einer Gemeinde unbedeutende, etwa weil erst seit kurzer Zeit bestehende Gruppe durchaus in der Lage sein kann, bei einer Wahl erfolgreich abzuschneiden. Auch ein Hundertsatz von der Zahl der Wahlberechtigten allein kann keinen tauglichen Anhaltspunkt bieten, weil die Chancen einer Wahlwerbung u. a. auch von der Zahl der zu vergebenden Mandate abhängen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G4.1976

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