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{'item': 'B55/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1976 GeschäftszahlB55/76 Sammlungsnummer7907 RechtssatzDer Beschluß, eine Disziplinaruntersuchung gemäß § 113 Dienstpragmatik einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Der Beamte erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, und dessen Rechtsverhältnis ist ein anderes als das eines Beamten gegen den ein solches Verfahren nicht eingeleitet ist (Aufschiebung der Vorrückung in höhere Bezüge - {Gehaltsgesetz 1956 § 9, § 9 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956} - ; Ernennung auf einen höheren Dienstposten erst nach Abschluß des Verfahrens bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen möglich - § 22 Abs. 4 Gehaltsüberleitungsgesetz -) . Es liegt somit ein Bescheid vor ( vgl. Slg. 4327/1962, 5761/1968) . Da gegen einen Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 114 Abs. 2 DP kein Rechtsmittel zulässig ist, ist somit der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den VfGH zulässig.Der Beschluß, eine Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 113, Dienstpragmatik einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Der Beamte erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, und dessen Rechtsverhältnis ist ein anderes als das eines Beamten gegen den ein solches Verfahren nicht eingeleitet ist (Aufschiebung der Vorrückung in höhere Bezüge - {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956} - ; Ernennung auf einen höheren Dienstposten erst nach Abschluß des Verfahrens bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen möglich - Paragraph 22, Absatz 4, Gehaltsüberleitungsgesetz -) . Es liegt somit ein Bescheid vor ( vergleiche Slg. 4327 aus 1962,, 5761 aus 1968,) . Da gegen einen Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 114, Absatz 2, DP kein Rechtsmittel zulässig ist, ist somit der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den VfGH zulässig. Der Beschuldigte wird zwischen Einleitungsbeschluß und Verweisungsbeschluß nicht in Ungewißheit über die Anschuldigungspunkte gehalten; dies ergibt sich eindeutig und klar aus § 19 Abs. 1 DP. Wird aber der Beschuldigte nicht in einer solchen Ungewißheit gehalten, dann kann schon aus diesem Grunde der behauptete Verstoß gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} nicht statthaben, auch keine Verletzung des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 4, Art. 4 Abs. 1 MRK}. Das Tatbild des § 87 DP ist in ausreichender Weise so umschrieben, daß jeder Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann.Der Beschuldigte wird zwischen Einleitungsbeschluß und Verweisungsbeschluß nicht in Ungewißheit über die Anschuldigungspunkte gehalten; dies ergibt sich eindeutig und klar aus Paragraph 19, Absatz eins, DP. Wird aber der Beschuldigte nicht in einer solchen Ungewißheit gehalten, dann kann schon aus diesem Grunde der behauptete Verstoß gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} nicht statthaben, auch keine Verletzung des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 4,, Artikel 4, Absatz eins, MRK}. Das Tatbild des Paragraph 87, DP ist in ausreichender Weise so umschrieben, daß jeder Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann. Auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Keine willkürliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit durch Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 113 DP.Keine willkürliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit durch Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 113, DP. Die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, durch den Gesetzgeber ist dann zulässig, wenn die Begriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann; daß die Verwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} vereinbar ist, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann, hat der VfGH wiederholt ausgesprochen (vgl. z. B. Slg. 6477/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur) .Die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, durch den Gesetzgeber ist dann zulässig, wenn die Begriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann; daß die Verwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} vereinbar ist, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann, hat der VfGH wiederholt ausgesprochen vergleiche z. B. Slg. 6477 aus 1971, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Die Ahndung von Verstößen gegen die Standespflichten und Berufspflichten (Disziplinarrecht) fällt nicht unter Art. 6 MRK, wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Slg. 4710/1964, 5033/1965, 5677/1968, 6239/1970, 7366/1974) und wie es der Rechtsanschauung der europäischen Kommission für Menschenrechte entspricht (appl. Nr. 734/60 und 2872/66, worauf der VfGH in den Erk. Slg. 5657/1968 und 6239/1970 bezug genommen hat) . Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. Juni 1976 im Falle Engel u. a. (auszugsweise veröffentlicht in Europäische Grundrechte-Zeitschrift, 3. Jgg., H. 12 vom 30. Juni 1976 trifft diese Aussage in ihrer Allgemeinheit allerdings nicht mehr zu. Der Gerichtshof hat ausgeführt, die Konvention verpflichte die Behörden auch bei der Verhängung von schweren freiheitsentziehenden Strafen im Disziplinarbereich den Verfolgten die Garantien des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} zukommen zu lassen.Die Ahndung von Verstößen gegen die Standespflichten und Berufspflichten (Disziplinarrecht) fällt nicht unter Artikel 6, MRK, wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat vergleiche Slg. 4710 aus 1964,, 5033 aus 1965,, 5677 aus 1968,, 6239 aus 1970,, 7366 aus 1974,) und wie es der Rechtsanschauung der europäischen Kommission für Menschenrechte entspricht (appl. Nr. 734/60 und 2872/66, worauf der VfGH in den Erk. Slg. 5657 aus 1968, und 6239 aus 1970, bezug genommen hat) . Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. Juni 1976 im Falle Engel u. a. (auszugsweise veröffentlicht in Europäische Grundrechte-Zeitschrift, 3. Jgg., H. 12 vom 30. Juni 1976 trifft diese Aussage in ihrer Allgemeinheit allerdings nicht mehr zu. Der Gerichtshof hat ausgeführt, die Konvention verpflichte die Behörden auch bei der Verhängung von schweren freiheitsentziehenden Strafen im Disziplinarbereich den Verfolgten die Garantien des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} zukommen zu lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B55.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.