RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1976 GeschäftszahlB113/75 Sammlungsnummer7898 RechtssatzKein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück: Bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs, soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt, nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, und daß er nur zu dem Zwecke der Hintanhaltung von Umgehungshandlungen - Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt (vgl. Erk. Slg. 7838/1976) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß allein aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob ein Grundstück als ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 GVG 1970 ( wofür nur seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend ist) zu gelten hat (vgl. hiezu das zum GVG 1970 ergangene Erk. Slg. 7580/1975) . Die für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke maßgeblichen Voraussetzungen sind schon seit mehreren Jahren vor Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr gegeben. Der VfGH betont ausdrücklich, daß die Frage, ob der angefochtene Bescheid landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, nicht etwa aus ihrer Geländegestaltung ( Steilhänge) oder aus ihrer nur teilweisen Nutzung verneint werden kann, sondern daß hiefür die im Beweisverfahren festgestellte Gesamtsituation maßgeblich ist. Entzug des gesetzlichen Richters.Kein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück: Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs, soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt, nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, und daß er nur zu dem Zwecke der Hintanhaltung von Umgehungshandlungen - Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt vergleiche Erk. Slg. 7838 aus 1976,) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß allein aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob ein Grundstück als ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, GVG 1970 ( wofür nur seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend ist) zu gelten hat vergleiche hiezu das zum GVG 1970 ergangene Erk. Slg. 7580 aus 1975,) . Die für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke maßgeblichen Voraussetzungen sind schon seit mehreren Jahren vor Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr gegeben. Der VfGH betont ausdrücklich, daß die Frage, ob der angefochtene Bescheid landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, nicht etwa aus ihrer Geländegestaltung ( Steilhänge) oder aus ihrer nur teilweisen Nutzung verneint werden kann, sondern daß hiefür die im Beweisverfahren festgestellte Gesamtsituation maßgeblich ist. Entzug des gesetzlichen Richters. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B113.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.