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{'item': ['B473/75', 'B474/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1976 GeschäftszahlB473/75; B474/75 Sammlungsnummer7888 RechtssatzDie Interessenabwägung i. S. des § 8 Abs. 2 lit. c OÖ Grundverkehrsgesetz 1973 erfolgt zwischen den Parteien des Rechtsgeschäftes einerseits und anderen Interessenten, die bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, anderseits. Die Interessenlage ist jeweils anders zu beurteilen, wenn ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück oder wenn ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück verkauft wird.Die Interessenabwägung i. S. des Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, OÖ Grundverkehrsgesetz 1973 erfolgt zwischen den Parteien des Rechtsgeschäftes einerseits und anderen Interessenten, die bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, anderseits. Die Interessenlage ist jeweils anders zu beurteilen, wenn ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück oder wenn ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück verkauft wird. Bei der Veräußerung eines ideellen Miteigentumsanteils ist die Interessenlage wiederum verschieden zu beurteilen, wenn der Käufer ein anderer Miteigentümer oder wenn er ein Außenstehender ist. Ist der Käufer eines ideellen Anteiles ein anderer Miteigentümer, so ist für die Beurteilung der Interessenlage wiederum von Bedeutung, ob die Miteigentümer das in ihrem Eigentum stehende Grundstück gemeinsam bewirtschaften oder nicht. Im Beschwerdefall handelte es sich um den Verkauf eines ideellen Anteils seitens eines Mitgliedes einer Miteigentümergemeinschaft an ein anderes Mitglied; es handelt sich um gemeinsam bewirtschaftete Grundstücke. Es handelt sich um einen Gutsbetrieb und eine dazugehörige Spiritusbrennerei, deren Rohstoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion der Grundstücke gewonnen werden; die Landwirtschaft und die Spiritusbrennerei bilden in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit. Im Falle einer Genehmigung des Kaufvertrages würde keine Änderung der Bewirtschaftung, sondern nur eine weitere Konzentration zersplitterter ideeller Miteigentumsanteile in der Hand desjenigen bisherigen Eigentümers eintreten, der im Auftrag der anderen Miteigentümer die landwirtschaftlichen Grundstücke und die Spiritusbrennerei bewirtschaftet. Als Interessent für den Erwerb der kaufgegenständlichen ideellen Miteigentumsanteile trat die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodenkreditgenossenschaft und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich auf, die ihrerseits eine vertragliche Vereinbarung mit 33 Landwirten abgeschlossen hatte. Eine dem § 8 Abs. 2 lit. c GVG 1973 entsprechende Erklärung der Bereitschaft, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, lag nicht vor. Es lag auch keine Erklärung der Bereitschaft vor, den im Kaufvertrag genannten Kaufpreis zu bezahlen. Es ist auch fraglich, ob der im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreis ein brauchbarer Anhaltspunkt für den ortsüblichen Verkehrswert ist, da die Parteien im Verfahren vorgebracht haben, daß der Erwerber Investitionen im großen Umfang vorfinanziert hat, der Verzicht auf den Ersatz des auf den Verkäufer entfallenden Anteils im Kaufpreis bereits berücksichtigt sei und bei einem Verkauf an einen Außenstehenden der Kaufpreis um die vorfinanzierte Investitionsquote erhöht werden müßte. Es ist offenkundig, daß die 33 Landwirte, die eine Vereinbarung mit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodenkreditgenossenschaft und Grunderwerbsgenossenschaft geschlossen haben, nicht daran interessiert sind, sich mit Anteilen in der Größenordnung von einigen Tausendsteln am Betrieb einer Spiritusbrennerei bzw. der damit verbundenen landwirtschaftlichen Produktion zu beteiligen, sondern daß sie Grundstücke erwerben wollen, was sie nur im Wege einer Realteilung oder einer Benützungsregelung durch Aufteilung der Bewirtschaftung erreichen könnten, bei welcher entweder der Betrieb der Spiritusbrennerei eingestellt oder die Teilung so vorgenommen wird, daß diese Interessenten allfällige Grundstücke