RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1976 GeschäftszahlB183/75 Sammlungsnummer7878 RechtssatzDie angefochtene bescheidmäßige Erledigung ist von zwei BM erlassen worden. Der Spruch läßt deutlich erkennen, welcher Teil der Erledigung dem BM für Bauten und Technik und welcher Teil dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie zuzurechnen ist. Gegen eine solche Art der Ausfertigung von Bescheiden bestehen keine Bedenken (vgl. Slg. 3932/1955, 5546/1967) .Die angefochtene bescheidmäßige Erledigung ist von zwei BM erlassen worden. Der Spruch läßt deutlich erkennen, welcher Teil der Erledigung dem BM für Bauten und Technik und welcher Teil dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie zuzurechnen ist. Gegen eine solche Art der Ausfertigung von Bescheiden bestehen keine Bedenken vergleiche Slg. 3932 aus 1955,, 5546 aus 1967,) . Bewilligung zum Bau einer Doppelhochspannungsleitung und Einräumung von Dienstbarkeiten zum Bau und Betrieb dieser Leitung. Die Bf. als Eigentümer von durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage "betroffenen Grundstücken" (§ 6 Abs. 2 lit. b und d Stmk. Starkstromwegegesetz 1971) können nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, gemäß dem das Projekt der steiermärkischen Elektrizitäts-AG dem öffentlichen Interesse optimal entspricht (und die Einwände der Bf. als Rechtsmittelwerber einem solchen Interesse widersprechen) , nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen.Die Bf. als Eigentümer von durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage "betroffenen Grundstücken" (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und d Stmk. Starkstromwegegesetz 1971) können nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, gemäß dem das Projekt der steiermärkischen Elektrizitäts-AG dem öffentlichen Interesse optimal entspricht (und die Einwände der Bf. als Rechtsmittelwerber einem solchen Interesse widersprechen) , nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Durch die Erteilung der Baubewilligung wird somit das Eigentumsrecht der Bf. an den durch die Leitungsanlage betroffenen Grundstücken gestaltet. Der VfGH hat diese Rechtsauffassung an Hand der für Flugplatz-Bewilligungen gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 ( vgl. Slg. 6052/1969) , und für eisenbahnrechtliche Baubewilligungen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 (vgl. Slg. 7321/1974) , geltenden Regelungen entwickelt; er hält daran auch bezüglich der hier in Betracht zu ziehenden Regelung des steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 fest. Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.Durch die Erteilung der Baubewilligung wird somit das Eigentumsrecht der Bf. an den durch die Leitungsanlage betroffenen Grundstücken gestaltet. Der VfGH hat diese Rechtsauffassung an Hand der für Flugplatz-Bewilligungen gemäß dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, ( vergleiche Slg. 6052 aus 1969,) , und für eisenbahnrechtliche Baubewilligungen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 vergleiche Slg. 7321 aus 1974,) , geltenden Regelungen entwickelt; er hält daran auch bezüglich der hier in Betracht zu ziehenden Regelung des steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 fest. Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B183.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.