RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB361/75 Sammlungsnummer7864 RechtssatzDer Umstand, daß die Selbstverbrauchssteuer gemäß {Umsatzsteuergesetz 1972 § 29, § 29 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972} - ebenso wie die um einen allfälligen Vorsteuerbetrag verminderte übrige Umsatzsteuer - einkommensteuerrechtlich einen Teil der Anschaffungskosten ( Herstellungskosten) des angeschafften (hergestellten) Wirtschaftsgutes bildet, ändert nichts daran, daß sie eine Abgabe i. s. des F-VG 1948 ist. Daran ändert aber auch nichts, daß die Selbstverbrauchssteuer nach den Behauptungen der Bf. im Umsatzsteuerrecht einen Fremdkörper bildet, weil es verfassungsrechtlich gleichgültig ist, in welchem gesetzestechnischen Zusammenhang die Regelung erfolgt. Die Behauptung der Bf. schließlich, sie müsse durch Entrichtung der Selbstverbrauchssteuer eine Einkommensteuerleistung vorweg erbringen und dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, trifft offenkundig nicht zu, weil die Selbstverbrauchssteuer zwar - ebenso wie andere Steuern - auch einkommensteuerliche Auswirkungen hat, aber keine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.Der Umstand, daß die Selbstverbrauchssteuer gemäß {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz 2, Umsatzsteuergesetz 1972} - ebenso wie die um einen allfälligen Vorsteuerbetrag verminderte übrige Umsatzsteuer - einkommensteuerrechtlich einen Teil der Anschaffungskosten ( Herstellungskosten) des angeschafften (hergestellten) Wirtschaftsgutes bildet, ändert nichts daran, daß sie eine Abgabe i. s. des F-VG 1948 ist. Daran ändert aber auch nichts, daß die Selbstverbrauchssteuer nach den Behauptungen der Bf. im Umsatzsteuerrecht einen Fremdkörper bildet, weil es verfassungsrechtlich gleichgültig ist, in welchem gesetzestechnischen Zusammenhang die Regelung erfolgt. Die Behauptung der Bf. schließlich, sie müsse durch Entrichtung der Selbstverbrauchssteuer eine Einkommensteuerleistung vorweg erbringen und dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, trifft offenkundig nicht zu, weil die Selbstverbrauchssteuer zwar - ebenso wie andere Steuern - auch einkommensteuerliche Auswirkungen hat, aber keine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot - außer im Falle eines Exzesses - nicht verwehrt, bei der Erlassung von Abgabengesetzen auch wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen (vgl. z. B. aus letzter Zeit Slg. 6425/1971, 7010/1973 und 7658/1975) . Ein solcher Exzeß liegt bei der Regelung des § 29 UStG 1972 nicht vor. Er wird insbesondere auch nicht durch die Behauptung der Bf. dargetan, daß die Regelung des § 29 UStG 1972 je nach dem Verhalten des Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führt; denn in vielen Fällen im Bereich des Abgabenrechts hängt die Höhe der Steuerleistung von der persönlichen Disposition des Unternehmens ab; dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme von Investitionen, z. B. etwa auch für die einkommensteuerrechtliche Auswirkung bei der Vornahme von vorzeitigen Abschreibungen ({Einkommensteuergesetz 1972 § 8, § 8 EStG 1972}) . Die bel. Beh. hat angenommen, die von der Bf. vorgenommenen Investitionen hätten die Bedeutung, daß sie körperliche Wirtschaftsgüter der in {Umsatzsteuergesetz 1972 § 29, § 29 Abs. 2 UStG 1972} bezeichneten Art. i. S. dieser Gesetzesstelle im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt habe. Dem hält die Bf. entgegen, sie habe als Mieterin Aufwendungen für Bestandobjekte gemacht, deren Gebrauch und Nutzung ihr auf Grund der vereinbarten Bestandrechte eingeräumt wurde. Die baulichen Veränderungen seien entschädigungslos in das Eigentum der Bestandgeber übergegangen und sohin seien keine körperlichen Sachen dem Anlagevermögen der Bf. zugeführt worden. Der VwGH hat die Rechtsansicht, es handle sich bei Aufwendungen für die bauliche Änderung oder Ausstattung eines gemieteten Geschäftslokals gleichsam nur um das rechtliche Zugehör eines Mietrechtes oder sonstigen Nutzungsrechtes in seinen Erk. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.