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{'item': 'B392/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1976 GeschäftszahlB392/75 Sammlungsnummer7891 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist das Jagdrecht ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht; seine Ausübung kann jedoch im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt - und damit eingeschränkt - werden vgl. z. B. Slg. 1712/1948, 2828/1955, 3151/1957, 6209/1970, 6264/1970, 6549/1971 und 6828/1972) . Nach § 60 Abs. 1 OÖ Jagdgesetz ist es verboten, Schwarzwild zu hegen. Damit wird eine Angelegenheit der Jagdpolizei geregelt. Wie sich aus der Überschrift des § 60 ergibt, betrachtet der OÖ Landesgesetzgeber das Schwarzwild als "schädliches Wild" . Deshalb hält er das Verbot, es zu hegen, im allgemeinen Interesse der Jagdpolizei für erforderlich.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist das Jagdrecht ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht; seine Ausübung kann jedoch im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt - und damit eingeschränkt - werden vergleiche z. B. Slg. 1712 aus 1948,, 2828 aus 1955,, 3151 aus 1957,, 6209 aus 1970,, 6264 aus 1970,, 6549 aus 1971, und 6828 aus 1972,) . Nach Paragraph 60, Absatz eins, OÖ Jagdgesetz ist es verboten, Schwarzwild zu hegen. Damit wird eine Angelegenheit der Jagdpolizei geregelt. Wie sich aus der Überschrift des Paragraph 60, ergibt, betrachtet der OÖ Landesgesetzgeber das Schwarzwild als "schädliches Wild" . Deshalb hält er das Verbot, es zu hegen, im allgemeinen Interesse der Jagdpolizei für erforderlich. Bei der gerichtsbekannten Eigenart des Schwarzwildes kann dem OÖ Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er aus diesen Überlegungen für Schwarzwild ein Hegeverbot erläßt. Die Regelung ist keinesfalls unsachlich. Ob sie auch zweckmäßig ist, war aber vom VfGH nicht zu untersuchen. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Erlassung dieses Hegeverbotes jedenfalls im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Erwägungen gehalten; ein Exzeß liegt nicht vor. Wenn die Bf. behauptet, daß dieses Verbot im vorliegenden Falle zur Folge habe, daß ihr Grundstück faktisch keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann, so erregt auch dies keine Bedenken gegen die Regelung des § 60 JagdG. Es ist nämlich unvermeidlich, daß eine sachlich gerechtfertigte Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt; dies berührt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht die Sachlichkeit der Regelung (vgl. z. B. Slg. 5098/1965, 5958/1966, 6260/1970, 6419/1971, 6471/1971) .Wenn die Bf. behauptet, daß dieses Verbot im vorliegenden Falle zur Folge habe, daß ihr Grundstück faktisch keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann, so erregt auch dies keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 60, JagdG. Es ist nämlich unvermeidlich, daß eine sachlich gerechtfertigte Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt; dies berührt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht die Sachlichkeit der Regelung vergleiche z. B. Slg. 5098 aus 1965,, 5958 aus 1966,, 6260 aus 1970,, 6419 aus 1971,, 6471 aus 1971,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B392.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.