94 B-VG} ergibt sich u. a. auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen (vgl. z. B. Slg. 5630/1967 und 6778/1970) . Eine solche Verflechtung liegt hier vor.Aus {
a. auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen vergleiche z. B. Slg. 5630 aus 1967, und 6778 aus 1970,) . Eine solche Verflechtung liegt hier vor. Sie liegt darin, daß das mit einem Antrag nach {Personenstandsgesetz § 45, § 45 Personenstandsgesetz} angerufene Gericht den Standesbeamten, also ein Verwaltungsorgan "anhalten" kann, d. h., daß es anordnen kann, daß ein Standesbeamter entgegen einem vom Standesamt erlassenen Bescheid tätig zu werden hat; nur die Verwaltungsbehörde ist zwar zuständig, den Hoheitsakt (im zugrundeliegenden Fall: Eintragung in das Geburtenbuch, d. h. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) zu setzen, sie darf aber die Zuständigkeit nur gemäß dem Willen des Gerichtes ausüben. Die organisatorische Einheit ist gegeben; das Gericht ist sachlich vorgesetzte Behörde gegenüber der Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Slg. 5630/1967) . Es kann ununtersucht bleiben, ob die Anordnung des Gerichtes als reformatorischer Akt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufzufassen oder als Weisung i. S. des {
20 B-VG} anzusehen ist, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen {
94 B-VG} vorliegt.Sie liegt darin, daß das mit einem Antrag nach {Personenstandsgesetz Paragraph 45,, Paragraph 45, Personenstandsgesetz} angerufene Gericht den Standesbeamten, also ein Verwaltungsorgan "anhalten" kann, d. h., daß es anordnen kann, daß ein Standesbeamter entgegen einem vom Standesamt erlassenen Bescheid tätig zu werden hat; nur die Verwaltungsbehörde ist zwar zuständig, den Hoheitsakt (im zugrundeliegenden Fall: Eintragung in das Geburtenbuch, d. h. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) zu setzen, sie darf aber die Zuständigkeit nur gemäß dem Willen des Gerichtes ausüben. Die organisatorische Einheit ist gegeben; das Gericht ist sachlich vorgesetzte Behörde gegenüber der Verwaltungsbehörde vergleiche dazu Slg. 5630 aus 1967,) . Es kann ununtersucht bleiben, ob die Anordnung des Gerichtes als reformatorischer Akt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufzufassen oder als Weisung i. S. des {
,, Artikel 20, B-VG} anzusehen ist, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen {
ECLI:AT:VFGH:1976:G19.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.