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{'item': 'V3/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1976 GeschäftszahlV3/76 Sammlungsnummer7887 RechtssatzAls gesetzwidrig wird aufgehoben der zweite Teilsatz des zweiten Absatzes des § 1 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom

  1. Juli 1960, abgeändert mit den Beschlüssen dieses Organs vom
  2. Mai 1966,
  3. Juni 1969,
  4. Feber 1971 und
  5. Jänner 1972, kundgemacht jeweils durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck in der Reihenfolge der Beschlüsse vom
  6. Juli bis
  7. August 1960, vom
  8. bis
  9. Mai 1966, vom
  10. bis
  11. Juli 1969, vom
  12. bis
  13. März 1971 und vom
  14. Jänner bis
  15. Feber 1972) .Als gesetzwidrig wird aufgehoben der zweite Teilsatz des zweiten Absatzes des Paragraph eins, der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
  16. Juli 1960, abgeändert mit den Beschlüssen dieses Organs vom
  17. Mai 1966,
  18. Juni 1969,
  19. Feber 1971 und
  20. Jänner 1972, kundgemacht jeweils durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck in der Reihenfolge der Beschlüsse vom
  21. Juli bis
  22. August 1960, vom
  23. bis
  24. Mai 1966, vom
  25. bis
  26. Juli 1969, vom
  27. bis
  28. März 1971 und vom
  29. Jänner bis
  30. Feber 1972) . Daß die Regelung des Anschlußzwanges von Gebäuden an den - öffentlichen - Straßenkanal eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt Innsbruck war, ist nicht zweifelhaft. Für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962, BGBl. 205/1962, ergibt sich die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus § 21 Schwemmkanalisationsgesetz i. d. F. LGBl. 20/1971 (siehe auch das eine Gemeinde eines anderen Bundeslandes betreffende Erk. Slg. 6556/1971) .Für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt 205 aus 1962,, ergibt sich die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus Paragraph 21, Schwemmkanalisationsgesetz i. d. F. Landesgesetzblatt 20 aus 1971, (siehe auch das eine Gemeinde eines anderen Bundeslandes betreffende Erk. Slg. 6556 aus 1971,) . Das SchwemmkanalisationsG hat dadurch, daß es in § 1 den Anschlußzwang nur für überbaute Grundstücke, welche an Straßen, Gassen oder Plätzen mit Tiefkanälen liegen, vorgesehen hat, zugleich normiert, daß für andere Grundstücke ein Anschlußzwang nicht besteht.Das SchwemmkanalisationsG hat dadurch, daß es in Paragraph eins, den Anschlußzwang nur für überbaute Grundstücke, welche an Straßen, Gassen oder Plätzen mit Tiefkanälen liegen, vorgesehen hat, zugleich normiert, daß für andere Grundstücke ein Anschlußzwang nicht besteht. Die Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren beruht auf dem Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
  31. Juli 1960 und ist seither mehrmals geändert worden. Sie hat in dem vom Antrag des VwGH erfaßten Satzteil des zweiten Absatzes in § 1 den vom Gesetz für das Gebiet der Stadt Innsbruck geregelten Anschlußzwang für das gleiche Gebiet generell erweitert. Sie hat damit, ohne sich gegen einen Mißstand zu richten, der nicht schon Gegenstand der vom SchwemmkanalisationsG getroffenen Regelung ist, die durch dieses Gesetz gesetzte Schranke nicht beachtet und insofern gegen dieses Gesetz verstoßen. Dazu war aber die Stadt Innsbruck unter Berufung auf das ihr eingeräumte Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen nicht berechtigt.Die Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren beruht auf dem Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
  32. Juli 1960 und ist seither mehrmals geändert worden. Sie hat in dem vom Antrag des VwGH erfaßten Satzteil des zweiten Absatzes in Paragraph eins, den vom Gesetz für das Gebiet der Stadt Innsbruck geregelten Anschlußzwang für das gleiche Gebiet generell erweitert. Sie hat damit, ohne sich gegen einen Mißstand zu richten, der nicht schon Gegenstand der vom SchwemmkanalisationsG getroffenen Regelung ist, die durch dieses Gesetz gesetzte Schranke nicht beachtet und insofern gegen dieses Gesetz verstoßen. Dazu war aber die Stadt Innsbruck unter Berufung auf das ihr eingeräumte Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen nicht berechtigt. Die Frage, ob eine Verordnung mit ausreichender gesetzlicher Deckung erlassen worden ist, kann nur nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung beantwortet werden, wenngleich es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben (vgl. Slg. 6259/1970 und die dort angeführte Vorjudikatur) .Die Frage, ob eine Verordnung mit ausreichender gesetzlicher Deckung erlassen worden ist, kann nur nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung beantwortet werden, wenngleich es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben vergleiche Slg. 6259 aus 1970, und die dort angeführte Vorjudikatur) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V3.1976

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