RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1976 GeschäftszahlG3/76 Sammlungsnummer7838 Rechtssatz§ 1 Abs. 1 lit. a Z 2 und der zweite Satz des § 1 Abs. 2 Vlbg. Grundverkehrsgesetz, LGBl. 36/1973, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesbestimmungen umschreiben den sachlichen Geltungsbereich des GVG derart, daß ihm u. a. Grundstücke unterliegen, die landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbar sind (darunter sind auch Grundstücke zu verstehen, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können) und die zu irgendeinem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren. In der dem Kompetenzfeststellungs-Erkenntnis Slg. 2658/1954 folgenden Judikatur (z. B. Slg. 6342/1970) zur Frage der Zuständigkeit zur Erlassung von Vorschriften, die den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Liegenschaften verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ist der VfGH von folgender Überlegung ausgegangen: Abgesehen von der Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken ("Grundverkehrsrecht") - der Inhalt dieses Begriffes wird in den folgenden Ausführungen dargetan - und (seit der B-VG- Nov. BGBl. 27/1969) weiters abgesehen von der Regelung des Ausländergrundverkehrs liegt die Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen mit einem derartigen Inhalt beim Bundesgesetzgeber. Dieser kann sich hiebei auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) stützen, soweit die Regelung nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Da die in Prüfung gezogenen Vorschriften einer anderen Kompetenzbestimmung nicht unterstellt werden können, fielen sie, sofern sie sich nicht als "grundverkehrsrechtliche" Regelungen erweisen sollten, unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" .Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und der zweite Satz des Paragraph eins, Absatz 2, Vlbg. Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 36 aus 1973,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesbestimmungen umschreiben den sachlichen Geltungsbereich des GVG derart, daß ihm u. a. Grundstücke unterliegen, die landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbar sind (darunter sind auch Grundstücke zu verstehen, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können) und die zu irgendeinem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren. In der dem Kompetenzfeststellungs-Erkenntnis Slg. 2658 aus 1954, folgenden Judikatur (z. B. Slg. 6342 aus 1970,) zur Frage der Zuständigkeit zur Erlassung von Vorschriften, die den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Liegenschaften verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ist der VfGH von folgender Überlegung ausgegangen: Abgesehen von der Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken ("Grundverkehrsrecht") - der Inhalt dieses Begriffes wird in den folgenden Ausführungen dargetan - und (seit der B-VG- Nov. Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,) weiters abgesehen von der Regelung des Ausländergrundverkehrs liegt die Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen mit einem derartigen Inhalt beim Bundesgesetzgeber. Dieser kann sich hiebei auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) stützen, soweit die Regelung nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Da die in Prüfung gezogenen Vorschriften einer anderen Kompetenzbestimmung nicht unterstellt werden können, fielen sie, sofern sie sich nicht als "grundverkehrsrechtliche" Regelungen erweisen sollten, unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" . Nach Art. VII der B-VG-Nov. 1974 sind Regelungen, durch die der Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, der Landesgesetzgebung vorbehalten.Nach Artikel römisch sieben, der B-VG-Nov. 1974 sind Regelungen, durch die der Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, der Landesgesetzgebung vorbehalten. Der im Art. VII der B-VG-Nov. 1974 enthaltene Begriff "landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke" war bereits in dem auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden, aus dem Jahre 1954 stammenden Rechtssatz Slg. 2658 enthalten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII der B-VG- Nov. 1974 (
