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{'item': ['B131/76', 'B137/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1976 GeschäftszahlB131/76; B137/76 Sammlungsnummer7872 RechtssatzEin Ladungsbescheid ist im Gegensatz zur einfachen Ladung eine individuelle Norm, die mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpft werden kann (vgl. Slg. 6140/1970, 3529/1953, 4699/1964) .Ein Ladungsbescheid ist im Gegensatz zur einfachen Ladung eine individuelle Norm, die mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} bekämpft werden kann vergleiche Slg. 6140 aus 1970,, 3529 aus 1953,, 4699 aus 1964,) . Der normative Inhalt des Ladungsbescheides nach § 19 AVG beschränkt sich auf die Begründung der Verpflichtung für die geladene Person, der Ladung nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG 1950 Folge zu leisten. Darüber hinaus werden weder Pflichten begründet noch Rechtsverhältnisse gestaltet. Erst an die Nichterfüllung der begründeten Verpflichtung knüpfen sich die im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsfolgen. Ein Bescheid mit diesem Inhalt ist überhaupt nicht geeignet, die Verletzung der verfahrensgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religionsfreiheit, Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit, auf Freiheit der Vereinsbildung sowie auf Freizügigkeit der Person zu bewirken.Der normative Inhalt des Ladungsbescheides nach Paragraph 19, AVG beschränkt sich auf die Begründung der Verpflichtung für die geladene Person, der Ladung nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG 1950 Folge zu leisten. Darüber hinaus werden weder Pflichten begründet noch Rechtsverhältnisse gestaltet. Erst an die Nichterfüllung der begründeten Verpflichtung knüpfen sich die im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsfolgen. Ein Bescheid mit diesem Inhalt ist überhaupt nicht geeignet, die Verletzung der verfahrensgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religionsfreiheit, Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit, auf Freiheit der Vereinsbildung sowie auf Freizügigkeit der Person zu bewirken. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 AVG 1950 ist für die Erlassung von Ladungsbescheiden die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kein Erfordernis.Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 56, AVG 1950 ist für die Erlassung von Ladungsbescheiden die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kein Erfordernis. Keine willkürliche Erlassung von Ladungsbescheiden. Der Behörde obliegt die Überwachung aller Vereine dahingehend, ob sie den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes entsprechen. Im Rahmen dieser amtlichen Tätigkeit steht ihr nach § 19 Abs. 1 AVG 1950 das Recht zu, Personen, die im Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Der Behörde obliegt die Überwachung aller Vereine dahingehend, ob sie den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes entsprechen. Im Rahmen dieser amtlichen Tätigkeit steht ihr nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG 1950 das Recht zu, Personen, die im Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Ein Ladungsbescheid ist nicht geeignet, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Vereinsbildung zu bewirken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B131.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.