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{'item': 'G19/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1976 GeschäftszahlG19/76 Sammlungsnummer7882 Rechtssatz§ 45 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, dRGBl I S. 1146, kundgem

Art 94, Art.

94 B-VG} ergibt sich u. a. auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen (vgl. z. B. Slg. 5630/1967 und 6778/1970) . Eine solche Verflechtung liegt hier vor.Aus {

Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} ergibt sich u.

a. auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen vergleiche z. B. Slg. 5630 aus 1967, und 6778 aus 1970,) . Eine solche Verflechtung liegt hier vor. Sie liegt darin, daß das mit einem Antrag nach {Personenstandsgesetz § 45, § 45 Personenstandsgesetz} angerufene Gericht den Standesbeamten, also ein Verwaltungsorgan "anhalten" kann, d. h., daß es anordnen kann, daß ein Standesbeamter entgegen einem vom Standesamt erlassenen Bescheid tätig zu werden hat; nur die Verwaltungsbehörde ist zwar zuständig, den Hoheitsakt (im zugrundeliegenden Fall: Eintragung in das Geburtenbuch, d. h. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) zu setzen, sie darf aber die Zuständigkeit nur gemäß dem Willen des Gerichtes ausüben. Die organisatorische Einheit ist gegeben; das Gericht ist sachlich vorgesetzte Behörde gegenüber der Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Slg. 5630/1967) . Es kann ununtersucht bleiben, ob die Anordnung des Gerichtes als reformatorischer Akt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufzufassen oder als Weisung i. S. des {

Art 20, Art.

20 B-VG} anzusehen ist, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen {

Art 94, Art.

94 B-VG} vorliegt.Sie liegt darin, daß das mit einem Antrag nach {Personenstandsgesetz Paragraph 45,, Paragraph 45, Personenstandsgesetz} angerufene Gericht den Standesbeamten, also ein Verwaltungsorgan "anhalten" kann, d. h., daß es anordnen kann, daß ein Standesbeamter entgegen einem vom Standesamt erlassenen Bescheid tätig zu werden hat; nur die Verwaltungsbehörde ist zwar zuständig, den Hoheitsakt (im zugrundeliegenden Fall: Eintragung in das Geburtenbuch, d. h. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) zu setzen, sie darf aber die Zuständigkeit nur gemäß dem Willen des Gerichtes ausüben. Die organisatorische Einheit ist gegeben; das Gericht ist sachlich vorgesetzte Behörde gegenüber der Verwaltungsbehörde vergleiche dazu Slg. 5630 aus 1967,) . Es kann ununtersucht bleiben, ob die Anordnung des Gerichtes als reformatorischer Akt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufzufassen oder als Weisung i. S. des {

Artikel 20

,, Artikel 20, B-VG} anzusehen ist, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen {

Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} vorliegt. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1976:G19.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.