RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB299/75 Sammlungsnummer7863 RechtssatzDer VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, wenn von einer Behörde gefällte Entscheidungen von einer anderen Behörde ausgefertigt werden (vgl. z. B. Slg. 4938/1956 und 6178/1970 betreffend die Ausfertigung von Beschlüssen der Bauoberbehörde, 6183/1970 und 6486/1971 betreffend die Ausfertigung von Beschlüssen des Stadtsenates; siehe auch 7335/1974, dem eine Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeinderatsausschusses zugrundelag) . Dies gilt, wie sich aus den angeführten Erk. ergibt, auch für die Ausfertigungen von Beschlüssen von Organen der Stadt Wien in Bausachen, die nach der Nov. LGBl. 28/1956 gefaßt worden sind. Es kommt nämlich nur darauf an, ob aus dem zugestellten Schriftstück erkannt werden kann, welches Gemeindeorgan tatsächlich entschieden hat. Diesem ist dann der Bescheid zuzurechnen. Bei dieser Sicht kommt der Änderung des Textes des § 136 Abs. 3 Wiener Bauordnung durch die Nov. LGBl. 28/1956 keine Bedeutung zu; die Beschlüsse des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Gemeinderatsausschusses einerseits und ihre Ausfertigungen anderseits stellen nicht verschiedene verwaltungsbehördliche Maßnahmen dar; wenn aus dem zugestellten Schriftstück erkennbar ist, daß der Beschluß von dem betreffenden Gemeindeorgan gefaßt wurde, ist auch der Bescheid diesem Gemeindeorgan zuzurechnen.Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, wenn von einer Behörde gefällte Entscheidungen von einer anderen Behörde ausgefertigt werden vergleiche z. B. Slg. 4938 aus 1956, und 6178 aus 1970, betreffend die Ausfertigung von Beschlüssen der Bauoberbehörde, 6183 aus 1970, und 6486 aus 1971, betreffend die Ausfertigung von Beschlüssen des Stadtsenates; siehe auch 7335 aus 1974,, dem eine Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeinderatsausschusses zugrundelag) . Dies gilt, wie sich aus den angeführten Erk. ergibt, auch für die Ausfertigungen von Beschlüssen von Organen der Stadt Wien in Bausachen, die nach der Nov. Landesgesetzblatt 28 aus 1956, gefaßt worden sind. Es kommt nämlich nur darauf an, ob aus dem zugestellten Schriftstück erkannt werden kann, welches Gemeindeorgan tatsächlich entschieden hat. Diesem ist dann der Bescheid zuzurechnen. Bei dieser Sicht kommt der Änderung des Textes des Paragraph 136, Absatz 3, Wiener Bauordnung durch die Nov. Landesgesetzblatt 28 aus 1956, keine Bedeutung zu; die Beschlüsse des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Gemeinderatsausschusses einerseits und ihre Ausfertigungen anderseits stellen nicht verschiedene verwaltungsbehördliche Maßnahmen dar; wenn aus dem zugestellten Schriftstück erkennbar ist, daß der Beschluß von dem betreffenden Gemeindeorgan gefaßt wurde, ist auch der Bescheid diesem Gemeindeorgan zuzurechnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B299.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.