RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1976 GeschäftszahlWI-1/75 Sammlungsnummer7890 RechtssatzNichts ändert die Aufhebung des § 48 Slbg. Landwirtschaftskammer- Wahlordnung 1965 an dem Umstand, daß die vierwöchige Wahlanfechtungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 VerfGG 1953 (weiterhin) ab der Zustellung des Bescheides der Salzburger Landesregierung am
- April 1975 zu berechnen und der vorliegende Antrag daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 5471/1967 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 VerfGG 1953 nicht darauf an, ob der in letzter Instanz ergangene Bescheid rechtmäßig erlassen worden ist, sondern allein darauf, daß die im Instanzenzug als letzte Instanz entscheidende Behörde tatsächlich entschieden hat; dies gilt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung vor dem VfGH entsprechend, und zwar auch dann, wenn der bescheiderlassenden Behörde überhaupt die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit fehlt (siehe dazu auch das Erk. Slg. 5973/1969, das sich mit dieser Frage zwar nicht ausdrücklich auseinandersetzt, sie aber implizit bejaht) .Nichts ändert die Aufhebung des Paragraph 48, Slbg. Landwirtschaftskammer- Wahlordnung 1965 an dem Umstand, daß die vierwöchige Wahlanfechtungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953 (weiterhin) ab der Zustellung des Bescheides der Salzburger Landesregierung am
- April 1975 zu berechnen und der vorliegende Antrag daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 5471 aus 1967, ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953 nicht darauf an, ob der in letzter Instanz ergangene Bescheid rechtmäßig erlassen worden ist, sondern allein darauf, daß die im Instanzenzug als letzte Instanz entscheidende Behörde tatsächlich entschieden hat; dies gilt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung vor dem VfGH entsprechend, und zwar auch dann, wenn der bescheiderlassenden Behörde überhaupt die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit fehlt (siehe dazu auch das Erk. Slg. 5973 aus 1969,, das sich mit dieser Frage zwar nicht ausdrücklich auseinandersetzt, sie aber implizit bejaht) . Die Anfechtung der Wahl zur Salzburger Landwirtschaftskammer vom
- Feber 1975 wird abgewiesen (nach Aufhebung des § 48 der Salzburger Landwirtschaftskammer WahlO 1965) . Im Erk. Slg. 5973/1969 hat der VfGH die Auffassung vertreten, daß er den in der Wahlsache von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid nicht aufzuheben habe, wenn dieser inhaltlich dem das Wahlverfahren abschließenden, aber nicht ( rechtzeitig) unmittelbar beim VfGH angefochtenen Wahlakt entspreche.Die Anfechtung der Wahl zur Salzburger Landwirtschaftskammer vom
- Feber 1975 wird abgewiesen (nach Aufhebung des Paragraph 48, der Salzburger Landwirtschaftskammer WahlO 1965) . Im Erk. Slg. 5973 aus 1969, hat der VfGH die Auffassung vertreten, daß er den in der Wahlsache von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid nicht aufzuheben habe, wenn dieser inhaltlich dem das Wahlverfahren abschließenden, aber nicht ( rechtzeitig) unmittelbar beim VfGH angefochtenen Wahlakt entspreche. Der VfGH braucht sich mit dieser Auffassung jedoch nicht weiter auseinanderzusetzen, da sie in der vorliegenden Wahlanfechtungssache keinesfalls zutrifft. Sie unterscheidet sich nämlich von jenem Fall, in dem das bezogene Erk. gefällt wurde, dadurch wesentlich, daß der anfechtenden Wählergruppe wegen des durch § 48 LKWO 1965 eingerichtet gewesenen administrativen Instanzenzuges eine unmittelbare Anfechtung der Wahl ab dem das Wahlverfahren abschließenden Akt (das ist die Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Hauptwahlbehörde) beim VfGH verwehrt war. Aus diesem Unterschied folgt, daß die Entscheidung über den vorliegenden Antrag (der sich nicht nur gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom
- April 1975, sondern gegen das Wahlergebnis überhaupt richtet) nicht jenen inhaltlichen Beschränkungen unterliegen kann, wie der VfGH im Erk. Slg. 5973/1969 im Hinblick auf das Unterbleiben einer unmittelbaren Anfechtung des letzten Wahlaktes vom VfGH angenommen hat. Wenn das Landwirtschaftskammergesetz 1970 in § 14 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 eine Wahlperiode sowie eine Funktionsperiode von fünf Jahren vorsieht, so beinhalten diese Regelungen einen geringfügigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden zeitlichen Spielraum. Da die vorletzte Wahl am
- März 1970 stattgefunden hat, kann nach Ansicht des VfGH davon nicht gesprochen werden, daß infolge der Ausschreibung der Neuwahl für den
- Feber 1975 dieser zeitliche Spielraum überschritten worden wäre.Der VfGH braucht sich mit dieser Auffassung jedoch nicht weiter auseinanderzusetzen, da sie in der vorliegenden Wahlanfechtungssache keinesfalls zutrifft. Sie unterscheidet sich nämlich von jenem Fall, in dem das bezogene Erk. gefällt wurde, dadurch wesentlich, daß der anfechtenden Wählergruppe wegen des durch Paragraph 48, LKWO 1965 eingerichtet gewesenen administrativen Instanzenzuges eine unmittelbare Anfechtung der Wahl ab dem das Wahlverfahren abschließenden Akt (das ist die Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Hauptwahlbehörde) beim VfGH verwehrt war. Aus diesem Unterschied folgt, daß die Entscheidung über den vorliegenden Antrag (der sich nicht nur gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom
- April 1975, sondern gegen das Wahlergebnis überhaupt richtet) nicht jenen inhaltlichen Beschränkungen unterliegen kann, wie der VfGH im Erk. Slg. 5973 aus 1969, im Hinblick auf das Unterbleiben einer unmittelbaren Anfechtung des letzten Wahlaktes vom VfGH angenommen hat. Wenn das Landwirtschaftskammergesetz 1970 in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins, eine Wahlperiode sowie eine Funktionsperiode von fünf Jahren vorsieht, so beinhalten diese Regelungen einen geringfügigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden zeitlichen Spielraum. Da die vorletzte Wahl am
- März 1970 stattgefunden hat, kann nach Ansicht des VfGH davon nicht gesprochen werden, daß infolge der Ausschreibung der Neuwahl für den
- Feber 1975 dieser zeitliche Spielraum überschritten worden wäre. Keine Bedenken gegen die §§ 12 bis 15 LKWO; diese sind im LWKG 1970 inhaltlich zureichend vorausbestimmt.Keine Bedenken gegen die Paragraphen 12 bis 15 LKWO; diese sind im LWKG 1970 inhaltlich zureichend vorausbestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:WI_1.1976