115 Abs. 2 B-VG} ist der Landesgesetzgeber, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, berufen, das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der Art. 116 ff. B-VG zu regeln. Es fällt insbesondere auch in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, bestehende Gemeinden aufzulösen und neue Gemeinden zu schaffen. Denn, wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 6697/1972 ausgeführt hat, enthält das B-VG zwar eine Bestandgarantie der Gemeinde als Institution, es garantiert aber nicht der individuellen Gemeinde ein Recht auf ungestörte Existenz. Irgendeine Beschränkung des Landesgesetzgebers ergibt sich in dieser Beziehung aus den Bestimmungen der Art. 116 ff. B-VG nicht, insbesondere auch nicht aus den Bestimmungen über die Gemeindeorgane. Bestimmungen über die Funktionsdauer der Gemeindeorgane enthält das B-VG überhaupt nicht; auch diese wird daher durch den Landesgesetzgeber festgesetzt. Er kann daher für bestimmte Fälle aus sachlichen Gründen auch die normale Funktionsdauer vorzeitig beenden. Es ist nun offenkundig, daß alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestellten Personen mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion verlieren ( vgl. Slg. 6697/1972) . Wenn dies der erste Satz des § 4 Abs. 1 KStrVG 1975 ausdrücklich ausspricht und für den Fall der noch nicht gegebenen Funktionsfähigkeit der neu geschaffenen Gemeinden Vorsorge trifft, verstößt er gegen keine Bestimmung der Bundesverfassung. Nach {
117 Abs. 1 B-VG} sind vom Landesgesetzgeber jedenfalls die dort angeführten Gemeindeorgane vorzusehen. Es wird ihm dadurch nicht verwehrt, für den Fall der Funktionsfähigkeit oder des Nochnichtvorhandenseins dieser Organe ein anderes Organ - einen Regierungskommissär - vorzusehen.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 2, Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1975, LGBl. 1451-0, weil er - wenn auch nur für eine Übergangszeit - eine vom Artikel 117, Absatz eins, B-VG abweichende Form der Gemeindeorganisation verfügt. Nach {
,, Artikel 115, Absatz 2, B-VG} ist der Landesgesetzgeber, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, berufen, das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der Artikel 116, ff. B-VG zu regeln. Es fällt insbesondere auch in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, bestehende Gemeinden aufzulösen und neue Gemeinden zu schaffen. Denn, wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 6697 aus 1972, ausgeführt hat, enthält das B-VG zwar eine Bestandgarantie der Gemeinde als Institution, es garantiert aber nicht der individuellen Gemeinde ein Recht auf ungestörte Existenz. Irgendeine Beschränkung des Landesgesetzgebers ergibt sich in dieser Beziehung aus den Bestimmungen der Artikel 116, ff. B-VG nicht, insbesondere auch nicht aus den Bestimmungen über die Gemeindeorgane. Bestimmungen über die Funktionsdauer der Gemeindeorgane enthält das B-VG überhaupt nicht; auch diese wird daher durch den Landesgesetzgeber festgesetzt. Er kann daher für bestimmte Fälle aus sachlichen Gründen auch die normale Funktionsdauer vorzeitig beenden. Es ist nun offenkundig, daß alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestellten Personen mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion verlieren ( vergleiche Slg. 6697 aus 1972,) . Wenn dies der erste Satz des Paragraph 4, Absatz eins, KStrVG 1975 ausdrücklich ausspricht und für den Fall der noch nicht gegebenen Funktionsfähigkeit der neu geschaffenen Gemeinden Vorsorge trifft, verstößt er gegen keine Bestimmung der Bundesverfassung. Nach {
,, Artikel 117, Absatz eins, B-VG} sind vom Landesgesetzgeber jedenfalls die dort angeführten Gemeindeorgane vorzusehen. Es wird ihm dadurch nicht verwehrt, für den Fall der Funktionsfähigkeit oder des Nochnichtvorhandenseins dieser Organe ein anderes Organ - einen Regierungskommissär - vorzusehen. § 20 Abs. 1 Gemeindeordnung 1973 gilt gemäß § 99 GemeindeO 1973 als Landesverfassungsbestimmung. Die GemeindeO 1973 enthält aber in den §§ 6 bis 11 und 13 Vorschriften über Gemeindegebietsänderungen, darunter auch über die Neubildung und Aufteilung von Gemeinden durch Landesgesetz (§ 10) ; diese Bestimmungen gelten nach § 99 GemeindeO 1973 nicht als Landesverfassungsbestimmungen. Überdies enthält § 94 GemeindeO 1973 Vorschriften über die Auflösung des Gemeinderates und die Bestellung eines Regierungskommissärs durch die Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes, die im § 99 GemeindeO 1973 gleichfalls nicht zu Landesverfassungsbestimmungen erhoben werden. Daraus ergibt sich, daß die im § 20 Abs. 1 GemeindeO 1973 erfolgte Festsetzung der Funktionsperiode des Gemeinderates nur für den Normalfall gilt, nicht aber auch für den Fall der Auflösung von Gemeinden, und daß der Landesgesetzgeber daher durch diese Landesverfassungsbestimmung nicht gehindert ist, durch einfaches Landesgesetz (das KStrVG 1975) die Auflösung von Gemeinden zu beschließen.Paragraph 20, Absatz eins, Gemeindeordnung 1973 gilt gemäß Paragraph 99, GemeindeO 1973 als Landesverfassungsbestimmung. Die GemeindeO 1973 enthält aber in den Paragraphen 6 bis 11 und 13 Vorschriften über Gemeindegebietsänderungen, darunter auch über die Neubildung und Aufteilung von Gemeinden durch Landesgesetz (Paragraph 10,) ; diese Bestimmungen gelten nach Paragraph 99, GemeindeO 1973 nicht als Landesverfassungsbestimmungen. Überdies enthält Paragraph 94, GemeindeO 1973 Vorschriften über die Auflösung des Gemeinderates und die Bestellung eines Regierungskommissärs durch die Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes, die im Paragraph 99, GemeindeO 1973 gleichfalls nicht zu Landesverfassungsbestimmungen erhoben werden. Daraus ergibt sich, daß die im Paragraph 20, Absatz eins, GemeindeO 1973 erfolgte Festsetzung der Funktionsperiode des Gemeinderates nur für den Normalfall gilt, nicht aber auch für den Fall der Auflösung von Gemeinden, und daß der Landesgesetzgeber daher durch diese Landesverfassungsbestimmung nicht gehindert ist, durch einfaches Landesgesetz (das KStrVG 1975) die Auflösung von Gemeinden zu beschließen. Die Bundesverfassung verwehrt es nun dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (vgl. z. B. Slg. 3665/1959, 5051/1965 und 6182/1970) . Gegen die rückwirkende Erlassung des KStrVG 1975 bestehen keinesfalls verfassungsrechtliche Bedenken.Die Bundesverfassung verwehrt es nun dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist vergleiche z. B. Slg. 3665 aus 1959,, 5051 aus 1965, und 6182 aus 1970,) . Gegen die rückwirkende Erlassung des KStrVG 1975 bestehen keinesfalls verfassungsrechtliche Bedenken. Die Vereinigung der Gemeinden Dreistetten und Markt Piesting zur neuen Gemeinde Markt Piesting wurde durch § 7 KStrVG 1975 mit Wirkung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.