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{'item': 'B413/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1976 GeschäftszahlB413/75 Sammlungsnummer7886 Rechtssatz§ 17 Abs. 10 (Fassung BGBl. 808/1974) schrieb vor, daß für bestimmte Waren ein Importausgleich u. a. dann zu erheben ist, wenn ein Preisausgleichsbeitrag nach § 4 Marktordnungsgesetz eingehoben wird. Voraussetzung für die Einhebung eines Importausgleichsbetrages nach § 17 Abs. 10 MOG ist u. a. also das Bestehen einer Preisausgleichsbeitragsverordnung nach § 4 MOG. Das Bestehen einer solchen Verordnung ist demnach ein Sachverhaltselement, an dessen Verwirklichung die Verpflichtung zur Leistung eines Importausgleichsbetrages geknüpft wird. Diese Verknüpfung ist nicht unsachlich. Der Gesetzgeber hat hier im Rahmen der ihm zukommenden wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt, die die durch das Gleichheitsgebot oder durch sonstige dem einfachen Gesetzgeber gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken nicht überschritten haben.Paragraph 17, Absatz 10, (Fassung Bundesgesetzblatt 808 aus 1974,) schrieb vor, daß für bestimmte Waren ein Importausgleich u. a. dann zu erheben ist, wenn ein Preisausgleichsbeitrag nach Paragraph 4, Marktordnungsgesetz eingehoben wird. Voraussetzung für die Einhebung eines Importausgleichsbetrages nach Paragraph 17, Absatz 10, MOG ist u. a. also das Bestehen einer Preisausgleichsbeitragsverordnung nach Paragraph 4, MOG. Das Bestehen einer solchen Verordnung ist demnach ein Sachverhaltselement, an dessen Verwirklichung die Verpflichtung zur Leistung eines Importausgleichsbetrages geknüpft wird. Diese Verknüpfung ist nicht unsachlich. Der Gesetzgeber hat hier im Rahmen der ihm zukommenden wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt, die die durch das Gleichheitsgebot oder durch sonstige dem einfachen Gesetzgeber gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken nicht überschritten haben. Insbesonders verletzt es den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn der Gesetzgeber nicht darauf Bedacht genommen hat, daß inländische Produzenten von Erzeugnissen aus Milch unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse nach § 6 MOG erhalten können, Importeure der gleichen ausländischen Erzeugnisse jedoch nicht.Insbesonders verletzt es den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn der Gesetzgeber nicht darauf Bedacht genommen hat, daß inländische Produzenten von Erzeugnissen aus Milch unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse nach Paragraph 6, MOG erhalten können, Importeure der gleichen ausländischen Erzeugnisse jedoch nicht. Der Bundesgesetzgeber hat § 17 Abs. 10 MOG auch nicht außerhalb der ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Kompetenz erlassen. Nach § 21 MOG ist der Importausgleich zwar eine Bundesabgabe, die durch Organe des Milchwirtschaftsfonds festgesetzt wird. Eine derartige Regelung zu treffen, war aber der einfache Bundesgesetzgeber nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 F-VG 1948}, aber auch durch die Verfassungsbestimmung des Art. I MOG zuständig.Der Bundesgesetzgeber hat Paragraph 17, Absatz 10, MOG auch nicht außerhalb der ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Kompetenz erlassen. Nach Paragraph 21, MOG ist der Importausgleich zwar eine Bundesabgabe, die durch Organe des Milchwirtschaftsfonds festgesetzt wird. Eine derartige Regelung zu treffen, war aber der einfache Bundesgesetzgeber nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, F-VG 1948}, aber auch durch die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, MOG zuständig. Keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 3. Juli 1974 und gegen die diesen Beschluß tragenden Bestimmungen des MOG. Die Ausgleichsbeitragsverordnung wurde auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 3 MOG erlassen. Der Inhalt derartiger Preisausgleichsbeitrags-Verordnungen ist durch § 4 und durch § 3 MOG in einer dem Gebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} entsprechenden Weise hinreichend vorausbestimmt (vgl. VfGH Slg. 7789/1976) . Nur diese gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber auch jene des § 17 Abs. 10 MOG, sind Bedingung und Schranke einer Preisausgleichsbeitrags-Verordnung. Die gegenständliche Verordnung vom 3. Juli 1974 hält sich im Rahmen dieser Gesetzesbestimmungen.Keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 3. Juli 1974 und gegen die diesen Beschluß tragenden Bestimmungen des MOG. Die Ausgleichsbeitragsverordnung wurde auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, MOG erlassen. Der Inhalt derartiger Preisausgleichsbeitrags-Verordnungen ist durch Paragraph 4 und durch Paragraph 3, MOG in einer dem Gebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} entsprechenden Weise hinreichend vorausbestimmt vergleiche VfGH Slg. 7789 aus 1976,) . Nur diese gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber auch jene des Paragraph 17, Absatz 10, MOG, sind Bedingung und Schranke einer Preisausgleichsbeitrags-Verordnung. Die gegenständliche Verordnung vom 3. Juli 1974 hält sich im Rahmen dieser Gesetzesbestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B413.1976

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