RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB222/75 Sammlungsnummer7861 RechtssatzGemäß {Postgesetz § 8, § 8 Postgesetz} entscheidet in einem Streitfall darüber, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion. Der Rechtszug gegen solche Bescheide, wie auch gegen andere Bescheide dieser Behörde, geht gemäß {Postgesetz § 2, § 2 PostG} i. d. F. BGBl. 338/1971 an das BM für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphendirektionsverwaltung) . Der VfGH brauchte nicht zu untersuchen, ob das mit der Beschwerde angefochtene Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ein Bescheid ist. Sollte dies nämlich sein, dann müßte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6513/1971) .Gemäß {Postgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Postgesetz} entscheidet in einem Streitfall darüber, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion. Der Rechtszug gegen solche Bescheide, wie auch gegen andere Bescheide dieser Behörde, geht gemäß {Postgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, PostG} i. d. F. Bundesgesetzblatt 338 aus 1971, an das BM für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphendirektionsverwaltung) . Der VfGH brauchte nicht zu untersuchen, ob das mit der Beschwerde angefochtene Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ein Bescheid ist. Sollte dies nämlich sein, dann müßte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6513 aus 1971,) . Sollte es aber nicht so sein und das angefochtene Schreiben vielmehr eine Willenserklärung der Postverwaltung darstellen, die für Untertilliach getroffene Regelung der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen (durch Einlegen in Abgabebriefkasten) entgegen dem Antrag des Bf. beizubehalten, dann läge darin überhaupt kein Bescheid und müßte die Beschwerde schon aus diesem Grunde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6140/1970) .Sollte es aber nicht so sein und das angefochtene Schreiben vielmehr eine Willenserklärung der Postverwaltung darstellen, die für Untertilliach getroffene Regelung der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen (durch Einlegen in Abgabebriefkasten) entgegen dem Antrag des Bf. beizubehalten, dann läge darin überhaupt kein Bescheid und müßte die Beschwerde schon aus diesem Grunde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen werden (siehe z. B. Slg. 6140 aus 1970,) . Soweit sich die Beschwerde gegen das Ausbleiben der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.