G 1972} zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, wobei in Klammer Werkzeug und Berufskleidung angeführt ist. Die Bezeichnung der Berufskleidung neben dem Werkzeug als Arbeitsmittel läßt den Schluß der Behörde nicht als willkürlich erscheinen, daß mit dieser Bestimmung nicht die bürgerliche Kleidung verstanden wird, die auch im Beruf getragen wird. Es ist auch nicht willkürlich, wenn die bel. Beh. bei Bestand dieser Bestimmungen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht unter die Generalklausel des § 9 Abs. 1 EStG 1967/{
G 1972} subsumiert und nicht als "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen" wertet, sondern sie den in § 12 Z 1 EStG 1967/{
G 1972} genannten " Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" , unterstellt. Es ist weiters nicht willkürlich, wenn die Behörde aus § 24 Abs. 1 Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, nicht dieselben Schlüsse zieht, wie der Bf. Diese in dem die Pflichten des Beamten regelnden II. Abschnitt des Gesetzes (§§ 21 bis 35) stehende Vorschrift regelt in einem Teilbereich das Verhalten des Beamten und zwar insoweit, als dieser "in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, sich stets im Einklang mit den Anforderungen der Disziplin zu verhalten und alles zu vermeiden (hat , was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte" . Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Beamte für Bekleidung andere Aufwendungen zu tätigen hat, als seine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt ( § 12 Z 1 EStG 1967/§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972) . Wie der VwGH in dem den Bf. betreffenden Erk. vom 10. April 1973, Z 758/72, ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich des § 12 EStG 1967 (dies gilt auch für {
G 1972}) durch die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Dienstpragmatik nicht eingeschränkt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1967/{
Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1972} zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, wobei in Klammer Werkzeug und Berufskleidung angeführt ist. Die Bezeichnung der Berufskleidung neben dem Werkzeug als Arbeitsmittel läßt den Schluß der Behörde nicht als willkürlich erscheinen, daß mit dieser Bestimmung nicht die bürgerliche Kleidung verstanden wird, die auch im Beruf getragen wird. Es ist auch nicht willkürlich, wenn die bel. Beh. bei Bestand dieser Bestimmungen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht unter die Generalklausel des Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1967/{
Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1972} subsumiert und nicht als "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen" wertet, sondern sie den in Paragraph 12, Ziffer eins, EStG 1967/{
Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972} genannten " Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" , unterstellt. Es ist weiters nicht willkürlich, wenn die Behörde aus Paragraph 24, Absatz eins, Dienstpragmatik, RGBl. 15 aus 1914,, nicht dieselben Schlüsse zieht, wie der Bf. Diese in dem die Pflichten des Beamten regelnden römisch zwei. Abschnitt des Gesetzes (Paragraphen 21 bis 35) stehende Vorschrift regelt in einem Teilbereich das Verhalten des Beamten und zwar insoweit, als dieser "in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, sich stets im Einklang mit den Anforderungen der Disziplin zu verhalten und alles zu vermeiden (hat , was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte" . Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Beamte für Bekleidung andere Aufwendungen zu tätigen hat, als seine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt ( Paragraph 12, Ziffer eins, EStG 1967/§ 20 Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972) . Wie der VwGH in dem den Bf. betreffenden Erk. vom 10. April 1973, Ziffer 758 /, 72,, ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich des Paragraph 12, EStG 1967 (dies gilt auch für {
Paragraph 20,, Paragraph 20, EStG 1972}) durch die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Dienstpragmatik nicht eingeschränkt. Es ist nicht willkürlich, wenn die Behörde Aufwendungen für Mahlzeiten in nach Meinung des Bf. standesgemäßen Gaststätten als " Aufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt" i. S. des § 12 Z 1 EStG 1967/{
G 1972} wertet. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs. 1 Dienstpragmatik ist dies nicht willkürlich. Die Ausführungen zu dieser Gesetzesbestimmung bezüglich des Bekleidungsaufwandes gelten auch für den Verpflegungsaufwand.Es ist nicht willkürlich, wenn die Behörde Aufwendungen für Mahlzeiten in nach Meinung des Bf. standesgemäßen Gaststätten als " Aufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt" i. S. des Paragraph 12, Ziffer eins, EStG 1967/{
Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972} wertet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 24, Absatz eins, Dienstpragmatik ist dies nicht willkürlich. Die Ausführungen zu dieser Gesetzesbestimmung bezüglich des Bekleidungsaufwandes gelten auch für den Verpflegungsaufwand. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B152.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.