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{'item': 'B222/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB222/75 Sammlungsnummer7861 RechtssatzGemäß {Postgesetz § 8, § 8 Postgesetz} entscheidet in einem Streitfall darüber, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion. Der Rechtszug gegen solche Bescheide, wie auch gegen andere Bescheide dieser Behörde, geht gemäß {Postgesetz § 2, § 2 PostG} i. d. F. BGBl. 338/1971 an das BM für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphendirektionsverwaltung) . Der VfGH brauchte nicht zu untersuchen, ob das mit der Beschwerde angefochtene Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ein Bescheid ist. Sollte dies nämlich sein, dann müßte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6513/1971) .Gemäß {Postgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Postgesetz} entscheidet in einem Streitfall darüber, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion. Der Rechtszug gegen solche Bescheide, wie auch gegen andere Bescheide dieser Behörde, geht gemäß {Postgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, PostG} i. d. F. Bundesgesetzblatt 338 aus 1971, an das BM für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphendirektionsverwaltung) . Der VfGH brauchte nicht zu untersuchen, ob das mit der Beschwerde angefochtene Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ein Bescheid ist. Sollte dies nämlich sein, dann müßte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6513 aus 1971,) . Sollte es aber nicht so sein und das angefochtene Schreiben vielmehr eine Willenserklärung der Postverwaltung darstellen, die für Untertilliach getroffene Regelung der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen (durch Einlegen in Abgabebriefkasten) entgegen dem Antrag des Bf. beizubehalten, dann läge darin überhaupt kein Bescheid und müßte die Beschwerde schon aus diesem Grunde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6140/1970) .Sollte es aber nicht so sein und das angefochtene Schreiben vielmehr eine Willenserklärung der Postverwaltung darstellen, die für Untertilliach getroffene Regelung der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen (durch Einlegen in Abgabebriefkasten) entgegen dem Antrag des Bf. beizubehalten, dann läge darin überhaupt kein Bescheid und müßte die Beschwerde schon aus diesem Grunde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6140 aus 1970,) . Soweit sich die Beschwerde gegen das Ausbleiben der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen seit dem

  1. April 1975 richtet, bekämpft sie nicht einen Bescheid. Der Bf. geht davon aus, daß die Postzustellung gemäß der Entscheidung des OGH vom
  2. Mai 1966, 2 Ob 145/66, SZ XXXIX 98, ein Akt der Hoheitsverwaltung sei. Die bel. Beh. sei sowohl gemäß § 171 Postordnung berechtigt, im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien Abgabebriefkasten anzubringen, um durch Einlegen nichtbescheinigter Briefsendungen sich ihrer Zustellungspflicht zu entledigen. In seinem Falle sei der Vorgang der bel. Beh. jedoch als Willkürakt zu beurteilen, der gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Damit macht der Bf. geltend, daß die bel. Beh. die in der PostO geregelten Beförderungsbedingungen nicht eingehalten habe. Für einen derartigen Fall sieht das PostG die Entscheidung der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion ( § 8) mit Rechtszug an das BM für Verkehr (§ 2) vor.Soweit sich die Beschwerde gegen das Ausbleiben der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen seit dem
  3. April 1975 richtet, bekämpft sie nicht einen Bescheid. Der Bf. geht davon aus, daß die Postzustellung gemäß der Entscheidung des OGH vom
  4. Mai 1966, 2 Ob 145/66, SZ römisch 39 98, ein Akt der Hoheitsverwaltung sei. Die bel. Beh. sei sowohl gemäß Paragraph 171, Postordnung berechtigt, im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien Abgabebriefkasten anzubringen, um durch Einlegen nichtbescheinigter Briefsendungen sich ihrer Zustellungspflicht zu entledigen. In seinem Falle sei der Vorgang der bel. Beh. jedoch als Willkürakt zu beurteilen, der gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Damit macht der Bf. geltend, daß die bel. Beh. die in der PostO geregelten Beförderungsbedingungen nicht eingehalten habe. Für einen derartigen Fall sieht das PostG die Entscheidung der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion ( Paragraph 8,) mit Rechtszug an das BM für Verkehr (Paragraph 2,) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B222.1976

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