RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1976 GeschäftszahlB414/75 Sammlungsnummer7892 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4729/1964 ausgeführt, daß gegen die Regelung des § 33 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1953 für den Fall der Wiederverheiratung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil durch die Wiederverheiratung einer mit Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten belasteten Person zufolge ihrer rechtlichen Verpflichtung eine doppelte Belastung mit Unterhaltsleistungen erwächst, was in anderen Fällen nicht zutrifft, auch nicht im Falle einer Eingehung einer Lebensgemeinschaft. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Es steht nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Gesetzgeber, außer im Fall eines Exzesses, frei, im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Überlegungen Steuerbegünstigungen an verschiedene Voraussetzungen zu binden (vgl. aus jüngerer Zeit Slg. 6929/1972, 7010/1973 und 7558/1975) . Wenn der Gesetzgeber für den Fall der Unterhaltsleistung an den geschiedenen Ehegatten gegenüber den anderen Fällen einer außergewöhnlichen Belastung im § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1953 eine vereinfachte Regelung dadurch getroffen hat, daß er die Zwangsläufigkeit im Falle der Wiederverheiratung jedenfalls für gegeben erachtet, verstößt dieser auch dann nicht gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, wenn der erste Satz des § 33 Abs. 3 leg. cit. den Inhalt hat, den ihm die bel. Beh. mit Berücksichtigung der Rechtsanschauung des VwGH unterstellt hat. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs. 3 EStG 1953.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4729 aus 1964, ausgeführt, daß gegen die Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1953 für den Fall der Wiederverheiratung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil durch die Wiederverheiratung einer mit Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten belasteten Person zufolge ihrer rechtlichen Verpflichtung eine doppelte Belastung mit Unterhaltsleistungen erwächst, was in anderen Fällen nicht zutrifft, auch nicht im Falle einer Eingehung einer Lebensgemeinschaft. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Es steht nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Gesetzgeber, außer im Fall eines Exzesses, frei, im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Überlegungen Steuerbegünstigungen an verschiedene Voraussetzungen zu binden vergleiche aus jüngerer Zeit Slg. 6929 aus 1972,, 7010 aus 1973, und 7558 aus 1975,) . Wenn der Gesetzgeber für den Fall der Unterhaltsleistung an den geschiedenen Ehegatten gegenüber den anderen Fällen einer außergewöhnlichen Belastung im Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz EStG 1953 eine vereinfachte Regelung dadurch getroffen hat, daß er die Zwangsläufigkeit im Falle der Wiederverheiratung jedenfalls für gegeben erachtet, verstößt dieser auch dann nicht gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, wenn der erste Satz des Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. den Inhalt hat, den ihm die bel. Beh. mit Berücksichtigung der Rechtsanschauung des VwGH unterstellt hat. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1953. Die bel. Beh. hat der Rechtsanschauung des VwGH, die dieser in seinem Erk. vertreten hat, Rechnung getragen. Dies schließt, weil keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides bestehen, eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B414.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.