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{'item': 'A3/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1976 GeschäftszahlA3/75 Sammlungsnummer7846 RechtssatzAbweisung einer Klage eines Beamten auf Zahlung von Verzugszinsen. Der VfGH hat

Art 137, Art.

137 B-VG} nur über den Anspruch auf Liquidierung zu entscheiden, dann ist auch die Frage, ob der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist und deshalb Verzugszinsen zu leisten hat, auf diese Phase in der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches zu beschränken.Der VfGH hatte sich schon wiederholt mit Klagen befaßt, die die Liquidierung eines auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Geldanspruches zum Gegenstand hatten vergleiche z. B. Slg. 3259 aus 1957,, 3329 aus 1958,, 4235 aus 1962,, 5326 aus 1970,) . Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (die Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, so daß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Hat aber der VfGH in einer Klage nach {

Artikel 137

,, Artikel 137, B-VG} nur über den Anspruch auf Liquidierung zu entscheiden, dann ist auch die Frage, ob der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist und deshalb Verzugszinsen zu leisten hat, auf diese Phase in der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches zu beschränken. Ein allfälliger Verzug innerhalb der beiden vorangehenden Phasen (nämlich der Schaffung eines Rechtstitels und der Bemessung) und ein darauf gestützter Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach {

Art 137, Art. 137 B-VG} vor dem Vf

GH sein.Ein allfälliger Verzug innerhalb der beiden vorangehenden Phasen (nämlich der Schaffung eines Rechtstitels und der Bemessung) und ein darauf gestützter Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor dem Vf

GH sein. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem an den Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. hiezu das den Kläger betreffende Erk. Slg. 7571/1975 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dabei ist die mit einem Vermögensanspruch i. S. des {

Art 137, Art.

137 B-VG} verbundene Verzugszinsenforderung nicht nur dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn über den Vermögensanspruch als Hauptsache durch den VfGH entschieden werden muß. Die Verzugszinsenforderung verliert ihren öffentlichrechtlichen Charakter nicht dadurch, daß die öffentlichrechtliche Forderung, mit der sie verbunden ist, im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt war oder während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt worden ist (vgl. Slg. 5987/1969) .Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem an den Gläubiger Verzugszinsen zu leisten vergleiche hiezu das den Kläger betreffende Erk. Slg. 7571 aus 1975, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dabei ist die mit einem Vermögensanspruch i. S. des {

Artikel 137

,, Artikel 137, B-VG} verbundene Verzugszinsenforderung nicht nur dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn über den Vermögensanspruch als Hauptsache durch den VfGH entschieden werden muß. Die Verzugszinsenforderung verliert ihren öffentlichrechtlichen Charakter nicht dadurch, daß die öffentlichrechtliche Forderung, mit der sie verbunden ist, im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt war oder während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt worden ist vergleiche Slg. 5987 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:A3.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.