RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1976 GeschäftszahlG39/75; V34/75; V41/75 Sammlungsnummer7837 RechtssatzEine Übertragung der Beschlußfassung vom Plenum des Ausschusse
Art 18, Art.
18 Abs. 2 B-VG}.Die Vorschrift des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz 3, Rechtsanwaltsordnung} über die Ermächtigung zur Fassung von Beschlüssen des Ausschusses in Abteilungen, über die Bildung von Abteilungen und über die Abgrenzung der in den Abteilungen und im Ausschuß selbst zu behandelnden Angelegenheiten entspricht nicht dem {
Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}.
Bezüglich der Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen sind im § 26 Abs. 2, 3 und 5 RAO Bestimmungen enthalten, die (den Abs. 2 und 3) auch eine Ermächtigung zur Regelung von Beschlußfassungserfordernissen in der Geschäftsordnung beinhalten, und zwar insoweit als zu bestimmen ist, wie viele Mitglieder (Ersatzmänner) zur Beschlußfähigkeit anwesend sein müssen. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluß bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Sagt der Gesetzgeber über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen (Slg. 3086/1956) . Ein Abgehen von dieser Regel muß im Gesetz bestimmt sein. Es entspricht nicht dem {
Art 18, Art.
18 Abs. 2 B-VG}, die Regelung des Anwesenheitsquorums ohne jegliche Determinierung im Gesetz der Bestimmung in der Geschäftsordnung zu überlassen.Bezüglich der Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen sind im Paragraph 26, Absatz 2, 3 und 5 RAO Bestimmungen enthalten, die (den Absatz 2 und 3) auch eine Ermächtigung zur Regelung von Beschlußfassungserfordernissen in der Geschäftsordnung beinhalten, und zwar insoweit als zu bestimmen ist, wie viele Mitglieder (Ersatzmänner) zur Beschlußfähigkeit anwesend sein müssen. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluß bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Sagt der Gesetzgeber über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen (Slg. 3086 aus 1956,) . Ein Abgehen von dieser Regel muß im Gesetz bestimmt sein. Es entspricht nicht dem {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, die Regelung des Anwesenheitsquorums ohne jegliche Determinierung im Gesetz der Bestimmung in der Geschäftsordnung zu überlassen. § 26 Abs. 2 und 3 RAO sind durch die RAO 1945, StGBl. 103/1945, wieder als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung in Kraft gesetzt worden. Die darin enthaltenen formalgesetzlichen Ermächtigungen sind durch das neuerliche Vollwirksamwerden des B-VG am
- Dezember 1945 derogiert worden und sie gehören seit diesem Zeitpunkt - später sind sie nicht wieder in Kraft gesetzt worden - nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. zu dieser Rechtsfrage Slg. 1765/1949, 1797/1949, 1837/1949, 2550/1954, 3360/1958, 5120/1965, 5477/1967, 5800/1968, 7086/1973) . Diese Feststellung bezieht sich auf den gesamten Inhalt des § 26 Abs. 2 und 3 RAO. Insoweit der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Bestimmungen des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 26, § 26 Abs. 3 RAO} als verfassungsrechtlich unbedenklich vorausgesetzt hat (wie etwa in Slg. 5438/1966) , kann diese Rechtsauffassung nicht aufrecht erhalten werden.Paragraph 26, Absatz 2 und 3 RAO sind durch die RAO 1945, StGBl. 103 aus 1945,, wieder als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung in Kraft gesetzt worden. Die darin enthaltenen formalgesetzlichen Ermächtigungen sind durch das neuerliche Vollwirksamwerden des B-VG am
- Dezember 1945 derogiert worden und sie gehören seit diesem Zeitpunkt - später sind sie nicht wieder in Kraft gesetzt worden - nicht mehr dem Rechtsbestand an vergleiche zu dieser Rechtsfrage Slg. 1765 aus 1949,, 1797 aus 1949,, 1837 aus 1949,, 2550 aus 1954,, 3360 aus 1958,, 5120 aus 1965,, 5477 aus 1967,, 5800 aus 1968,, 7086 aus 1973,) . Diese Feststellung bezieht sich auf den gesamten Inhalt des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 RAO. Insoweit der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Bestimmungen des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz 3, RAO} als verfassungsrechtlich unbedenklich vorausgesetzt hat (wie etwa in Slg. 5438 aus 1966,) , kann diese Rechtsauffassung nicht aufrecht erhalten werden. § 27 Abs. 1 lit. d RAO enthält, soweit er sich auf die Feststellung der Beiträge der Mitglieder bezieht, keine dem {
Art 18, Art.
