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{'item': 'V4/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1976 GeschäftszahlV4/76 Sammlungsnummer7884 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lichtenberg vom 30. Mai 1975, betreffend den Güterweg "Tefflinger II" wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die angefochtene Verordnungsstelle verpflichtet die Eigentümer der betreffenden Grundstücke zur Duldung des Gemeingebrauchs. Das ergibt sich aus ihrem Wortlaut, der im Zusammenhalt mit § 5 OÖ LStVG eine andere Deutung nicht zuläßt. Das Vorbringen der OÖ Landesregierung, eine Verordnung nach § 9 OÖ LStVG könne einem Enteignungsverfahren weder vorgreifen noch ein solches Verfahren ersetzen, vermag ihren gegenteiligen Standpunkt nicht zu stützen. Zwar trifft dieses Vorbringen dann zu, wenn eine erst anzulegende, zu verlegende oder eine umzubauende Verkehrsfläche zur öffentlichen Straße erklärt wird: die Verordnung kann hier den Gemeingebrauch deswegen nicht begründen, weil er vorerst noch an einem Gegenstand des Gebrauches fehlt. Das erwähnte Vorbringen trifft auch dann zu, wenn eine bereits bestehende öffentliche Straße erstmals in eine der in § 8 Abs. 1 OÖ LStVG genannten Gattungen eingereiht oder einer anderen Gattung zugewiesen wird, als sie vordem angehört hat: die Verordnung kann den Gemeingebrauch hier deswegen nicht begründen, weil dieser schon vorher bestanden hat. Im gegenständlichen Verfahren aber geht es um keinen dieser Fälle: es wurde ein "in der Natur bereits vorhandener Wege" , an dem Gemeingebrauch vordem nicht bestanden hat, dem öffentlichen Verkehr gewidmet und eben dadurch die Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümer zur Duldung der Wegbenützung durch jedermann begründet. Aus dem Zusammenhang der hier maßgebenden Bestimmungen des OÖ LStVG folgt, daß eine Verordnung nach § 9 leg. cit. allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen darf, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keiner dieser Fälle aber trifft hier zu. Es folgt daraus, daß die Öffentlicherklärung des Güterweges und damit die Begründung des Gemeingebrauches an ihm nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach § 9 OÖ LStVG, sondern nur gemäß § 6 leg. cit., unter den dort genannten Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, den in Rede stehenden Weg als Verkehrsfläche der Gemeinde in eine der nach § 8 Abs. 1 leg. cit. dafür in Frage kommenden Gattungen einzureihen.Die angefochtene Verordnungsstelle verpflichtet die Eigentümer der betreffenden Grundstücke zur Duldung des Gemeingebrauchs. Das ergibt sich aus ihrem Wortlaut, der im Zusammenhalt mit Paragraph 5, OÖ LStVG eine andere Deutung nicht zuläßt. Das Vorbringen der OÖ Landesregierung, eine Verordnung nach Paragraph 9, OÖ LStVG könne einem Enteignungsverfahren weder vorgreifen noch ein solches Verfahren ersetzen, vermag ihren gegenteiligen Standpunkt nicht zu stützen. Zwar trifft dieses Vorbringen dann zu, wenn eine erst anzulegende, zu verlegende oder eine umzubauende Verkehrsfläche zur öffentlichen Straße erklärt wird: die Verordnung kann hier den Gemeingebrauch deswegen nicht begründen, weil er vorerst noch an einem Gegenstand des Gebrauches fehlt. Das erwähnte Vorbringen trifft auch dann zu, wenn eine bereits bestehende öffentliche Straße erstmals in eine der in Paragraph 8, Absatz eins, OÖ LStVG genannten Gattungen eingereiht oder einer anderen Gattung zugewiesen wird, als sie vordem angehört hat: die Verordnung kann den Gemeingebrauch hier deswegen nicht begründen, weil dieser schon vorher bestanden hat. Im gegenständlichen Verfahren aber geht es um keinen dieser Fälle: es wurde ein "in der Natur bereits vorhandener Wege" , an dem Gemeingebrauch vordem nicht bestanden hat, dem öffentlichen Verkehr gewidmet und eben dadurch die Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümer zur Duldung der Wegbenützung durch jedermann begründet. Aus dem Zusammenhang der hier maßgebenden Bestimmungen des OÖ LStVG folgt, daß eine Verordnung nach Paragraph 9, leg. cit. allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen darf, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keiner dieser Fälle aber trifft hier zu. Es folgt daraus, daß die Öffentlicherklärung des Güterweges und damit die Begründung des Gemeingebrauches an ihm nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 9, OÖ LStVG, sondern nur gemäß Paragraph 6, leg. cit., unter den dort genannten Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, den in Rede stehenden Weg als Verkehrsfläche der Gemeinde in eine der nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dafür in Frage kommenden Gattungen einzureihen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V4.1976

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