12 Abs. 1 Z 6 B-VG} einerseits und des Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG anderseits unterscheiden sich inhaltlich dadurch, daß die erstgenannten auf ein Sachgebiet ("Arbeitsrecht" , "Arbeitsrecht sowie Arbeiterschutz und Angestelltenschutz, soweit es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt") abgestellt sind, Art. 21 Abs. 1 und 2 dagegen eine Regelung bezüglich von Dienstverhältnissen zu bestimmten Dienstgebern enthält.Die Regelungen der Kompetenzbestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und des {
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} einerseits und des Artikel 21, Absatz eins und 2 B-VG anderseits unterscheiden sich inhaltlich dadurch, daß die erstgenannten auf ein Sachgebiet ("Arbeitsrecht" , "Arbeitsrecht sowie Arbeiterschutz und Angestelltenschutz, soweit es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt") abgestellt sind, Artikel 21, Absatz eins und 2 dagegen eine Regelung bezüglich von Dienstverhältnissen zu bestimmten Dienstgebern enthält. Die in Art. 10 Abs. 1 Z 16 und in Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG begründeten Zuständigkeiten zur Regelung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände schließen auch die Zuständigkeit in sich, für diese Bediensteten Regelungen auf dem Gebiete der kollektiven Rechtsgestaltung und der Betriebsverfassung zu treffen. Nach dem letzten Satz des Art. 21 Abs. 2 B-VG ist der Bund zuständig, auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände auch bezüglich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten Regelungen zu erlassen, soweit nicht nach den beiden vorangehenden Sätzen des {
21 Abs. 2 B-VG} die Kompetenz der Länder gegeben ist.Die in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und in Artikel 21, Absatz eins und 2 B-VG begründeten Zuständigkeiten zur Regelung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände schließen auch die Zuständigkeit in sich, für diese Bediensteten Regelungen auf dem Gebiete der kollektiven Rechtsgestaltung und der Betriebsverfassung zu treffen. Nach dem letzten Satz des Artikel 21, Absatz 2, B-VG ist der Bund zuständig, auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände auch bezüglich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten Regelungen zu erlassen, soweit nicht nach den beiden vorangehenden Sätzen des {
ECLI:AT:VFGH:1976:G10.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.