18 Abs. 2 B-VG} entsprechende gesetzliche Determinierung, sondern stellt eine formalgesetzliche Delegation an die Plenarversammlung dar. Als solche gehört die Bestimmung seit dem 19. Dezember 1945 nicht mehr dem Rechtsbestand an.Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO enthält, soweit er sich auf die Feststellung der Beiträge der Mitglieder bezieht, keine dem {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} entsprechende gesetzliche Determinierung, sondern stellt eine formalgesetzliche Delegation an die Plenarversammlung dar. Als solche gehört die Bestimmung seit dem
- Dezember 1945 nicht mehr dem Rechtsbestand an. § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 23 lit. g der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß (Beschluß der Vollversammlung vom
- Juni 1972, genehmigt vom BM für Justiz mit Erlaß vom
- September 1972, Zl. 17.544-4 b/72, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 11/1972) ; § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 23 lit. g der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. und deren Ausschuß (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, genehmigt mit Erlaß des BM für Justiz vom
- August 1974, Zl. 17.502-4 b/74, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7/1974) ; die die Abt. I - Ökonomisch-administrative Angelegenheiten der Kammer (ÖAK) - betreffenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß des Plenums des Ausschusses vom
- Juli 1972, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 11/1972) ; die die Abt. VII - Unterstützungseinrichtungen - betreffenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß des Plenums des Ausschusses vom
- Juni 1974, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7/1974) ; die Beitragsordnung 1972 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Juni 1972, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7/1972 in Zusammenhalt mit der Verlautbarung des Entwurfes im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 5/1972) ; die Beitragsordnung 1973 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1973, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 6/1973 in Zusammenhalt mit der Verlautbarung des Entwurfes im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 4/1973) ; die Beitragsordnung 1974 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7/1974) ; § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, genehmigt vom BM für Justiz mit Erlässen vom
- August 1974, Zl. 17.503-4 b/74 und vom
- November 1974, Zl. 17.920-4 b/74, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7/1974) werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Litera g, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß (Beschluß der Vollversammlung vom
- Juni 1972, genehmigt vom BM für Justiz mit Erlaß vom
- September 1972, Zl. 17.544-4 b/72, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 11 aus 1972,) ; Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Litera g, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. und deren Ausschuß (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, genehmigt mit Erlaß des BM für Justiz vom
- August 1974, Zl. 17.502-4 b/74, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7 aus 1974,) ; die die Abt. römisch eins - Ökonomisch-administrative Angelegenheiten der Kammer (ÖAK) - betreffenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß des Plenums des Ausschusses vom
- Juli 1972, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 11 aus 1972,) ; die die Abt. römisch sieben - Unterstützungseinrichtungen - betreffenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß des Plenums des Ausschusses vom
- Juni 1974, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7 aus 1974,) ; die Beitragsordnung 1972 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Juni 1972, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7 aus 1972, in Zusammenhalt mit der Verlautbarung des Entwurfes im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 5 aus 1972,) ; die Beitragsordnung 1973 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1973, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 6 aus 1973, in Zusammenhalt mit der Verlautbarung des Entwurfes im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 4 aus 1973,) ; die Beitragsordnung 1974 (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7 aus 1974,) ; Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (Beschluß der Vollversammlung vom
- Mai 1974, genehmigt vom BM für Justiz mit Erlässen vom
- August 1974, Zl. 17.503-4 b/74 und vom
- November 1974, Zl. 17.920-4 b/74, verlautbart im Österreichischen Anwaltsblatt Nr. 7 aus 1974,) werden als gesetzwidrig aufgehoben. Da § 26 Abs. 2 und 3 RAO sowie § 27 Abs. 1 lit. d RAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, fehlt den Bestimmungen des § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 23 lit. g der Geschäftsordnung 1972 und der Geschäftsordnung 1974, die die Abteilung I betreffenden Bestimmungen der GV, die die Abteilung VII betreffenden Bestimmungen der GV 1974 und die Beitragsordnung 1972, 1973 und 1974 eine gesetzliche Grundlage.Da Paragraph 26, Absatz 2 und 3 RAO sowie Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, fehlt den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Litera g, der Geschäftsordnung 1972 und der Geschäftsordnung 1974, die die Abteilung römisch eins betreffenden Bestimmungen der GV, die die Abteilung römisch sieben betreffenden Bestimmungen der GV 1974 und die Beitragsordnung 1972, 1973 und 1974 eine gesetzliche Grundlage. § 3 Abs. 2 der Satzung widerspricht dem § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a RAO.Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung widerspricht dem Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, RAO. § 19 Abs. 2 der GeschäftsO 1972 und der GeschäftsO 1974 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben; sie sind durch {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 26, § 26 Abs. 5 RAO} gesetzlich gedeckt.Paragraph 19, Absatz 2, der GeschäftsO 1972 und der GeschäftsO 1974 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben; sie sind durch {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz 5, RAO} gesetzlich gedeckt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluß bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Sagt der Gesetzgeber über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen (Slg. 3086/1956) . Ein Abgehen von dieser Regel muß im Gesetz bestimmt sein. Es entspricht nicht dem {
Art 18, Art.
18 Abs. 2 B-VG}, die Regelung des Anwesenheitsquorum ohne jegliche Determinierung im Gesetz den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu überlassen.Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluß bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Sagt der Gesetzgeber über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen (Slg. 3086 aus 1956,) . Ein Abgehen von dieser Regel muß im Gesetz bestimmt sein. Es entspricht nicht dem {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, die Regelung des Anwesenheitsquorum ohne jegliche Determinierung im Gesetz den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu überlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G39.1976