← Österreich

{'item': 'B361/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB361/75 Sammlungsnummer7864 RechtssatzDer Umstand, daß die Selbstverbrauchssteuer gemäß {Umsatzsteuergesetz 1972 § 29, § 29 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972} - ebenso wie die um einen allfälligen Vorsteuerbetrag verminderte übrige Umsatzsteuer - einkommensteuerrechtlich einen Teil der Anschaffungskosten ( Herstellungskosten) des angeschafften (hergestellten) Wirtschaftsgutes bildet, ändert nichts daran, daß sie eine Abgabe i. s. des F-VG 1948 ist. Daran ändert aber auch nichts, daß die Selbstverbrauchssteuer nach den Behauptungen der Bf. im Umsatzsteuerrecht einen Fremdkörper bildet, weil es verfassungsrechtlich gleichgültig ist, in welchem gesetzestechnischen Zusammenhang die Regelung erfolgt. Die Behauptung der Bf. schließlich, sie müsse durch Entrichtung der Selbstverbrauchssteuer eine Einkommensteuerleistung vorweg erbringen und dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, trifft offenkundig nicht zu, weil die Selbstverbrauchssteuer zwar - ebenso wie andere Steuern - auch einkommensteuerliche Auswirkungen hat, aber keine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.Der Umstand, daß die Selbstverbrauchssteuer gemäß {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz 2, Umsatzsteuergesetz 1972} - ebenso wie die um einen allfälligen Vorsteuerbetrag verminderte übrige Umsatzsteuer - einkommensteuerrechtlich einen Teil der Anschaffungskosten ( Herstellungskosten) des angeschafften (hergestellten) Wirtschaftsgutes bildet, ändert nichts daran, daß sie eine Abgabe i. s. des F-VG 1948 ist. Daran ändert aber auch nichts, daß die Selbstverbrauchssteuer nach den Behauptungen der Bf. im Umsatzsteuerrecht einen Fremdkörper bildet, weil es verfassungsrechtlich gleichgültig ist, in welchem gesetzestechnischen Zusammenhang die Regelung erfolgt. Die Behauptung der Bf. schließlich, sie müsse durch Entrichtung der Selbstverbrauchssteuer eine Einkommensteuerleistung vorweg erbringen und dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, trifft offenkundig nicht zu, weil die Selbstverbrauchssteuer zwar - ebenso wie andere Steuern - auch einkommensteuerliche Auswirkungen hat, aber keine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot - außer im Falle eines Exzesses - nicht verwehrt, bei der Erlassung von Abgabengesetzen auch wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen (vgl. z. B. aus letzter Zeit Slg. 6425/1971, 7010/1973 und 7658/1975) . Ein solcher Exzeß liegt bei der Regelung des § 29 UStG 1972 nicht vor. Er wird insbesondere auch nicht durch die Behauptung der Bf. dargetan, daß die Regelung des § 29 UStG 1972 je nach dem Verhalten des Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führt; denn in vielen Fällen im Bereich des Abgabenrechts hängt die Höhe der Steuerleistung von der persönlichen Disposition des Unternehmens ab; dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme von Investitionen, z. B. etwa auch für die einkommensteuerrechtliche Auswirkung bei der Vornahme von vorzeitigen Abschreibungen ({Einkommensteuergesetz 1972 § 8, § 8 EStG 1972}) . Die bel. Beh. hat angenommen, die von der Bf. vorgenommenen Investitionen hätten die Bedeutung, daß sie körperliche Wirtschaftsgüter der in {Umsatzsteuergesetz 1972 § 29, § 29 Abs. 2 UStG 1972} bezeichneten Art. i. S. dieser Gesetzesstelle im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt habe. Dem hält die Bf. entgegen, sie habe als Mieterin Aufwendungen für Bestandobjekte gemacht, deren Gebrauch und Nutzung ihr auf Grund der vereinbarten Bestandrechte eingeräumt wurde. Die baulichen Veränderungen seien entschädigungslos in das Eigentum der Bestandgeber übergegangen und sohin seien keine körperlichen Sachen dem Anlagevermögen der Bf. zugeführt worden. Der VwGH hat die Rechtsansicht, es handle sich bei Aufwendungen für die bauliche Änderung oder Ausstattung eines gemieteten Geschäftslokals gleichsam nur um das rechtliche Zugehör eines Mietrechtes oder sonstigen Nutzungsrechtes in seinen Erk. vom

