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{'item': 'B308/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1976 GeschäftszahlB308/75 Sammlungsnummer7828 Rechtssatz§ 5 Abs. 7 Wohnbauförderungsgesetz 1968 besagt nur, daß Förderungsmittel des Bundes i. S. des Abs. 1 nur Ländern zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die nach den Bestimmungen des WBFG 1968 gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige Grundsteuerbefreiung genießen. Es ist also dem Landesgesetzgeber überlassen, eine solche, dieser Bestimmung entsprechende Regelung zu erlassen oder nicht. Wenn er dies nicht tut, ergibt sich daraus keine Verfassungswidrigkeit, sondern nur, daß Bundesmittel seinem Lande nicht zugeteilt werden. In der Gestaltung der Bedingungen für eine Grundsteuerbefreiung ist dem Landesgesetzgeber dadurch keine Schranke gesetzt.Paragraph 5, Absatz 7, Wohnbauförderungsgesetz 1968 besagt nur, daß Förderungsmittel des Bundes i. S. des Absatz eins, nur Ländern zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die nach den Bestimmungen des WBFG 1968 gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige Grundsteuerbefreiung genießen. Es ist also dem Landesgesetzgeber überlassen, eine solche, dieser Bestimmung entsprechende Regelung zu erlassen oder nicht. Wenn er dies nicht tut, ergibt sich daraus keine Verfassungswidrigkeit, sondern nur, daß Bundesmittel seinem Lande nicht zugeteilt werden. In der Gestaltung der Bedingungen für eine Grundsteuerbefreiung ist dem Landesgesetzgeber dadurch keine Schranke gesetzt. Keine Bedenken gegen § 2 Abs. 1 des zweiten Niederösterreichischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes. Der VfGH hat nicht zu untersuchen, ob die Bestimmung, daß bei einer Grundfläche von 800 m2 der Grundwert 10 % und der Gebäudewert 90 % beträgt, zweckmäßig und richtig ist, sondern nur, ob sie dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Nun hat der Abgabengesetzgeber bei der Regelung des Abgabentarifes - das Ausmaß von Abgabenbefreiungen ist nur eine negative Komponente des Abgabentarifes - eine Gestaltungsfreiheit, die nur im Falle einer exzessiven Lösung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen kann (vgl. Slg. 6193/1970) . Er kann hiebei auch eine vereinfachte schematische Lösung wählen. Nach § 1 NÖ GrundsteuerbefreiungsG wird für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten, die im Lande NÖ zur Neuschaffung von Wohnraum errichtet werden, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Der Landesgesetzgeber hat demnach die vorerwähnten Bauten nicht schlechthin begünstigt, sondern nur nach dem von ihm gewählten System. Er geht dabei davon aus, daß bei einem Flächenausmaß bis zu 800 m2 der Bauwert mit 90 v. H. und der Grundwert mit 10 v. H. anzunehmen ist und daß sich bei einem größeren Flächenausmaß der Bauwert relativ verringert. Ob die vom Landesgesetzgeber gewählten Hundertsätze ein richtiges Bild dieser Wertrelation, insbesondere im Falle der Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer vermitteln, ist eine Frage nach der Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung.Keine Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz eins, des zweiten Niederösterreichischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes. Der VfGH hat nicht zu untersuchen, ob die Bestimmung, daß bei einer Grundfläche von 800 m2 der Grundwert 10 % und der Gebäudewert 90 % beträgt, zweckmäßig und richtig ist, sondern nur, ob sie dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Nun hat der Abgabengesetzgeber bei der Regelung des Abgabentarifes - das Ausmaß von Abgabenbefreiungen ist nur eine negative Komponente des Abgabentarifes - eine Gestaltungsfreiheit, die nur im Falle einer exzessiven Lösung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen kann vergleiche Slg. 6193 aus 1970,) . Er kann hiebei auch eine vereinfachte schematische Lösung wählen. Nach Paragraph eins, NÖ GrundsteuerbefreiungsG wird für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten, die im Lande NÖ zur Neuschaffung von Wohnraum errichtet werden, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Der Landesgesetzgeber hat demnach die vorerwähnten Bauten nicht schlechthin begünstigt, sondern nur nach dem von ihm gewählten System. Er geht dabei davon aus, daß bei einem Flächenausmaß bis zu 800 m2 der Bauwert mit 90 v. H. und der Grundwert mit 10 v. H. anzunehmen ist und daß sich bei einem größeren Flächenausmaß der Bauwert relativ verringert. Ob die vom Landesgesetzgeber gewählten Hundertsätze ein richtiges Bild dieser Wertrelation, insbesondere im Falle der Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer vermitteln, ist eine Frage nach der Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B308.1976

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