- Jänner 1975) war dieser Begriff sohin bereits Bestandteil des Bundesverfassungsrechtes. Zur Bestimmung seines Sinnes kann daher nicht in der von der Rechtsprechung durch die sog. "Versteinerungstheorie" umschriebene Weise (Slg. 5019/1965) auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende einfachgesetzliche Rechtslage zurückgegriffen werden. Bis zum Inkrafttreten des Art. VII der B-VG- Nov. 1974 war der Begriffsinhalt aus dem erwähnten Rechtssatz zu ermitteln. Die B-VG-Nov. 1974 hat am Wortlaut des gegenständlichen Begriffes nichts geändert. Auch sonst deutet nichts daraufhin, daß der Verfassungsgesetzgeber den Begriffsinhalt verändern wollte. Die vom VfGH zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffes entwickelte Judikatur ist somit auch nach dem Inkrafttreten des Art. VII der B-VG-Nov. 1974 anwendbar. Der VfGH findet sich nicht veranlaßt, von ihr abzurücken.Der im Artikel römisch sieben, der B-VG-Nov. 1974 enthaltene Begriff "landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke" war bereits in dem auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden, aus dem Jahre 1954 stammenden Rechtssatz Slg. 2658 enthalten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch sieben, der B-VG- Nov. 1974 (
- Jänner 1975) war dieser Begriff sohin bereits Bestandteil des Bundesverfassungsrechtes. Zur Bestimmung seines Sinnes kann daher nicht in der von der Rechtsprechung durch die sog. "Versteinerungstheorie" umschriebene Weise (Slg. 5019 aus 1965,) auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende einfachgesetzliche Rechtslage zurückgegriffen werden. Bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch sieben, der B-VG- Nov. 1974 war der Begriffsinhalt aus dem erwähnten Rechtssatz zu ermitteln. Die B-VG-Nov. 1974 hat am Wortlaut des gegenständlichen Begriffes nichts geändert. Auch sonst deutet nichts daraufhin, daß der Verfassungsgesetzgeber den Begriffsinhalt verändern wollte. Die vom VfGH zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffes entwickelte Judikatur ist somit auch nach dem Inkrafttreten des Artikel römisch sieben, der B-VG-Nov. 1974 anwendbar. Der VfGH findet sich nicht veranlaßt, von ihr abzurücken. Grundsätzlich darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Nur um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, darf der Landesgesetzgeber Grundstücke in den Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes einbeziehen, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Der Entfall der Widmung darf daher nur solange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist. § 1 Abs. 1 lit. a Z 2 GVG enthält aber eine derartige zeitliche Beschränkung nicht.Grundsätzlich darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Nur um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, darf der Landesgesetzgeber Grundstücke in den Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes einbeziehen, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Der Entfall der Widmung darf daher nur solange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, GVG enthält aber eine derartige zeitliche Beschränkung nicht. Wesentlich für die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ist es aber nicht, ob das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbar ist oder ob es hiefür nur leicht nutzbar gemacht werden könnte, sondern die Beziehung des Grundstückes zu einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Ist diese Beziehung gegeben, so dürfen - schon um Umgehungshandlungen zu verhindern - leicht nutzbar zu machende Grundstücke tatsächlich nutzbaren Grundstücken gleichgesetzt werden. Der erste Satz des § 1 Abs. 1 Vlbg. GVG, LGBl. 36/1973, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz des Paragraph eins, Absatz eins, Vlbg. GVG, Landesgesetzblatt 36 aus 1973,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesstelle legt fest, daß die aus dem Grundsteuerkataster oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes für dessen Beurteilung gemäß Abs. 1 lit. a nicht maßgebend ist. Diese Gesetzesbestimmung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dafür, welche Grundstücke der Landesgesetzgeber verfassungskonform in eine Regelung einbeziehen darf, die den Grundstücksverkehr zwischen Inländern verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwirft, kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung der Grundstücke im Grundsteuerkataster oder Grenzkataster, sondern auf andere Kriterien an (siehe oben) .Diese Gesetzesstelle legt fest, daß die aus dem Grundsteuerkataster oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes für dessen Beurteilung gemäß Absatz eins, Litera a, nicht maßgebend ist. Diese Gesetzesbestimmung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dafür, welche Grundstücke der Landesgesetzgeber verfassungskonform in eine Regelung einbeziehen darf, die den Grundstücksverkehr zwischen Inländern verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwirft, kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung der Grundstücke im Grundsteuerkataster oder Grenzkataster, sondern auf andere Kriterien an (siehe oben) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G3.1976