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{'item': 'B445/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1976 GeschäftszahlB445/75 Sammlungsnummer7895 RechtssatzGegenstand

zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens war die Errichtung eines Sporthafens und Fischereihafens an der Mündung

Bilgeribaches in den Bodensee, somit die Errichtung von Bauten an einem Ufer i. S.

§ 38WRG 1959.

In einem solchen Verfahren kommt das Recht, gegen das Projekt Einwendungen zu erheben, nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur den Inhabern bestehender Rechte i. S.

§ 12Abs.

2 WRG 1959 zu; das sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme

Gemeingebrauches (§ 8) , Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Zu den Wassernutzungen gehört nicht das Fischereirecht; das ergibt sich aus der Sonderregelung

§ 15WRG 1959.

Das Fischereirecht ist auch keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959; auch dies ergibt sich aus der Sonderregelung

§ 15WRG 1959.

Daß es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht ist ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 383, § 383 ABGB}) , das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 477, § 477 ABGB}) , aber nicht mit ihm verbunden sein muß. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht i. S.

§ 12Abs.

1 WRG 1959. Daraus ergibt sich, daß eine Parteistellung

Bf. im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aus § 12 WRG 1959 nicht abgeleitet werden kann. Sie ergibt sich aber auch nicht aus § 15 Abs. 1 WRG 1959, weil nach dieser Gesetzesstelle die Fischereiberechtigten nur Einwendungen gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten erheben, bzw. eine angemessene Entschädigung nur für Nachteile aus der Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten verlangen können. Im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ging es aber um eine Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung i. S.

§ 38WRG 1959.

Auch aus einer anderen Gesetzesstelle kann eine solche Parteistellung

Bf. nicht abgeleitet werden.Gegenstand

zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens war die Errichtung eines Sporthafens und Fischereihafens an der Mündung

Bilgeribaches in den Bodensee, somit die Errichtung von Bauten an einem Ufer i. S.

Paragraph 38, WRG 1959. In einem solchen Verfahren kommt das Recht, gegen das Projekt Einwendungen zu erheben, nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 nur den Inhabern bestehender Rechte i. S.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu; das sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme

Gemeingebrauches (Paragraph 8,) , Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum. Zu den Wassernutzungen gehört nicht das Fischereirecht; das ergibt sich aus der Sonderregelung

Paragraph 15, WRG 1959. Das Fischereirecht ist auch keine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959; auch dies ergibt sich aus der Sonderregelung

Paragraph 15, WRG 1959. Daß es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht ist ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 383,, Paragraph 383, ABGB}) , das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 477,, Paragraph 477, ABGB}) , aber nicht mit ihm verbunden sein muß. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht i. S.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959. Daraus ergibt sich, daß eine Parteistellung

Bf. im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aus Paragraph 12, WRG 1959 nicht abgeleitet werden kann. Sie ergibt sich aber auch nicht aus Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, weil nach dieser Gesetzesstelle die Fischereiberechtigten nur Einwendungen gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten erheben, bzw. eine angemessene Entschädigung nur für Nachteile aus der Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten verlangen können. Im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ging es aber um eine Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung i. S.

Paragraph 38, WRG 1959. Auch aus einer anderen Gesetzesstelle kann eine solche Parteistellung

Bf. nicht abgeleitet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B445.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.