RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1976 GeschäftszahlB47/76 Sammlungsnummer7856 RechtssatzSelbst nach der Darstellung des Bf. war sein Kfz am nächsten bei der Haltestellentafel abgestellt. Es ist daher keinesfalls Willkür, wenn die bel. Beh. gerade dieses Kfz vom Standort entfernt hat. Im übrigen gibt ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre. Das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos (in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes versagt wird. Art. 6 StGG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (vgl. Slg. 3404/1958, 5305/1966 und 6898/1972) .Das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos (in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes versagt wird. Artikel 6, StGG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert vergleiche Slg. 3404 aus 1958,, 5305 aus 1966, und 6898 aus 1972,) . Kann im Verhalten der Behörde gegenüber dem Bf. für sich betrachtet eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht gesehen werden, so kann auch dann, wenn in anderen Fällen die Behörde das Gesetz zugunsten der betroffenen Personen verletzt hätte, gegenüber dem Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ein Fehlverhalten der Behörde gibt nämlich anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. Slg. 6072/1969) .Kann im Verhalten der Behörde gegenüber dem Bf. für sich betrachtet eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht gesehen werden, so kann auch dann, wenn in anderen Fällen die Behörde das Gesetz zugunsten der betroffenen Personen verletzt hätte, gegenüber dem Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ein Fehlverhalten der Behörde gibt nämlich anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre vergleiche Slg. 6072 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B47.1976
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