erhalten, welche für den Betrieb der Spiritusbrennerei nicht erforderlich sind. Mit Rücksicht auf diesen Umstand ist es denkunmöglich, bei einer Interessenabwägung gemäß § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. c GVG 1973 zu dem Ergebnis zu gelangen, daß das Interesse an der Aufteilung das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung der Liegenschaften überwiegt. Die Versagung der Genehmigung erfolgte, obwohl die Ziele des GVG durch den Kaufvertrag nicht berührt werden.Bei der Veräußerung eines ideellen Miteigentumsanteils ist die Interessenlage wiederum verschieden zu beurteilen, wenn der Käufer ein anderer Miteigentümer oder wenn er ein Außenstehender ist. Ist der Käufer eines ideellen Anteiles ein anderer Miteigentümer, so ist für die Beurteilung der Interessenlage wiederum von Bedeutung, ob die Miteigentümer das in ihrem Eigentum stehende Grundstück gemeinsam bewirtschaften oder nicht. Im Beschwerdefall handelte es sich um den Verkauf eines ideellen Anteils seitens eines Mitgliedes einer Miteigentümergemeinschaft an ein anderes Mitglied; es handelt sich um gemeinsam bewirtschaftete Grundstücke. Es handelt sich um einen Gutsbetrieb und eine dazugehörige Spiritusbrennerei, deren Rohstoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion der Grundstücke gewonnen werden; die Landwirtschaft und die Spiritusbrennerei bilden in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit. Im Falle einer Genehmigung des Kaufvertrages würde keine Änderung der Bewirtschaftung, sondern nur eine weitere Konzentration zersplitterter ideeller Miteigentumsanteile in der Hand desjenigen bisherigen Eigentümers eintreten, der im Auftrag der anderen Miteigentümer die landwirtschaftlichen Grundstücke und die Spiritusbrennerei bewirtschaftet. Als Interessent für den Erwerb der kaufgegenständlichen ideellen Miteigentumsanteile trat die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodenkreditgenossenschaft und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich auf, die ihrerseits eine vertragliche Vereinbarung mit 33 Landwirten abgeschlossen hatte. Eine dem Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, GVG 1973 entsprechende Erklärung der Bereitschaft, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, lag nicht vor. Es lag auch keine Erklärung der Bereitschaft vor, den im Kaufvertrag genannten Kaufpreis zu bezahlen. Es ist auch fraglich, ob der im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreis ein brauchbarer Anhaltspunkt für den ortsüblichen Verkehrswert ist, da die Parteien im Verfahren vorgebracht haben, daß der Erwerber Investitionen im großen Umfang vorfinanziert hat, der Verzicht auf den Ersatz des auf den Verkäufer entfallenden Anteils im Kaufpreis bereits berücksichtigt sei und bei einem Verkauf an einen Außenstehenden der Kaufpreis um die vorfinanzierte Investitionsquote erhöht werden müßte. Es ist offenkundig, daß die 33 Landwirte, die eine Vereinbarung mit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodenkreditgenossenschaft und Grunderwerbsgenossenschaft geschlossen haben, nicht daran interessiert sind, sich mit Anteilen in der Größenordnung von einigen Tausendsteln am Betrieb einer Spiritusbrennerei bzw. der damit verbundenen landwirtschaftlichen Produktion zu beteiligen, sondern daß sie Grundstücke erwerben wollen, was sie nur im Wege einer Realteilung oder einer Benützungsregelung durch Aufteilung der Bewirtschaftung erreichen könnten, bei welcher entweder der Betrieb der Spiritusbrennerei eingestellt oder die Teilung so vorgenommen wird, daß diese Interessenten allfällige Grundstücke erhalten, welche für den Betrieb der Spiritusbrennerei nicht erforderlich sind. Mit Rücksicht auf diesen Umstand ist es denkunmöglich, bei einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, GVG 1973 zu dem Ergebnis zu gelangen, daß das Interesse an der Aufteilung das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung der Liegenschaften überwiegt. Die Versagung der Genehmigung erfolgte, obwohl die Ziele des GVG durch den Kaufvertrag nicht berührt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B473.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.