  1. April 1962, Z 2207/60, und vom
  2. März 1963, Z 1675/60, abgelehnt. Dies wurde damit begründet, daß es unentscheidend sei, ob auf unbewegliche Wirtschaftsgüter gemachte Bauaufwendungen von einem Mieter oder von einem Eigentümer des Gebäudes gemacht werden; denn der steuerliche Charakter der Investition würde ausschließlich durch objektive Merkmale bestimmt; ist aber danach die Investition als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, so vermöge die Tatsache, daß ein Mieter die betreffende Anschaffung vorgenommen hat, daran nichts zu ändern. Der VfGH hält diese Rechtsauffassung, auf die sich die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides berufen hat, für denkmöglich.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot - außer im Falle eines Exzesses - nicht verwehrt, bei der Erlassung von Abgabengesetzen auch wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen vergleiche z. B. aus letzter Zeit Slg. 6425 aus 1971,, 7010 aus 1973, und 7658 aus 1975,) . Ein solcher Exzeß liegt bei der Regelung des Paragraph 29, UStG 1972 nicht vor. Er wird insbesondere auch nicht durch die Behauptung der Bf. dargetan, daß die Regelung des Paragraph 29, UStG 1972 je nach dem Verhalten des Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führt; denn in vielen Fällen im Bereich des Abgabenrechts hängt die Höhe der Steuerleistung von der persönlichen Disposition des Unternehmens ab; dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme von Investitionen, z. B. etwa auch für die einkommensteuerrechtliche Auswirkung bei der Vornahme von vorzeitigen Abschreibungen ({Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 8,, Paragraph 8, EStG 1972}) . Die bel. Beh. hat angenommen, die von der Bf. vorgenommenen Investitionen hätten die Bedeutung, daß sie körperliche Wirtschaftsgüter der in {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz 2, UStG 1972} bezeichneten "Art". i. S. dieser Gesetzesstelle im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt habe. Dem hält die Bf. entgegen, sie habe als Mieterin Aufwendungen für Bestandobjekte gemacht, deren Gebrauch und Nutzung ihr auf Grund der vereinbarten Bestandrechte eingeräumt wurde. Die baulichen Veränderungen seien entschädigungslos in das Eigentum der Bestandgeber übergegangen und sohin seien keine körperlichen Sachen dem Anlagevermögen der Bf. zugeführt worden. Der VwGH hat die Rechtsansicht, es handle sich bei Aufwendungen für die bauliche Änderung oder Ausstattung eines gemieteten Geschäftslokals gleichsam nur um das rechtliche Zugehör eines Mietrechtes oder sonstigen Nutzungsrechtes in seinen Erk. vom
  3. April 1962, Ziffer 2207 /, 60,, und vom
  4. März 1963, Ziffer 1675 /, 60,, abgelehnt. Dies wurde damit begründet, daß es unentscheidend sei, ob auf unbewegliche Wirtschaftsgüter gemachte Bauaufwendungen von einem Mieter oder von einem Eigentümer des Gebäudes gemacht werden; denn der steuerliche Charakter der Investition würde ausschließlich durch objektive Merkmale bestimmt; ist aber danach die Investition als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, so vermöge die Tatsache, daß ein Mieter die betreffende Anschaffung vorgenommen hat, daran nichts zu ändern. Der VfGH hält diese Rechtsauffassung, auf die sich die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides berufen hat, für denkmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B361.1976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.